TE OGH 2010/10/21 5Ob89/10i

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Mag. Michael M*****, gegen den Antragsgegner Dr. Karlheinz A*****, wegen Hinterlegung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. März 2010, GZ 1 R 21/10w-9, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 3. Dezember 2009, GZ 1 Nc 68/09b-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die Bestellung eines Verwahrers beschlossen und bei diesem den Erlag von Wohnungsschlüsseln angeordnet. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung mit dem vom Antragsgegner (Erlagsgegner) bekämpften Beschluss bestätigt. Nach Erhebung des Revisionsrekurses hat das Erstgericht aufgrund des darüber bestandenen Einvernehmens der Parteien - rechtskräftig - die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel an den Antragssteller (Erleger) angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (RIS-Justiz RS0006598). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770).

Infolge Einvernehmens der Parteien war vom Erstgericht die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0006638). Für den Revisionsrekurs ist damit jedenfalls die Beschwer weggefallen. Die vom Antragsgegner ebenfalls beanstandete Kostenentscheidung des Rekursgerichts unterliegt dem Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG und begründet ebenfalls keine Beschwer in der Sache (vgl RIS-Justiz RS0002465; RS0002396). Dies muss insgesamt zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.

Für eine Kostenentscheidung nach Billigkeit besteht kein Anlass.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00089.10I.1021.000

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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