TE OGH 2010/11/11 1R182/10x

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Das Landesgericht Leoben hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Robert Wrezounik (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Mag. Harald Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, wider die beklagten Parteien 1. M***** S*****, ***** und 2. A***** E***** V*****, *****, beide vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, wegen EUR 2.114,30 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Interesse EUR 1.644,40) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 26.3.2010, 1 C 434/09 h-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

              Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

              Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 342,83 (darin enthalten EUR 57,14 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

              Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

              Am 3.4.2009 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gelenkte und gehaltene Pkw Opel Corsa, 1,2 l 16 V Sport mit dem behördlichen Kennzeichen ***** und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ***** beteiligt waren (unstrittiger Sachverhalt).

              Das im März 2002 erstmalig zum Verkehr zugelassene Klagsfahrzeug wies im Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von 144.632 Kilometer auf und war zweischichtunilackiert. Kurze Zeit vor dem Unfall, am 1.4.2009, wurde in einer Vertragswerkstätte (A***** GmbH in 8967 Haus im Ennstal) eine Jahresinspektion am Klagsfahrzeug durchgeführt. Im Zuge dieser Regelarbeiten wurden zusätzlich die beiden vorderen Bremsscheiben und -klötze erneuert, die Bremsflüssigkeit kontrolliert und rechts vorne das äußere Spurstangengelenk erneuert. Dafür wurde insgesamt ein Betrag (inkl. 20 % USt) von EUR 653,40 in Rechnung gestellt.

              Das seitens der zweitbeklagten Partei beauftragte SV-Büro Ing. S***** ermittelte auf Grund der am 7.4.2009 vorgenommenen Besichtigung des Klagsfahrzeuges die nachstehenden Werte, welche es im Besichtigungsbericht vom 10.4.2009 festhielt und daraus den Schluss zog, dass wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt:

              - Reparaturkosten (inkl. 20 % USt) ..................................              EUR 3.106,63

              - Wiederbeschaffungswert ...............................................               EUR 2.800,--

              - Restwert ........................................................................               EUR 450,--

              An Alt- bzw. Vorschäden wurden die nachstehenden Posten festgehalten:

              - Stoßfänger rechts vorne im Bereich unter dem Kotflügel horizontal – streifig abgeschürft

              - Türe links hinten im vorderen Bereich an der Fläche leicht eingedellt.

              Der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes lag die nachstehende Berechnung zugrunde:

              - Listenpreis ...................................................................... EUR 12.600,--

              - Sonderausstattung ..........................................................               EUR 652,--

              - Notierung Verkauf ............................................................               EUR 4.300,--

              - zulassungsbedingte Abwertung .......................................              EUR 141,--

              - Abwertung für 59.632 Mehrkilometer …........................... EUR 1.240,--

              - Sonderausstattungszuschlag ........................................... EUR 46,--

              - Abzug für Vor- bzw. Altschäden ........................................ EUR 150,--

              - Wiederbeschaffungswert .................................................. EUR 2.800,--

              In der Restwertbörse, in welche das Fahrzeug von der zweitbeklagten Partei im Zeitraum 10.4.2009 bis 16.4.2009 eingestellt worden war, langten 24 Angebote ein, von denen die ersten drei wie folgte lauteten:

              - Fa. D*****, W***** M***** ................................................. EUR 1.991,--

              - Fa. U***** S***** ........................................................... EUR 1.850,--

              - Fa. C***** K*****, *****...... EUR 1.550,--

Diese Angebote waren jeweils bis längstens 23.5.2009 bindend.

              Mit Schreiben vom 21.4.2009 teilte die zweitbeklagten Partei der Klägerin mit, dass auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens eine Reparatur unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes unwirtschaftlich und deswegen Totalschaden eingetreten sei. Dem sei die nachstehende Berechnung zu Grunde gelegt worden:

              - Wiederbeschaffungswert brutto ......................................... EUR 2.800,--

              - abzüglich Restwert brutto ................................................... EUR 1.991,--

              - Differenzbetrag .................................................................... EUR 809,--

              - Entschädigungsbetrag ........................................................ EUR 809,--

