TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/25 98/20/0593

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 24. Mai 1976 geborenen HS in Wien, vertreten durch Dr. Michael Buresch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Oktober 1998, Zl. 201.521/0-VI/18/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27. September 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. Oktober 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen (zusammengefasst) an, er habe Probleme während seines Militärdienstes gehabt; diesen habe er als Fallschirmspringer abgeleistet und er hätte im Kurdengebiet eingesetzt werden sollen. Er habe sich jedoch geweigert, an den Einsätzen im Kurdengebiet teilzunehmen, weil er nicht gegen seine Landsleute habe kämpfen wollen und weil er gehört habe, dass beim letzten Einsatz im Kurdengebiet den Soldaten die Kehle durchgeschnitten worden sei. Er habe sich abgesetzt, als seine Einheit in das Kurdengebiet habe verlegt werden sollen. Weil er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe, sei er vom berüchtigten "Djavanmard Haji Agha" verhört worden, er könne aber nicht angeben, wann dies gewesen sei. Er habe diesem Mann beim Verhör mitgeteilt, dass er lediglich aus Angst am Einsatz nicht teilgenommen habe. Dieser habe ihm jedoch nicht geglaubt und ihn mit der Faust geschlagen und mit den Füßen getreten, wobei er jedoch keine Verletzungen davon getragen habe. Auf Grund der genannten Misshandlungen sei er in ein Militärspital gebracht und dort behandelt worden. Über das Datum bzw. den Zeitraum seines dortigen Aufenthaltes könne er keine Angaben machen, er sei dort nur ambulant behandelt worden. Es seien ihm dort das Handgelenk und der Unterarm eingegipst und ihm Bettruhe verordnet worden. Wenn er zuvor gesagt habe, er habe keine Verletzungen davon getragen, so seien dies keine äußeren Verletzungen gewesen, sein Unterarm sei jedoch gebrochen gewesen.

In weiterer Folge habe er die restliche Militärzeit in der Kaserne von Shiraz abgeleistet. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er in der Firma seines Vaters gearbeitet und sei in weiterer Folge gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, weil er Video-Kassetten über die Volksmudjaheddin angesehen und verteilt habe. Ein Freund, welcher ebenfalls in der Firma seines Vaters gearbeitet habe, habe ihm eines Tages erzählt, dass in der Wohnung eines weiteren Freundes, von welchem er die Video-Kassetten bekommen habe, eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und dass bei dieser Hausdurchsuchung die Video-Kassetten und die Satellitenanlage beschlagnahmt worden seien. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er auf keinen Fall in das Haus seines Freundes gehen solle. Ein paar Monate später habe er von seinem zuerst genannten Bekannten erfahren, dass der Freund, von welchem der die Video-Kassetten bekommen habe, umgebracht worden sei. Er habe sich daraufhin sofort in ein Versteck begeben und sich zeitweise bei einem Freund und zeitweise bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten, er habe außerdem erfahren, dass sein Vater verhaftet worden sei, wobei er auch diesbezüglich kein Datum nennen könne. Von der Verhaftung seines Vaters habe er von seiner Tante erfahren. Er habe seine Heimat nur deshalb problemlos über den Flughafen Teheran verlassen können, weil ein Onkel seines Freundes, ein Wächter bei der Residenz von Khamenei, dies durch seine Beziehungen ermöglicht habe. Der Onkel seines Freundes sei mit dem Beschwerdeführer in das Flughafengebäude gegangen, dort hätten alle Bediensteten den Mann gekannt und es sei ihm deshalb möglich gewesen, problemlos seine Heimat zu verlassen. Den Namen des Onkels seines Bekannten wisse er jedoch nicht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab. Die Behörde erster Instanz sprach den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Unbestimmtheit und wegen des Fehlens jeder zeitlichen Konkretisierung die Glaubwürdigkeit ab; die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) ab. Die belangte Behörde gelangte wie die Behörde erster Instanz zum Schluss, dass die Darstellung des Beschwerdeführers wegen vager Angaben, Widersprüchlichkeiten und fehlender Daten nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Berufungsschriftsatz mit keinem Wort auf die im angefochtenen Bescheid konkret aufgezeigten und präzise dargestellten Widersprüche eingegangen und habe es unterlassen darzutun, warum seinen Angaben doch Glaubwürdigkeit zu schenken sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht möglich gewesen sei, die Geschehnisse auch nur ansatzweise zeitlich einzuordnen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich ereignet hätten. Es könne zwar von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er sich detailliert an jeden genauen Zeitpunkt erinnere, zu welchem gewisse Ereignisse in seinem Leben eingetreten seien. Dies insbesondere dann, wenn die Ereignisse bereits längere Zeit zurücklägen und sich der Geschehensablauf vielleicht tatsächlich überschneidend und ganz schnell voranschreitend darstelle. Gerade ein solcher überschneidender Zeitablauf könne jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Militärdienst bis August 1996 abgeleistet zu haben, wobei ihm am 8. August 1996 der vorgelegte Reisepass ausgestellt worden sei. Bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei etwas mehr als ein Jahr vergangen, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, exaktere Angaben zur zeitlichen Abfolge zu tätigen. Dies lasse eher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keine genauen Zeitangaben tätigen wolle, um sich nicht in Widersprüchlichkeiten zu verstricken. Gerade solche einprägsamen Erlebnisse, wie etwa die Mitteilung der Ermordung eines guten Freundes bzw. der Verhaftung des eigenen Vaters, seien höchst einprägsame Geschehnisse, sodass ein Vergessen dieser Zeitabläufe indiziere, dass die behaupteten Geschehnisse gar nicht stattgefunden hätten.

