TE OGH 2010/9/1 3Ob158/10x

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die verpflichtete Partei O***** D*****, vertreten durch Dr. R***** D*****, wegen 595,58 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 7. Juli 2010, GZ 1 R 45/10a-19, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 27. Jänner 2010, GZ 12 E 3964/09x-14, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte den vom Verpflichteten durch seine Mutter erhobenen Rekurs gegen die Zurückweisung eines gegen einen anderen Beschluss erhobenen außerordentlichen Rechtsmittels zur Verbesserung zurück, weil die anwaltliche Fertigung fehlte.

Das Rekursgericht wies den sowohl in ihrem eigenen Namen als auch namens ihres Sohnes, gegen den Verbesserungsauftrag gerichteten Rekurs der Mutter des Verpflichteten als unzulässig zurück. Soweit der Rekurs im eigenen Namen der Vertreterin eingebracht worden sei, sei er wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Darüber hinaus seien Verbesserungsaufträge gemäß § 85 Abs 3 ZPO nicht abgesondert bekämpfbar. Im Rekursverfahren bestehe - wie der Vertreterin aus diesem und anderen Verfahren bekannt sei - gemäß §§ 78 EO iVm 27 Abs 1 ZPO Rechtsanwaltspflicht.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten, wiederum durch seine Mutter vertreten, als „Revision“ und „außer ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Eine hievon ausgenommene familienrechtliche oder bestandrechtliche Streitigkeit iSd § 502 Abs 4 und 5 ZPO sowie ein Verbandsprozess oder eine arbeits- oder sozialrechtliche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Auf Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht den Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts aus formellen Gründen zurückwies, ist auch nicht § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anwendbar, diese Beschlüsse sind vielmehr auch nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 Rz 20 mwN und § 528 Rz 88).

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher im Hinblick auf den 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert jedenfalls unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung des Rechtsmittels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029).

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E95062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00158.10X.0901.000

Im RIS seit

06.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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