              Der obige Restwert sei von der Fa. D*****, W***** M*****, 1070 Wien, Lindengasse 45/1, erstattet worden. Auf Grund der mit 23.5.2009 endenden Verbindlichkeit dieses Angebotes wurde die Klägerin für den Fall des Interesses an einem Verkauf ihres Fahrzeuges aufgefordert, mit dieser Firma Kontakt aufnehmen, wobei in diesem Schreiben sowohl eine Festnetz- (mit zeitlicher Beschränkung) als auch eine Mobiltelefonnummer samt einer E-Mail Adresse angegeben waren. Weiters wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass das abgegebene Restwertangebot nur insoweit Gültigkeit habe, als sich das Kfz im Zeitpunkt der Abholung im besichtigten Zustand befindet. Zum anderen findet sich nachstehender Hinweis am Ende dieses Schreibens: „Der obengenannte Restwert kommt bei der Abrechnung in jedem Fall zum Abzug, auch wenn der Erlös aus einem anderweitigen Verkauf des Fahrzeuges geringer ist.“

              Am 28.4.2009 wurden auf der Internetseite car4you.at bauartgleiche Fahrzeuge desselben Modelljahres wie das Klagsfahrzeug in einem preislichen Rahmen von EUR 4.800,-- und EUR 5.850,-- zum Verkauf angeboten, wobei diese Pkw gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin zum Teil eine erhebliche Minderlaufleistung aufgewiesen haben und vergleichbare angebotene Fahrzeuge mit einer ähnlichen Laufleistung im Bereich zwischen EUR 4.800,-- und EUR 4.900,-- zum Verkaufe angeboten wurden.

              Mit Schreiben vom 7.5.2009 bezweifelte der Klagsvertreter den seitens des SV-Büros Ing. S***** ermittelten Wiederbeschaffungswert und teilte mit, dass die am 28.4.2009 durchgeführte Internetrecherche einen Preis ähnlicher Fahrzeuge von ab EUR 4.490,-- ermittelt habe, weswegen von einem Wiederbeschaffungswert zwischen EUR 4.500-- und EUR 5.000,-- auszugehen sei. Aus diesem Grunde forderte dieser die zweitbeklagte Partei auf, das Entschädigungsanbot auf EUR 2.500,-- zu erhöhen und listete die Ansprüche der Klägerin wie folgt auf:

              - Totalschaden ...............................................................               EUR 2.500,--

              - Anmeldespesen ..........................................................                EUR 170,--

              - pauschale Unkosten ...................................................                EUR 50,--

              - Abschleppkosten .........................................................                EUR 50,--

              - insgesamt ....................................................................                EUR 2.770,--

              Mit Kaufvertrag vom 28.5.2009 verkaufte die Klägerin ihr Unfallfahrzeug in unrepariertem Zustand um EUR 1.000,-- an H***** P*****, der es in Eigenregie reparierte und um rund EUR 3.250,-- verkaufte.

              Mit Schreiben vom 9.6.2009 teilte der Klagsvertreter der zweitbeklagten Partei mit, dass der Versuch, Kontakt mit der Fa. D*****, W***** M***** aufzunehmen, fehlgeschlagen sei und bezweifelte unter Verweis auf den vom Sachverständigenbüro ermittelten Restwert die Richtigkeit der Höhe des seitens der obigen Firma erstattete Anbotes, zumal letzteres viermal höher sei. Mit Antwortschreiben vom 23.6.2009 verwies die zweitbeklagte Partei auf das aus ihrer Sicht richtige Gutachten des SV-Büros Ing. S*****, zeigte sich jedoch hinsichtlich einer außergerichtlichen Einigung gesprächsbereit. In Erwiderung dieses Schreibens teilte der Klagsvertreter am 2.7.2009 mit, die Klägerin habe in der Zwischenzeit ihr Fahrzeug um EUR 1.000,-- verkauft, und ersuchte um die Erstellung eines verhandlungsfähigen Anbotes.

