TE OGH 2010/10/5 4Ob167/10b

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. W***** R*****, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei O***** AG, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen (restlich) 530.965,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 13. Juli 2010, GZ 3 R 58/10k-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanzen hätten die Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses (4 Ob 28/09k) nicht eingehalten, trifft nicht zu. Der Senat hatte dort ausdrücklich ausgeführt, dass der Beklagte bei ihm eingehende Kaufpreiszahlungen einzubehalten hatte, um damit die Werklohnforderung der Auftragnehmerin begleichen zu können. Da nach den nun getroffenen Feststellungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten eine entsprechende Deckung vorhanden gewesen wäre, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte eine weitere Finanzierung hätte abrufen können, nicht an.

Textnummer

E95331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00167.10B.1005.000

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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