TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/30 96/18/0328

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art115;
B-VG Art117 Abs1;
MeldeG 1991 §13 Abs1;
MeldeG 1991 §14 Abs1;
PaßG 1969 §3 Abs1;
PaßG 1969 §30 Abs1 lita;
PaßG 1969 §31 Abs2;
PaßG 1992 §19 Abs2;
PaßG 1992 §19 Abs6;
PaßG 1992 Anl4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des P K, (geboren am 1. Juli 1961), vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und Dr. Roland Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1995, Zl. 9 565 651/5-III/12/94, betreffend Versagung einer Eintragung in slowenischer Sprache in einen Personalausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1992 auf Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Eberndorf" und "Kristendorf" in den Personalausweis richtet, als unbegründet abgewiesen.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Sittersdorf" in den Personalausweis des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Am 6. Juli 1992 stellte der Beschwerdeführer sowohl in deutscher Sprache als auch in slowenischer Sprache unter Angabe seiner Wohnsitzanschrift "9141 Eberndorf/Dobrla vas, Kristendorf/Krsna vas 2" bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (der erstinstanzlichen Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises. In diesem Antrag wies er darauf hin, dass in dem auszustellenden Ausweis die topographische Bezeichnung seines Wohnortes zweisprachig (deutsch/slowenisch) verfasst sein müsste und er auf die Zweisprachigkeit dieser Bezeichnung deshalb besonderen Wert lege, weil er dadurch auf seine Volksgruppenzugehörigkeit, auf die Gleichberechtigung der österreichischen Volksgruppen und auf seine patriotische Gesinnung hinweisen wolle. Ferner enthält der Antrag folgendes Begehren:

"Für den Fall, dass es Ihnen unmöglich sein sollte, meinem Antrag vollinhaltlich, das heißt hinsichtlich aller von mir am blauen, kartonierten 'Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises' beantragten Eintragungen im Personalausweis (einschließlich der zweisprachigen Wohnortsbezeichnung) zu entsprechen, ersuche ich Sie, Ihre Entscheidungspflicht (im Sinne des § 73 AVG) mittels Bescheiderlassung zu erfüllen." Der genannte "blau kartonierte" Antrag enthält als Bezeichnung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die handschriftliche Eintragung "9141 EBERNDORF/DOBRLA VAS, KRISTENDORF/KRSNA VAS 2".

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde im ersten Rechtsgang mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 2. September 1992 zurückgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1993 wurde der den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 19. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid in "sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 des AVG 1991 unter Bedachtnahme auf Art. 83 Abs. 2 der Bundesverfassung" aufgehoben und die Angelegenheit der erstinstanzlichen Behörde zur Vornahme einer Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. (richtig: 6.) Juli 1992 "neuerlich zugewiesen wird". Ferner wurde im Spruch dieses Bescheides der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises jedenfalls mit Eintragung des Wohnortes in deutscher Sprache zustehe, und ausgesprochen, dass die "Möglichkeit der Eintragung des Wohnortes auch in slowenischer Sprache im Wege einer Überprüfung der Rechtslage durch die Passbehörde I. Instanz klargestellt werden (wird), wobei im Falle der Feststellung des Fehlens einer gesetzlichen Deckung hiefür eine bescheidmäßige Abweisung dieses zusätzlichen Antragsbegehrens zu erfolgen haben wird".

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 3. März 1994 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Anlage 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, iVm Art. 8 B-VG dem Antrag des Beschwerdeführers ("wohnhaft in 9141 Kristendorf 2") auf Ausstellung eines Personalausweises mit zweisprachiger Wohnortbezeichnung "nur insofern stattgegeben, dass der Personalausweis mit deutscher Wohnortbezeichnung ausgestellt wird", und das Begehren auf Eintragung des Wohnortes auch in slowenischer Sprache "mangels gesetzlicher Grundlage" abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz 1992 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der erstinstanzliche "abweisende Bescheid" bestätigt werde.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1995 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den vorzitierten Bescheid vom 17. Mai 1994 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mit der Abänderung bestätigt", dass die Versagung einer slowenischsprachigen Eintragung des Wohnortes des Beschwerdeführers in den Personalausweis nicht auf § 18 Abs. 1 Z. 1 und Anlage 4 des Passgesetzes 1992 iVm Art. 8 B-VG, sondern auf § 2 Abs. 1 und § 12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, und auf § 1 Z. 2 der hiezu erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen seien, gestützt werde.

