TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B3040/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wg nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die ursprünglich vom Einschreiter selbst verfaßte Beschwerde richtet sich gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder - falls er die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten könne - innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Weiters wurde ihm aufgetragen, den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Der Einschreiter hat daraufhin einen - am 19. Februar 1998 zur Post gegebenen - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, ist dem Mängelbehebungsauftrag im übrigen aber insoweit nicht nachgekommen, als er die Beschwerde nunmehr durch einen nicht in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt einbrachte und überdies den angefochtenen Bescheid nicht vorlegte.

2. Die Beschwerde war daher - ohne daß auf die aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfbare Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelbehebung gesondert Bedacht zu nehmen war - wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

4. Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß es ihm freisteht, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem nunmehr in Geltung stehenden Fremdengesetz 1997 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3040.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B03040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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