TE OGH 2010/5/26 15Os54/10w

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 12 a Hv 28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. März 2010, AZ 6 Bs 423/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck - nach Aufhebung seiner darüber ergangenen Entscheidung vom 1. September 2009 durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (15 Os 13/10s) - der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Juni 2009 erfolgte Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens neuerlich nicht Folge.

              Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00054.10W.0526.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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