Nach Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, dass in § 2 Abs. 2 Z. 3 der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 des Volkgruppengesetzes erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 307, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen werde, beim politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinde Sittersdorf angeführt sei und demnach der Beschwerdeführer in einer Gemeinde (Sittersdorf) wohne, deren Bewohnern nach der Amtssprachenregelung, bezogen auf bestimmte Bereiche des behördlichen Tätigwerdens, die Verwendung von Slowenisch als Amtssprache ausdrücklich gestattet sei. In § 2 Abs. 1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes sei (auch) angeführt, dass für Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Sprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe (als Amtssprache) zugelassen werde, das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden könne. Bezüglich der personenbezogenen öffentlichen Urkunden, zu denen auch die Reisedokumente und somit Personalausweise gehörten, finde sich in diesem Gesetz keine Verankerung für die Verwendung auch der slowenischen Sprache. Diese personenbezogenen öffentlichen Urkunden würden nur in deutscher Sprache ausgefertigt.

Mangels des vom Gesetzgeber anerkannten Bestehens einer slowenischsprachigen Bezeichnung der Wohngemeinde des Beschwerdeführers als Ortsname brauche nicht mehr auf die fehlende Verankerung der Eintragungsmöglichkeit in personenbezogene öffentliche Urkunden nach dem Volksgruppengesetz eingegangen zu werden: In der auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 12 des Volksgruppengesetzes erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen seien, sei unter den Gemeinden im politischen Bezirk Völkermarkt nicht die Gemeinde Sittersdorf (bzw. Eberndorf bzw. Kristendorf 2) angeführt, sodass der Beschwerdeführer in einer Gemeinde wohne, für die die Möglichkeit der Aufstellung einer zweisprachigen Ortstafel (in Deutsch und Slowenisch) nicht vorgesehen sei und folglich auch nicht die Verwendung einer topographischen Bezeichnung auch in slowenischer Sprache in Betracht komme. Die Gemeinde des Beschwerdeführers sei demnach nur als "Sittersdorf" zu bezeichnen, und es könne der Beschwerdeführer mangels Bestehens einer rechtlich zugelassenen Bezeichnung dieser Gemeinde in slowenischer Sprache seinen Wohnort auch nicht in slowenischer Sprache in seinen Personalausweis eingetragen erhalten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 26. Februar 1996, B 624/95-8) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 4. Juli 1996, B 624/95-10). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Eintragung der slowenischsprachigen Bezeichnung des Wohnortes des Beschwerdeführers im Personalausweis sei schon deshalb unzulässig, weil sein Wohnort nicht zu jenen Gebietsteilen gehöre, in denen gemäß § 12 des Volksgruppengesetzes iVm der Verordnung BGBl. Nr. 306/1977 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen seien, und vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmungen die Anbringung von Aufschriften an Ort und Stelle, nicht jedoch die Zulässigkeit der Verwendung slowenischer Ortsnamen in öffentlichen Urkunden regelten. Die letztgenannte Frage sei vielmehr eine solche der zulässigen Amtssprache und auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 des Volksgruppengesetzes iVm der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 zu beantworten. Darüber hinaus unterliege die belangte Behörde mit ihrer weiteren Auffassung, dass, selbst wenn der Wohnort des Beschwerdeführers in einem der in der Verordnung BGBl. Nr. 306/1977 genannten Gebietsteile läge, das Volksgruppengesetz keine Möglichkeit böte, diesen Wohnort im Personalausweis als personenbezogener öffentlicher Urkunde in slowenischer Sprache einzutragen, einem Irrtum. So gehe das Volksgruppengesetz vom Grundsatz aus, dass das Slowenische in allen Angelegenheiten "Anwendung finden" solle und dass diesbezügliche Ausnahmen ausdrücklich im Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen festgelegt sein müssten. Es müsse daher nicht jede Urkunde, die auch in slowenischer Sprache ausgestellt werden dürfe, ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, was anhand der Vielfalt der Staatsakte kaum möglich wäre; vielmehr müssten jene Akte positiv-rechtlich festgelegt werden, die trotz slowenischer Amtssprache nur in deutscher Sprache zu erfolgen hätten. Ferner bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz keine Nachteile aus der Ausübung von Volksgruppenrechten entstehen dürften und er bisher "einen unverhältnismäßigen Aufwand für lediglich 8 Buchstaben (Kristendorf = 'Krsna vas') in seiner Muttersprache" bestritten habe.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.1. Gemäß § 19 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 (im Folgenden: PassG), in der hier maßgeblichen Stammfassung sind auf die Ausstellung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ein solcher Passersatz (vgl. § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit.) ist nach dem Muster der Anlage 4 zum Passgesetz auszustellen (§ 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.). Dieser Anlage zufolge sind folgende auf die Identität des Ausweiswerbers bezogene Daten einzutragen: "Familienname", "Vorname", "Datum der Geburt", "Wohnort", "Staatsbürgerschaft", "Größe", "Farbe der Augen" und "Besondere Kennzeichen".

