TE OGH 2010/5/26 15Os40/10m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotmsy als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Johannes G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 322/09y des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2010, AZ 23 Bs 41/10p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Johannes G***** gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB durch das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 10. Februar 2010 nicht Folge.

Dagegen richtet sich die - durch ein Schreiben des Strafgefangenen vom 11. April 2010 „berichtigte“ - Beschwerde, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO, § 17 Abs 3 StVG).

Textnummer

E94149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00040.10M.0526.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten