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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FE in W, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. November 2000, Zl. Senat-WN-99-442, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. Mai 1999 um 22.00 Uhr in Wiener Neustadt auf einer näher bezeichneten Liegenschaft trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich anlässlich der am 31. Mai 1999 um 21.55 Uhr auf der Liegenschaft bzw. dem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radfahrstreifen erfolgten Lenkung eines näher bezeichneten Pkw's in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden gehabt hätte. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Im Beschwerdeverfahren entscheidend ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Aufforderung zum Alkotest ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 99/03/0431 mwN). Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, er habe den PKW auf einem als "Firmenareal" erkennbaren Grundstück in Betrieb genommen. Bei diesem "Firmenareal" habe es sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt. Dies sei nicht nur durch mehrere Tafeln ("Privatgrundstück nur für Kunden, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden abgeschleppt") ersichtlich, es sei auch eine Kette vorhanden, mit der das Areal gegen Unbefugte abgesichert werde.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen freilich, dass er nach den - insofern unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde den PKW auch auf dem Radfahrstreifen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Radfahrstreifen ist aber - wie schon die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 StVO zeigt - jedenfalls Teil der Straße (im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 StVO) mit öffentlichem Verkehr. Selbst dann, wenn er sich mit seinem PKW nur zum Teil auf dieser befunden hätte, läge jedenfalls ein Lenken im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO vor (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. Juli 2000). Damit aber war der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - schon aus diesem Grunde jedenfalls verpflichtet, der Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft nachzukommen, ohne dass es auf die rechtliche Qualifikation des "Firmenareals" ankommt.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch vorbringt, er sei "niemals zu einem Alko-Test aufgefordert" worden, es würde "die (seine) Unterschrift auf Lager 27" fehlen, so hat die belangte Behörde dargelegt, warum sie den Angaben des Meldungslegers folgte; die diesbezügliche Beweiswürdigung hält der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2001
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020006.X00Im RIS seit
12.06.2001