TE OGH 2010/9/1 6Ob145/10g

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj H***** R*****, geboren am 29. August 2001, und des mj A***** R*****, geboren am 19. Juli 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Dr. E***** G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Mai 2010, GZ 44 R 233/10f-259, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598).

Im vorliegenden Fall erging die Entscheidung des Rekursgerichts erst am 31. 5. 2010, also nach Ablauf des vom Kindesvater beantragten Osterbesuchsrechts. Damit fehlte dem Kindesvater zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die Beschwer (RIS-Justiz RS0006526 [T2, T3]; RS0002495 [T2]; RS0041770 [T33, T36]).

Gleiches gilt für die vom Kindesvater im Revisionsrekurs begehrte Zuerkennung eines Besuchsrechts „wenigstens“ für den 31. 5. 2010; ein derartiges Besuchsrecht war im Übrigen nicht Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichts und damit auch nicht des Rekursverfahrens.

Somit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E94850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00145.10G.0901.000

Im RIS seit

17.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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