TE OGH 2010/7/15 5Ob116/10k

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Veröffentlicht am 15.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, vertreten durch Deinhofer Petri Wallner GbR Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, wegen 16.944,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2010, GZ 50 R 112/09s-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. November 2009, GZ 6 C 1626/09z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsenentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (ua 9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d), sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt (so auch 5 Ob 77/10z; 5 Ob 92/10f; 2 Ob 92/10h).

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00116.10K.0715.000

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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