Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas Helmut H*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen 9.950 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. April 2010, GZ 53 R 98/10h-50, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 30. Dezember 2009, GZ 1 C 105/08i-44, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben.
Eine Gleichschrift dieses Rekurses wurde der Klägerin nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs nach § 521a Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, zweiseitig. Die §§ 521 und 521a ZPO idF der ZVN 2009 sind nach deren Art XIV Abs 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. März 2009 liegt. Die Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist kein verfahrensleitender Beschluss (vgl 2 Ob 178/09d mwN), weshalb das Rekursverfahren zweiseitig ist. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 14 Tage.
Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Rekurses der Klägerin zuzustellen und nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der zweiwöchigen Rekursbeantwortungsfrist die Akten im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen haben.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00090.10G.0601.000Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012