Darüber hinaus sei dem Bundesasylamt auch beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse während seiner Militärdienstzeit - aus näher dargestellten Gründen - nicht als glaubwürdig anzusehen seien. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Asylwerbers, er hätte Video-Kassetten über die Volksmudjaheddin und deren Anführer angesehen und verteilt, als bloße Behauptung zu werten seien, weil er diesbezüglich keinerlei nähere Ausführungen getätigt habe, weder über den Inhalt dieser Kassetten noch über seine Tätigkeiten bei deren Verteilung. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich viele Monate weiterhin in seiner Heimat aufgehalten habe, obwohl er laut eigenen Angaben ein ähnliches Schicksal wie sein getöteter Freund, bei dem die Video-Kassetten entdeckt worden seien, hätte befürchten müssen. So sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seine Flucht aus dem Iran insofern gestaltet habe, als vorher seine in Österreich lebende Tante informiert und offensichtlich durch deren Vermittlung im Mai 1997 für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung durch einen anderen iranischen Staatsbürger in Österreich abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in weiterer Folge am 25. Mai 1997 bei der österreichischen Botschaft in Teheran zwecks Erteilung eines Touristensichtvermerkes vorgesprochen und sei dieser Erteilung am 22. Juli 1997 zugestimmt worden. Die Gültigkeit des Touristensichtvermerkes habe erst mit 27. September 1997 begonnen, sodass der Beschwerdeführer über mehrere Monate zusätzlich in seiner gefährdeten Situation in seiner Heimat hätte verweilen müssen, sodass es unglaubwürdig erscheine, dass er nicht auf anderem Wege versucht hätte, sich in dieser Zeit angesichts der ihm drohenden Verfolgung aus dem Heimatland abzusetzen.

Es sei somit dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und unsubstantiiert sei, sodass die vom Berufungswerber behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Es sei somit nicht glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG unterbleiben können, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt sei und sich aus den Berufungsausführungen keinerlei Indiz ergeben habe, in welcher Richtung die vom Bundesasylamt aufgezeigten und präzise dargestellten Widersprüche durch den Berufungswerber zu bereinigen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. I Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1998 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat etwa dann nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn in der Berufung ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren seine (neuerliche) Einvernahme durch den unabhängigen Bundesasylsenat nicht beantragt. In der Berufung wurde nicht behauptet, die belangte Behörde hätte auf Grund eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer zu einem anderen beweiswürdigenden Ergebnis als die Erstbehörde gelangen können. Die Berufung strebte im vorliegenden Fall somit im Ergebnis ausschließlich die Überprüfung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde an. Sie enthielt auch keine konkreten Ausführungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, die die belangte Behörde zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hätten veranlassen müssen. Die Argumentation in der Berufung, die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes trotz der Unkenntnis über die zeitliche Einordnung der Geschehnisse zutreffend, beinhaltet zwar die Bestreitung der Annahme im erstinstanzlichen Bescheid, die Sachverhaltsgrundlage sei im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte und auf die Argumentation der Behörde erster Instanz kaum Bezug nehmende - Bestreitung noch nicht, um die Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenats zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, dass sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Beschwerdeführer zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0559).

