TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2833/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
BAO §299 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß §299 Abs2 BAO; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 21.040,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Bescheid vom 2. April 1998, Z A670/1/1-V/1/98, in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §299 Abs2 BAO aufgehoben. Er führt in diesem Bescheid, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1977, Z953/76, begründend aus, daß Anspruch auf Familienbeihilfe bis einschließlich September 1997 bestehe, weil das Studienjahr auch die Ferien mit einschließe.

Der gemäß §86 VerfGG zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer erachtet sich nicht als klaglos gestellt, weil das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §299 Abs5 in die Lage zurücktrete, in der es sich vor Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie befunden habe. Ein neu zu erlassender Bescheid der an die Rechtsansicht des Bundesministers gebundenen Finanzlandesdirektion für Tirol würde den Bezug der Familienbeihilfe bloß für die Dauer von zwei weiteren Monaten bis zum 30. September 1997 verlängern. Da die durchschnittliche Studiendauer an der Technischen Universität Wien für den

1. Studienabschnitt der Studienrichtung Architektur jedoch 16 Semester betrage, erachte er sich erst bei einer Gewährung von Familienbeihilfe für die Dauer von 16 Semestern für klaglos gestellt. Der Beschwerdeführer verzeichnete in seiner Äußerung an zusätzlichen Prozeßkosten Gebühren in Höhe von 540,- S.

Der Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch ins Leere. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist dieser aus dem Rechtsbestand geschieden. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, den durch die Finanzlandesdirektion für Tirol neuerlich zu erlassenden Bescheid in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (ohne übrigens durch die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in seinem Vorbringen beschränkt zu sein).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 3.040 S und Umsatzsteuer in Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2833.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02833_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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