TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/9 B2420/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des §10 ApothekenG (betr. Bedarfsprüfung) mit E v 02.03.98, G37/97 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 20.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 1997 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wegen fehlenden Bedarfes (§10 Apothekengesetz - ApG) ab.römisch eins. 1. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 1997 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wegen fehlenden Bedarfes (§10 Apothekengesetz - ApG) ab.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und primär die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstattete eine Gegenschrift in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1998, G37/97 u.a. Zlen., in §10 ApG als verfassungswidrig aufgehoben:

im Abs2 die Z1,

den Abs3 zur Gänze,

im Abs5 die Wortfolge "3 oder".

In diesem Erkenntnis hat er gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, daß die verfassungswidrigen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.

Der vorliegende Fall ist daher (obgleich das Gesetzesprüfungsverfahren nicht aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitet worden war) einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- und der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2420.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02420_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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