Das Bundesasylamt hat die Wertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig im Wesentlichen darauf gestützt, dass seine Angaben vage seien, er die von ihm genannten Geschehensabläufe in keiner Weise zeitlich habe einordnen und den Namen des Onkels seines Bekannten nicht habe angeben können. Die auf dieser Grundlage gezogene Schlussfolgerung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stößt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (eingeschränkten) Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der behördlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) insoweit auf keinen Einwand, als es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat es zudem auch in seiner Berufung unterlassen, der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz konkrete stichhaltige Argumente entgegen zu setzen.

Auch der vorliegenden Beschwerde gelingt es im Ergebnis nicht, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. So irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Asylbehörden hätten es als unglaubwürdig befunden, dass seine Weigerung, an einem Einsatz im Kurdengebiet teilzunehmen, keine militärgerichtlichen Konsequenzen gehabt habe, und bei dieser Wertung das Verhör mit der Verletzung (Armbruch) übersehen. Die belangte Behörde erachtete das diesbezügliche Vorbringen vielmehr deshalb als unglaubwürdig, weil sie zum einen mangels zeitlicher Einordnung des Verhörs und der Verletzung davon ausging, dieses habe gar nicht stattgefunden und zum anderen, weil es - gerade unter Beachtung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstandes, wonach es sich beim Heimatland des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsstaat mit westeuropäischem Niveau handle - unwahrscheinlich sei, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Weigerung, in Kurdengebieten eingesetzt zu werden, keine weiteren disziplinären Maßnahmen drohten und er seinen restlichen Militärdienst unbehelligt in Shiraz ableisten konnte. Auch in der Beschwerde wird eine einigermaßen präzise Einordnung der Vorfälle während des Militärdienstes ("jedenfalls mehr als ein Jahr vor seiner Vernehmung") nicht vorgenommen.

Entscheidend für die Beweiswürdigung der Asylbehörden ist das Unvermögen (oder der Unwille) des Beschwerdeführers, überhaupt zeitliche Angaben zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Auch die Beschwerde, die sich diesbezüglich in der bloßen Bestreitung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erschöpft, stellt die zeitliche Einordnung der Geschehnisse in keiner Weise klar. Die belangte Behörde hat in durchaus nachvollziehbarer und in einer den Denkgesetzen nicht widersprechenden Weise dargelegt, warum sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz Nachfrage - weder hinsichtlich der Vorfälle während seiner Militärzeit noch hinsichtlich der später erfolgten Ereignisse eine zeitliche Einordnung treffen konnte oder wollte, dahingehend bewertete, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Widersprüche verwickeln wollte. Das Fehlen jeglicher Angaben des Beschwerdeführers über die (zumindest ungefähren) Daten seiner Misshandlung und Spitalsbehandlung während des Militärdienstes und über die Daten betreffend die Verhaftung seines Vaters bzw. die Ermordung seines Freundes ist ohne weitere Erklärung, die auch die Beschwerde nicht bietet, nicht nachzuvollziehen, sodass die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, die gesamte Darstellung der Fluchtgründe sei konstruiert und daher unglaubwürdig, nicht als unschlüssig erkannt werden kann.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde spielt es auch keine Rolle, dass die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich des Namens seines Onkels befragt hat, weil dazu gar kein Anlass bestand. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers und dem diesbezüglichen Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides handelte es sich bei der Person, die ihm angeblich zur problemlosen Ausreise verholfen habe, nicht um den Onkel des Beschwerdeführers, sondern um den Onkel eines Freundes; der Beschwerdeführer war nicht im Stande, den Namen dieses Onkels, der nach seinen Angaben Wächter beim Palast des Khameini und dem Flughafenpersonal bekannt gewesen sei, trotz entsprechender Nachfrage zu nennen. Eine Erklärung dafür, wieso der Beschwerdeführer den Namen einer derart bekannten Persönlichkeit nicht angeben konnte, bietet aber weder die Berufung noch die Beschwerde. Soweit die belangte Behörde diesen Umstand in ihre Beweiswürdigung einfließen ließ und meinte, eine derartige Unkenntnis sei unglaubwürdig und die dargestellten Vorgänge seien nicht oder nicht in der geschilderten Weise abgelaufen, kann ihr ebenfalls keine Unschlüssigkeit vorgehalten werden.

Konnte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, so erweist sich ihre Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen und es sei ihm daher kein Asyl zu gewähren, als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200593.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten