TE OGH 2010/6/24 6Ob107/10v

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** L*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** L*****, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Unterhaltsanspruchs, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. April 2010, GZ 20 R 44/10a-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 8. März 2010, GZ 3 C 8/09p-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Feststellung des Ruhens des im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhaltsanspruchs der Beklagten von 300 EUR monatlich gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil brachte der Kläger einen als „I. außerordentliche Revision in eventu II. Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision“ bezeichneten Schriftsatz ein, dass das Erstgericht dem Berufungsgericht vorlegte.

Das Berufungsgericht stellte den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über die Vorlage oder Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu entscheiden, zumal der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nur „in eventu“ gestellt worden sei.

Daraufhin wies das Erstgericht die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig zurück, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 24). Mit einem weiteren Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der ordentlichen Revision samt der ordentlichen Revision zurück (ON 25).

Mit seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs bekämpft der Kläger den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es die Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers durch das Erstgericht bestätigte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit der Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen gemeint (RIS-Justiz RS0044487). § 528 ZPO normiert die Vollunanfechtbarkeit, das heißt, in diesen Fällen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044099). Eine Gleichstellung mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn der Vorgang die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (RIS-Justiz RS0105321), was hier nicht der Fall ist.

Weist das Erstgericht die Revision als aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig zurück (§ 507 Abs 1 ZPO), entscheidet die zweite Instanz als Rekursgericht und bestätigt sie die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung, so ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (7 Ob 90/09z; E. Kodek in Rechberger3, § 507 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny2, § 507 ZPO Rz 4). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher nicht an.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00107.10V.0624.000

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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