TE OGH 2010/8/24 2Ob5/10i

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, 2. Land *****, 3. A***** AG, *****, alle vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 52.850 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2009, GZ 3 R 147/09a-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) aus dem Jahr 2001 enthält Richtlinien für die Baustellenabsicherung auf Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (RVS 5.42). Diese sehen bei Bodenmarkierungsarbeiten Vorwarnanhänger einige hundert Meter vor der Verengung der Fahrbahn um die Überholspur (nur) auf der rechten Fahrbahnseite vor, jedoch keine auf dem am Pannenstreifen stehenden Vorwarnfahrzeug montierte Überkopfvorankündigung.

              Die Vorinstanzen sind zum Ergebnis gekommen, es seien keine Hinweise gegeben, dass die genannten Richtlinien atypischerweise hinter den Regeln der Technik für Baustellenabsicherung zurückgeblieben seien. Diese Beurteilung ist insbesondere im Hinblick darauf, dass das BMVIT die Richtlinien im Jahr 2001 für verbindlich erklärte und sich der klagsgegenständliche Verkehrsunfall (bereits) 2005 ereignete, vertretbar. Die Ausführung des Revisionswerbers, wonach sich der Verkehr und die Technik in den letzten 9 Jahren ganz erheblich weiterentwickelt hätten, ist daher insoweit nicht zielführend, als es auf den Unfallszeitpunkt ankommt. Die Berufung auf das „Handbuch für Baustellenverkehrsführung und -verkehrssicherheit“ der Erstbeklagten, wonach diese selbst den Hinweis gegeben habe, dass durch Einsatz eines Warnleitanhängers mit Überkopfsignalisierung eine verbesserte Sichtbarkeit bei hohem Schwerverkehrsanteil gewährleistet werde, weil es trotz der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen besonders bei hohem Verkehrsaufkommen zu Auffahrunfällen auf die Warnleitanhänger komme, ist einerseits als Neuerung unbeachtlich und überdies für den gegenständlichen Verkehrsunfall irrelevant, weil das Handbuch erst im Jahr 2007 erstellt wurde. Ob die RVS 5.42 auch heute (2010) noch dem Stand der Technik für die Absicherung von Markierungsarbeiten entsprechen, kann hier dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz,

Textnummer

E94946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00005.10I.0824.000

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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