Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, vertreten durch Deinhofer Petri Wallner GbR Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, wegen 16.944,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2010, GZ 50 R 112/09s-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. November 2009, GZ 6 C 1626/09z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsenentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (ua 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d), sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt (so auch 5 Ob 77/10z; 5 Ob 92/10f; 2 Ob 92/10h).Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsenentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (ua 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d), sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht mehr vorliegt (so auch 5 Ob 77/10z; 5 Ob 92/10f; 2 Ob 92/10h).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E94717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00116.10K.0715.000Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010