TE OGH 2010/9/30 13Os63/10d

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg) über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k (ON 126 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg) über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k (ON 126 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller Walter W***** wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Jänner 2003, GZ 631 Hv 19/02v-31, mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (AZ 15 Os 49/03 - ON 44 des Hv-Aktes) wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.Der Antragsteller Walter W***** wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Jänner 2003, GZ 631 Hv 19/02v-31, mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (AZ 15 Os 49/03 - ON 44 des Hv-Aktes) wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Mit Beschluss vom 8. März 2010, GZ 631 Hv 19/02v-123, wies das Landesgericht Korneuburg (zum wiederholten Mal) einen Antrag des Walter W***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem eingangs bezeichneten Beschluss nicht Folge.

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Walter W***** die Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, das Oberlandesgericht Wien habe durch die bekämpfte Beschlussfassung Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 und Abs 2 iVm Art 13 MRK verletzt, verkennt dabei aber, dass Art 6 MRK im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung findet und eine Verletzung des Art 13 MRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie (der MRK oder eines Zusatzprotokolls) gerügt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0105689; VfSlg 16.245; vgl IntKommEMRK [Vogler] Art 6 Rz 221; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 6; zuletzt EGMR 6. Juli 2010, Öcalan gegen Türkei, Nr 5980/07).Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Walter W***** die Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a, StPO im Wesentlichen mit der Begründung, das Oberlandesgericht Wien habe durch die bekämpfte Beschlussfassung Grundsätze des fairen Verfahrens nach Artikel 6, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, MRK verletzt, verkennt dabei aber, dass Artikel 6, MRK im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung findet und eine Verletzung des Artikel 13, MRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie (der MRK oder eines Zusatzprotokolls) gerügt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0105689; VfSlg 16.245; vergleiche IntKommEMRK [Vogler] Artikel 6, Rz 221; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 6; zuletzt EGMR 6. Juli 2010, Öcalan gegen Türkei, Nr 5980/07).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00063.10D.0930.000

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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