Das PassG enthält keine Definition des Begriffs "Wohnort". Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (708 BlgNR 18. GP, 27, "I. Allgemeiner Teil") wurden in diesem Gesetzesentwurf die Regelungen des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, soweit sie sich auf österreichische Staatsbürger beziehen, inhaltsgleich übernommen und Textänderungen gegenüber dem Passgesetz 1969 nur in jenem Umfang vorgenommen, der bei Wiederverlautbarungen in Frage kommt, weshalb eine Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Passgesetzes 1969 für nicht erforderlich angesehen wurde. Nach diesen Erläuterungen zum Passgesetz 1969 ist der wesentliche Zweck eines Reisepasses (und damit auch eines Personalausweises als Passersatz; vgl. § 3 Abs. 1, § 30 Abs. 1 lit. a, § 31 Abs. 2 des Passgesetzes 1969) "die Dokumentation des Inhabers" durch die seine Person betreffenden Eintragungen, wozu auch sein Wohnort gehört (vgl. RV 1191 BlgNR 11. GP, 43, "Zu § 14 Abs. 1 und 2"). Die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Eintragungen in einen Personalausweis haben somit den Zweck, einem behördlichen Kontrollorgan u. a. mithilfe des Wohnortes die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers zu ermöglichen. Angesichts der Regelung des § 19 Abs. 6 PassG, der zufolge sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt (des Ausweiswerbers) im Bundesgebiet richtet, ist als Wohnort im Sinn der obzitierten Anlage zum Passgesetz der Ort, an dem sich der Wohnsitz des Ausweiswerbers befindet, subsidiär dessen Aufenthaltsort, anzusehen. In beiden Fällen ist als Wohnort der Name der jeweils in Betracht kommenden Ortsgemeinde (im Sinn der Art. 115 ff B-VG) und nicht etwa die Bezeichnung einer Katastralgemeinde oder eines sonstigen Teils des Gemeindegebietes einzutragen. Zu diesem Normenverständnis führt nicht allein die Auslegung nach der Bedeutung des Wortes "Wohnort", die im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit "Wohn(sitz)gemeinde" gleichgesetzt wird, sondern vor allem auch die Überlegung, dass für die Überprüfung der Identität eines Ausweisinhabers (u. a.) mithilfe des eingetragenen Wohnortes das polizeiliche Meldewesen bzw. das Melderegister eine Rolle spielt und als Meldebehörden in erster Instanz, sofern nicht in Orten Bundespolizeidirektionen bestehen, die Bürgermeister, somit Organe von Ortsgemeinden (vgl. Art. 117 Abs. 1 B-VG), die die Meldedaten evident zu halten haben, fungieren (vgl. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991).

