TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/25 98/15/0064

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

HSG 1973 §2 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §3 Abs1 Z1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §5;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §2 ;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §3 Abs1 Z1;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §5;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Hochschülerschaft an der Universität Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1997, Gem - 521177/5 - 1997 - STO, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz in Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. Oktober 1995 meldete Michael B. ein Mensa-Fest, das am 12. Oktober 1995 in Räumlichkeiten der Universität Linz stattfinden sollte, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Lustbarkeitsveranstaltung an. In der Anmeldung wurde als Veranstalter die "Österreichische Hochschülerschaft" unter der Adresse "A Straße 69" angeführt.

Nach Durchführung des Festes und auf Grund dieser Anmeldung schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin unter der angeführten Adresse Lustbarkeitsabgabe in Höhe von insgesamt 4.113 S vor.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, dass zwar die Österreichische Hochschülerschaft (mit Sitz in Wien) in jedem Wintersemester ein Tutorium für neu aufgenommene Studierende veranstalte. Die Abgabenbehörde erster Instanz meine offensichtlich eine Veranstaltung im Rahmen dieses Tutorium. Die Beschwerdeführerin, also die Hochschülerschaft an der Universität Linz, sei aber an diesem Tutorium selbst nicht beteiligt. Des Weiteren unterläge das Tutorium nicht der Lustbarkeitsabgabe, weil die Österreichische Hochschülerschaft dieses in Durchführung ihres ausdrücklich in § 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl 309/1973 (im Folgenden: HSG), normierten gesetzlichen Auftrages ("fachliche und kulturelle Förderung") veranstaltet habe und der Zweck dieser Veranstaltung kein allgemeines Unterhalten und Ergötzen sei. Ferner liege der Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. 74/1979 (im Folgenden: LustbarkeitsabgabeG), vor.

Zur Tätigkeit des Anmelders Michael B. führte die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Jänner 1997 aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis was Michael B. erklärt habe und in wessen Namen er aufgetreten sei. Auf Grund der Bestimmungen des HSG sei nur der Vorsitzende berechtigt, die Hochschülerschaft an der Universität Linz zu vertreten.

Mit Vorhalt vom 19. Februar 1997 teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit, auf Grund von Ermittlungen habe sich ergeben, dass Michael B. freier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, also der Hochschülerschaft an der Universität Linz, sei; er sei für Tutorien und Anmeldung von Veranstaltungen zuständig. In dieser Funktion sei er auch schon mehrfach beim Magistrat Linz aufgetreten.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab der Berufung keine Folge und verwies dabei auf das Ergebnis des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens, demzufolge nicht die Österreichische Hochschülerschaft, sondern die Beschwerdeführerin als Veranstalter des Mensafestes anzusehen sei. Die Veranstaltung sei mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, der als Bescheidadressat die Österreichische Hochschülerschaft unter der Adresse A Straße 69, 4040 Linz, anführe, genehmigt worden. Aus einer Auskunft der Österreichischen Hochschülerschaft habe sich ergeben, dass von ihr zwar die an den einzelnen Universitäten veranstalteten Tutorien mitfinanziert würden, die Durchführung aber die Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität übernehme. Ermittlungen der Behörde hätten auch ergeben, dass Michael B. freier Mitarbeiter der Hochschülerschaft an der Universität Linz und für Tutorien und die Anmeldung von Veranstaltungen zuständig sei. Von diesem sei am 6. Oktober 1995 die Anmeldung der Veranstaltung im Finanzrechts- und Steueramt vorgenommen und auch um die diesbezügliche Bewilligung im Bezirksverwaltungsamt angesucht worden. Am 17. Oktober 1995, also nach der am 12. Oktober 1995 abgehaltenen Veranstaltung, sei Michael B. erneut am Finanzrechts- und Steueramt erschienen, um die Anmeldung mit der Begründung, Veranstaltungen der Hochschülerschaft auf den Universitätsgelände seien nicht lustbarkeitsabgabepflichtig, wieder zurückzunehmen.

