TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B527/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland adressierten Schreiben erklärt der Einschreiter, vertreten durch seinen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt,

"Beschwerde ... beim Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof ... gegen die Erkenntnis vom 19.01.1998,

zugestellt am 26.01.1998," einzulegen. Dieses Schriftstück langte am 5. März 1998 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ein und wurde von diesem am 10. März 1998 an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, wo es am 11. März 1998 einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 26. Jänner 1998 begonnen; sie ist am 9. März 1998 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B527.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98B00527_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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