2.2. In seinem Antrag vom 6. Juli 1992 stellte der Beschwerdeführer das ausdrückliche Begehren, diesem hinsichtlich der von ihm "am blauen, kartonierten 'Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises' beantragten Eintragungen im Personalausweis (einschließlich der zweisprachigen Wohnortsbezeichnung)" - in seinem "kartonierten" Antrag ist als Bezeichnung seines ordentlichen Wohnsitzes und damit als Wohnortbezeichnung die handschriftliche Eintragung "9141 EBERNDORF/DOBRLA VAS, KRISTENDORF/KRSNA VAS 2" enthalten - "vollinhaltlich" zu entsprechen. Damit hat er unmissverständlich seinen bestimmten Willen erklärt, einen Personalausweis ausgestellt zu erhalten, in dem neben der deutschsprachigen Wohnortbezeichnung die slowenischsprachigen Bezeichnungen für "Eberndorf" und "Kristendorf" eingetragen sind.

Die erstinstanzliche Behörde wies in ihrem Bescheid vom 3. März 1994 diesen Antrag des Beschwerdeführers, "wohnhaft in 9141 Kristendorf 2", ab. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. Mai 1994 keine Folge gegeben und der Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mit der Abänderung bestätigt", dass die Versagung einer slowenischsprachigen Eintragung des Wohnortes des Beschwerdeführers in den Personalausweis auf § 2 Abs. 1 und § 12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, und auf § 1 Z. 2 der hiezu erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, gestützt werde. In der tragenden Begründung dieses Bescheides heißt es (u. a.), dass unter den Gemeinden im politischen Bezirk Völkermarkt nicht die Gemeinde Sittersdorf (bzw. Eberndorf bzw. Kristendorf 2) angeführt sei, sodass der Beschwerdeführer in einer Gemeinde wohne, für die die Möglichkeit der Aufstellung einer zweisprachigen Ortstafel (in Deutsch und Slowenisch) nicht vorgesehen sei und folglich auch nicht die Verwendung einer topographischen Bezeichnung auch in slowenischer Sprache in Betracht komme. Die Gemeinde des Beschwerdeführers sei demnach nur als "Sittersdorf" zu bezeichnen, und es könne der Beschwerdeführer mangels Bestehens einer rechtlich zugelassenen Bezeichnung dieser Gemeinde in slowenischer Sprache seinen Wohnort auch nicht in slowenischer Sprache in seinen Personalausweis eingetragen erhalten.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit dessen tragender Begründung ergibt sich somit, dass die belangte Behörde nicht allein über den besagten, eindeutig umschriebenen Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1992, der auf die slowenischsprachige Eintragung von "Eberndorf" und "Kristendorf" in den Personalausweis gerichtet war, sondern auch über die Versagung der Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Sittersdorf" abgesprochen hat.

2.3. Die Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Eberndorf" und/oder "Kristendorf" in den Personalausweis kommt auf dem Boden der oben dargelegten Erwägungen (II.2.1.) schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich weder bei "Kristendorf" noch bei "Eberndorf" um eine (Orts-)Gemeinde handelt, in der der Beschwerdeführer wohnhaft ist, sondern dieser nach den insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Bescheidausführungen in einem zur (Orts-)Gemeinde "Sittersdorf" gehörigen Gebietsteil (nämlich "Kristendorf") wohnt.

Demzufolge kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des besagten Antrages vom 6. Juli 1992 im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass in diesem Umfang die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3. Anderes gilt, soweit die belangte Behörde über die Versagung der Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Sittersdorf" in den Personalausweis abgesprochen hat. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist. Wie oben (II.2.2.) dargelegt, hat der Beschwerdeführer den eindeutig umschriebenen Antrag gestellt, einen Personalausweis ausgestellt zu erhalten, in dem neben der deutschsprachigen Wohnortbezeichnung die slowenischsprachigen Bezeichnungen für "Eberndorf" und "Kristendorf" eingetragen sind. Während die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (und im Übrigen auch die erstinstanzliche Behörde) im Rahmen dieses Begehrens - abweisend - entschieden haben, hat die belangte Behörde, indem sie auch über "Sittersdorf" abgesprochen hat, eine über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehende Entscheidung getroffen und damit insoweit nicht "in der Sache" iS des § 66 Abs. 4 AVG entschieden. Von daher belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zur diesbezüglich ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG E. 108 ff. zitierten Entscheidungen).

Demzufolge war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruchs über die Versagung der Eintragung einer slowenischsprachigen Bezeichnung für "Sittersdorf" in den Personalausweis des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Jänner 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996180328.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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