Im konkreten Fall sei am 12. Oktober 1995 von 20 Uhr bis 2 Uhr im Mensa-Gebäude ein Mensa-Fest abgehalten worden. Es sei lebende und mechanische Musik angeboten worden. Der Eintritt habe 40 S pro Besucher betragen. Bei der Veranstaltung handle es sich selbst dann um eine abgabepflichtige Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz 1950 (im Folgenden: Lustbarkeitsabgabe, wenn sie als gesellschaftliche Ergänzung zu einem Tutorium abgehalten worden wäre, zumal sie sich als Veranstaltung mit Musik und Tanzmöglichkeit darstelle. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Österreichische Hochschülerschaft der Veranstalter gewesen sei. Dabei handle es sich aber um eine Schutzbehauptung, was sich daraus ergebe, dass die Ermittlungen bei der Österreichischen Hochschülerschaft ergeben hätten, dass die Organisation, Durchführung und Abwicklung der Tutorien durch die einzelnen Hochschülerschaften an den Universitäten erfolge. Aber selbst wenn das Tutorium von der Österreichischen Hochschülerschaft veranstaltet worden wäre, ergebe sich jedenfalls aus den Angaben der Österreichischen Hochschülerschaft, dass das Mensa-Fest von der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Linz veranstaltet worden sei.

Zur Feststellung der Lustbarkeitsabgabepflicht des Mensa-Festes sei es auch ohne Belang, ob Tutorien auf Grund eines gesetzlichen Auftrages abgehalten würden. Das Mensa-Fest könne jedenfalls keine "fachliche und kulturelle Förderung" im Sinne des § 2 Abs 1 lit d und e HSG darstellen.

Der Befreiungstatbestand der ersten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe sei nicht gegeben, da es sich bei der Johannes-Keppler-Universität Linz nicht um eine Unterrichtsanstalt im Sinne der zitierten Bestimmung handle. Von der Bestimmung seien nämlich nur Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes erfasst. Darüber hinaus habe die Veranstaltung auch nicht dem Unterricht an einer Unterrichtsanstalt gedient.

Auch der Befreiungstatbestand der zweiten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe komme nicht zum Tragen, weil das Mensa-Fest in keinem Zusammenhang mit einer Genehmigung oder auf Anregung einer Schulbehörde erfolgt sei. Zudem sei nach systematisch-teleologischer und historischer Interpretation nicht nur ein zeitlicher und räumlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang mit dem Unterricht an einer Unterrichtsanstalt geboten, welcher im vorliegenden Falle deswegen nicht gegeben gewesen sei, weil das Fest der Unterhaltung der jungen Leute gedient habe. Mensa-Feste würden ferner nicht nur von Studenten, sondern ganz allgemein von Menschen dieser Altersgruppe besucht. Es werde grundsätzlich auch allen Zugang gewährt. Es werde keine Kontrolle des Studentenausweises vorgenommen.

Zum Argument der Berufungswerberin, dass nur der Vorsitzende die Hochschülerschaft an der Universität Linz vertreten könne, werde bemerkt, dass dieser sehr wohl ermächtigt sei, verschiedene Aufgaben an Mitarbeiter zu delegieren. Es sei fern jeder Realität anzunehmen, dass alle im Zusammenhang mit den Aufgaben der Hochschülerschaft an der Universität Linz anfallenden Tätigkeiten vom Vorsitzenden selbst erledigt würden.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung und führte dabei aus, dass Michael B. nicht berechtigt gewesen sei, für sie ein Mensa-Fest anzumelden. Eine allfällige Vertretung des Vorsitzenden wäre nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht rechtlich wirksam gewesen. Die Anmeldung des Festes sei von Michael B. zudem für die Österreichische Hochschülerschaft erfolgt, weshalb die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe an die Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt sei.

Die durchgeführte Veranstaltung stelle keine Lustbarkeit dar. Auch wenn das Tutorium irrtümlich als "Mensa-Fest" bezeichnet worden sei, so ändere dies nichts an dem Wesen eines Tutoriums. Ein Tutorium unterliege nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass Veranstaltungen an Universitäten nicht von § 3 Abs. 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe erfasst seien, sei unrichtig. Es ergebe sich schon aus Art. 14 B-VG, dass Universitäten Unterrichtsanstalten seien. Dass keine Kontrolle von Studentenausweisen durchgeführt worden sei, schließe die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung keinesfalls aus, da eine Kontrolle von Schülerausweisen bei Schulveranstaltungen ebenfalls nicht durchgeführt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Ein Mensa-Fest mit lebender und mechanischer Musik sei zweifellos als Lustbarkeit zu qualifizieren. Dass selbiges allenfalls im Rahmen eines Tutoriums stattgefunden haben soll, ändere daran nichts.

Die Berufungsbehörde sei - unter Berücksichtigung der Erhebungen bei der Österreichischen Hochschülerschaft - mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Veranstalter des Festes und somit auch Abgabenschuldner im Sinne des § 5 Lustbarkeitsabgabe gewesen sei. Der Umstand, dass die Anmeldung für die Österreichische Hochschülerschaft, A Straße 69, erfolgt sei, könne in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Ermittlungen bei der Österreichischen Hochschülerschaft nur dahingehend verstanden werden, dass Michael B. diese für Beschwerdeführerin vorgenommen habe.

Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 Lustbarkeitsabgabe liege nicht vor, weil unabhängig davon, ob eine Universität als Unterrichtsanstalt anzusehen sei oder nicht, es sich bei einem Mensa-Fest jedenfalls um keine Veranstaltung handle, die lediglich dem Unterricht an einer solchen diene, sodass die erste Alternative des § 3 Abs. 1 Z. 1 Lustbarkeitsabgabe ausscheide. Der Tatbestand der zweiten Alternative des 3 Abs. 1 Z. 1 2 alt Lustbarkeitsabgabe könne allein deswegen schon nicht erfüllt sein, weil für ein Mensa-Fest die Genehmigung einer Schulbehörde nicht in Betracht komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabe lauten auszugsweise:

"§ 1

Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen

(1) Alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

(3) ...

§ 2

Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen

Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende

Veranstaltungen:

1.

Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;

2.

Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Karussellen, Velodrome und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen, Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art, sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl. ;

...

9. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.

§ 3

Veranstaltungen, die der Abgabe nicht unterliegen

(1) Der Abgabe unterliegen nicht:

1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden sowie Volksbildungskurse;

2. Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden;

3. Veranstaltungen, die ausschließlich zum Zwecke der Wissenschaft und Kunstpflege bzw. Volksbildung ohne Absicht auf Gewinnerzielung unternommen werden;

4.

...

5.

Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;

...

§ 5

Abgabenschuld und Haftung

Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere, sonst einzeln wirtschaftlich selbstständige Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebe (§ 2 Abs. 2, insbesondere Abs. 4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefasst, haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin zusammengefassten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner.

...

§ 13

Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe

(1) ...

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Abgabenschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.

... "

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des angefochtenen Bescheides, wonach sie und nicht eine dritte Person (die Österreichische Hochschülerschaft), Veranstalterin der Veranstaltung vom am 12. Oktober 1995 gewesen sei.

Gemäß § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 HSG handelt es sich bei der Österreichischen Hochschülerschaft einerseits und den Hochschülerschaften an den jeweiligen Hochschulen andererseits jeweils um eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Hochschülerschaften an den Hochschulen führen gemäß § 3 Abs 1 HSG die Bezeichnung "Hochschülerschaft an der" mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz. Zufolge der eben zitierten Bestimmung führt die Beschwerdeführerin den Namen "Hochschülerschaft an der Universität Linz".

Nach der Bestimmung des § 5 Lustbarkeitsabgabe ist der Veranstalter einer Lustbarkeit Schuldner der für diese Lustbarkeit zu entrichtenden Abgabe. Veranstalter einer Lustbarkeit im Sinne der Lustbarkeitsabgabe ist derjenige, auf dessen Rechnung eine "Veranstaltung" durchgeführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis zum Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetz vom 16. Dezember 1994, 94/17/0445).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin gegeben seien.

Die Beweiswürdigung unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind.

Die von der belangten Behörde angestellte Beweiswürdigung hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zwar vorgebracht, dass nicht sie, sondern die Österreichische Hochschülerschaft das Mensa-Fest in Linz veranstaltet habe. Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingeholte Auskunft hat aber Gegenteiliges ergeben. Die belangte Behörde konnte auch das Auftreten von Michael B in ihre Überlegungen einbeziehen. Gemäß § 5 Lustbarkeitsabgabe ist zwar der tatsächliche Veranstalter Abgabenschuldner und nicht derjenige, der bloß in einer Anmeldung als Veranstalter angeführt wird, weshalb es rechtlich nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin oder eine dritte Person in der Anmeldung als Veranstalter aufscheint, oder ob Michael B. bevollmächtigt gewesen ist, für die Beschwerdeführerin ein Anmeldung vorzunehmen. Aus den konkreten Umständen der Anmeldung kann sich aber ein bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz auf die Person des Veranstalters ergeben; Derartiges trifft für den Beschwerdefall zu.

