TE OGH 2010/6/9 1Präs.2690-2969/10v

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Aufsichtsbeschwerde des Dr. G***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Aufsichtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Februar 2010 nur mit einer formlosen Mitteilung der Berichterstatterin und nicht durch Senatsentscheidung abgesprochen worden sei. Er hege den Verdacht, dass beim Obersten Gerichtshof Unkorrektheiten der Unterinstanzen unter den Teppich gekehrt würden.

Aufsichtsbeschwerden können wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden (§ 78 GOG). Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen im Wege einer Aufsichtsbeschwerde ist hingegen ausgeschlossen. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob die Entscheidung in der richtigen Form ergangen ist und/oder ob das Entscheidungsorgan richtig besetzt war.

Die Aufsichtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E94143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02969.10V.0609.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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