Nach dem von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Ergebnis der vom Magistrat der Stadt Linz angestellten Ermittlungen war Michael B. im maßgeblichen Zeitraum als freier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin für die Organisation von Tutorien sowie die Anmeldung von Veranstaltungen zuständig. Er hat die Veranstaltung für die Österreichische Hochschülerschaft unter der Adresse "A Straße 69" (die Adresse der Beschwerdeführerin) angemeldet. Michael B. hat nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Berufungsbehörde zudem am 17. Oktober 1995 versucht, die von ihm für das Fest abgegebene Anmeldung mit der Begründung zurückzunehmen, dass Veranstaltungen der Hochschülerschaft auf dem Universitätsgelände grundsätzlich nicht lustbarkeitsabgabepflichtig seien. Dabei hat er ein bei den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegendes und eindeutig der Beschwerdeführerin (und damit nicht der Österreichischen Hochschülerschaft) zuzurechnendes Schreiben vorgelegt, in dem die Beschwerdeführerin ua ausführt: "Über Ihre Anleitung werden Mitarbeiter der Hochschülerschaft immer wieder veranlasst, Erklärungen im Zusammenhang mit Studentenveranstaltungen auf Universitätsgelände, etwa im Zusammenhang mit dem LustbarkeitsabgabeG, abzugeben. Dazu dürfen wir festhalten, dass Veranstaltungen der Hochschülerschaft auf dem Universitätsgelände für Studierende im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben im Hochschülerschaftsgesetz keine Lustbarkeiten im Sinne des § 2 Abs 2 OÖ Lustbarkeitsabgabengesetz 1979 darstellen. Zudem lägen die Ausnahmen des § 3 Abs 1 Z 1 und 2 OÖ Lustbarkeitsabgabengesetz 1979 vor".

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Mensa-Fest auf Rechnung der Beschwerdeführerin (und nicht der Österreichischen Hochschülerschaft) durchgeführt worden ist, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden. Die belangte Behörde durfte dabei auch darauf Bedacht nehmen, dass im täglichen Leben die Bezeichnungen Österreichische Hochschülerschaft einerseits und Österreichische Hochschülerschaft an der Universität Linz häufig nicht klar voneinander unterschieden werden. So hat sich beispielsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 22. April 1997 sowie in ihrer Stellungnahme an den Magistrat vom 7. Juli 1997 selbst als Österreichische Hochschülerschaft bezeichnet.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das Mensa-Fest sei im Rahmen eines Tutoriums veranstaltet worden. Das Tutorium habe in Entsprechung des in § 2 Abs 1 HSG normierten gesetzlichen Auftrages stattgefunden.

Die gegenständliche Veranstaltung wurde in der Zeit von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr abgehalten. Es kam zur Aufführung von lebender und mechanischer Musik sowie der Verabreichung von Speisen und Getränken. Es wurde ein Eintritt von 40 S pro Person eingehoben. Der Zutritt war keinesfalls auf die Besucher der vorangehender Tutoriumsveranstaltung (Studienanfänger) beschränkt. Solcherart ist das Mensa-Fest eindeutig eine vom Tutorium getrennte, selbstständige Veranstaltung, auch wenn es anlässlich eines solchen und im Anschluss an dieses stattgefunden hat.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass nur eine Veranstaltung mit Gewinnabsicht eine steuerpflichtige Lustbarkeit Gesetzes sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass LustbarkeitsabgabeG und Lustbarkeitsabgabe jeglichen Veranstalter einer Lustbarkeit erfassen. Andernfalls hätte sich Gesetz- und Verordnungsgeber beim - im gegenständlichen Fall allerdings nicht relevanten - Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 LustbarkeitsabgabeG bzw. Lustbarkeitsabgabe nicht des Tatbestandsmerkmales der fehlenden Gewinnabsicht bedienen müssen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe unterliegen Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volksbildungskurse nicht der Abgabe.

Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Berufungsverfahren vor der Abgabebehörde zweiter Instanz darauf berufen, dass auch Universitäten als Unterrichtsanstalten im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, wonach unter den im Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 Z 1  Lustbarkeitsabgabe genannten Unterrichtsanstalten auch Universitäten zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1982, 82/17/0032, 0033). Dass aber das Mensa-Fest als Unterhaltungsveranstaltung lediglich dem Unterricht an einer Unterrichtsanstalt gedient hätte, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeschlossen. Der Befreiungstatbestand der ersten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe kommt somit im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, dass für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung die Genehmigung der akademischen Behörden vorgelegen und diese Veranstaltung daher vom Befreiungstatbestand der zweiten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabe erfasst sei. Die Behauptung, dass für die gegenständliche Veranstaltung eine Genehmigung der akademischen Behörden vorgelegen habe, ist erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden und stellt somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150064.X00

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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