              Der Hauptgeschäftszweig der Fa. D*****, W***** M*****, ist die Beteiligung an der Restwert- oder Wrackbörse. Pro Tag werden 50 bis 60 Anbote eingestellt und diese erwirbt in Folge dessen pro Tag durchschnittlich 3 bis 4 Fahrzeuge. Der Jahresumsatz beträgt EUR 1,5 Mio. Die erworbenen Fahrzeuge werden über die Internetseiten mobile.de oder autoscout24.de ins In- oder Ausland sowohl an Privat- als auch Geschäftskunden verkauft. Erworbene Unfallfahrzeuge werden von der Fa. D*****, W***** M*****, nicht repariert. Es kann nicht festgestellt werden, weswegen die Kanzlei des Klagevertreters telefonisch mit der Fa. D*****, W***** M*****, keinen Kontakt aufzunehmen vermochte.

              Im zeitlichen Umfeld zum gegenständlichen Verkehrsunfall trug sich die Klägerin mit dem Gedanken, das Unfallfahrzeug reparieren zu lassen, weswegen sie das Angebot der Restwertbörse nicht annahm. Schlussendlich entschloss sie sich jedoch zum oben dokumentierten Verkauf. Knapp nach dem Unfall erkundigte sie sich in ihrer Fachwerkstätte nach dem Zeitwert ihres Fahrzeuges im unreparierten Zustand und ihr wurde ein Preis im Bereiche von EUR 4.000,-- bis EUR 4.500,-- mitgeteilt. Wäre ihr nicht in Folge des Besichtigungsberichtes seitens der zweitbeklagten Partei mitgeteilt worden, dass es sich bei ihrem Fahrzeug um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, wäre sie von ihren ursprünglichen Plänen, das Fahrzeug reparieren zu lassen, nicht abgestanden.

              Die Reparaturkosten am Klagsfahrzeug belaufen sich entgegen dem seitens der Zweitbeklagten eingeholten Sachverständigengutachten auf EUR 3.250,--. Der seinerzeit für das Klagsfahrzeug im unfallfreien Zustand erzielbare Verkaufserlös bewegte sich im Bereiche zwischen EUR 4.400,-- und EUR 4.500,--. Der von H***** P***** gezahlte Kaufpreis ist unter Berücksichtigung der preislichen Lage im oberen Ennstal zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls angemessen. Das Preisniveau im näheren Umfeld der Bundeshauptstadt liegt hingegen stets merklich höher. Die zwei Tage vor dem Verkehrsunfall der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind aus wirtschaftlicher Sicht gesehen für diese vollkommen frustriert, da diese die Lebensdauer erhöhenden Maßnahmen in keiner Fahrzeugbewertung tatsächlich Berücksichtigung finden.

              Die Klägerin bezahlte an Anmeldespesen für das nunmehr von ihr gehaltene Fahrzeug EUR 154,55. Nach dem Unfall wurde das Klagsfahrzeug von der Vertragswerkstätte der Klägerin abgeschleppt, wofür diese zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes Trinkgeld in Höhe von EUR 20,-- gewährte (vom Erstgericht festgestellter, gemäß § 501 ZPO nicht bekämpfbarer Sachverhalt).

              Mit der am 17.11.2009 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte die Klägerin, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, ihr einen Betrag von EUR 3.220,-- (Wiederbeschaffungswert des Pkw EUR 4.000,-- abzüglich Restwert EUR 1.000,--, Ummeldespesen EUR 170,-- sowie allgemeine Spesen EUR 50,--) zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges habe EUR 4.000,-- und dessen Restwert nach dem Unfall EUR 1.000,-- betragen, worum sie das Fahrzeug auch verkauft habe. Eine Reparatur sei nicht mehr wirtschaftlich gewesen, da deren Kosten den Wiederbeschaffungswert überschritten hätten. Aufgrund des Totalschadens seien ihr auch Ummeldespesen von EUR 170,-- und allgemeine Spesen von pauschal EUR 50,-- entstanden. Die zweitbeklagte Partei habe zwar die Haftung grundsätzlich anerkannt, aber lediglich einen vollkommen unzureichenden Totalschadensabrechnungsbetrag von EUR 809,-- angeboten (ON 1). Die beklagten Parteien haben mittlerweile EUR 859,-- auf das Konto des Klagsvertreters überwiesen, weshalb das Klagebegehren um diesen Betrag auf EUR 2.361,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 3.220,-- vom 21.5. bis 22.12.2009 sowie 4 % Zinsen aus EUR 2.361,-- ab 23.12.2009 eingeschränkt werde. Das Fahrzeug der Klägerin sei erstmals am 22.3.2002 zum Verkehr zugelassen worden und habe im Vorfallszeitpunkt eine Kilometerleistung von 144.632 aufgewiesen. Es habe einen guten Zustand aufgewiesen und sei mit einer Zweischicht-Uni-Rotlackierung ausgestattet gewesen. Die von den beklagten Parteien behaupteten mehreren Vorschäden seien nur ein geringer Vorschaden des Stoßfängers rechts vorne im Bereich der Plastikverkleidung und ein leichter Vorschaden im Bereich der Türe hinten gewesen. Trotz dieser Vorschäden und des Kilometerstandes sei der Wiederbeschaffungswert des Klagsfahrzeuges vor dem Unfall noch mit zumindest EUR 4.000,-- bis 5.000,-- anzusetzen. Der vom Sachverständigen der zweitbeklagten Partei ermittelte Wiederbeschaffungswert sei in keiner Weise realistisch und darüber hinaus sei auch das Restwertangebot nicht mit den Marktverhältnissen in Einklang zu bringen. Dem Einwand, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, sei entgegenzuhalten, dass es zwar ein angebliches Restwertangebot über EUR 1.191,-- gegeben habe und dieses von der Firma D*****, W***** M***** gewesen sei, jedoch sei der Klägerin gleichzeitig mit dem Schreiben, in welchem ihr dieser Restwert bekannt gegeben worden sei, auch der Wiederbeschaffungswert des Sachverständigen der beklagten Parteien mit lediglich EUR 2.800,-- mitgeteilt worden, wobei das darauf errechnete Entschädigungsangebot abgelehnt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Klägerin sich noch nicht im Klaren gewesen, ob sie das Fahrzeug reparieren lassen werde, was vor allem dann der Fall gewesen wäre, wenn der Zeitwert höher anzusetzen gewesen wäre, als dies der Sachverständige der zweitbeklagten Partei getan habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Klägerin sogar mehrfach bei der Firma D*****, W***** M***** angerufen, jedoch habe dort nie jemand abgehoben und sei ein Kontakt nie hergestellt worden. Im Übrigen habe der Sachverständige der zweitbeklagten Partei in seinen Berechnungen den Restwert mit EUR 450,-- festgesetzt, wobei das angebliche Angebot von der Firma D***** viermal so hoch gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor, da die Klägerin keine Verpflichtung getroffen habe, dem komischen Restwertangebot der obig genannten Firma zu entsprechen. Darüber hinaus sei diese nicht erreichbar gewesen und man müsse sich fragen, um welche Firma es sich überhaupt handle. Letzten Endes habe sich die Klägerin dann dazu entschlossen, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, da sie rasch ein neues benötigt habe und sich die Frage des Verkehrswerts nicht lösen habe lassen. Sie habe dann mit Kaufvertrag vom 28.5.2009 das Fahrzeugwrack um EUR 1.000,-- an H***** P***** verkauft. Der dabei erzielte Restwert sei ohnehin um EUR 550,-- höher gewesen, als vom Sachverständigen der zweitbeklagten Partei in seinem Gutachten errechnet. Kurz vor dem Unfall sei ein Service bei der Firma A***** GmbH beim Fahrzeug durchgeführt worden, das auch als werterhöhend anzusehen sei (ON 6). Der Betrag von EUR 170,-- setze sich zusammen aus dem aus der Beilage ./B ersichtlichen Betrag von EUR 154,55 sowie den zusätzlichen Abschleppkosten für eine private Abschleppung, die notwendig gewesen sei (Protokollseite 3 in ON 8). In dem am 17.2.2010 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz brachte die Klägerin ergänzend vor, die beklagten Parteien hätten die An- und Abmeldekosten in Höhe von EUR 154,55 in der Verhandlung vom 27.1.2010 anerkannt und sei auf Antrag ein Anerkenntnisurteil gefällt worden. Das Klagebegehren werde im Hinblick auf dieses Anerkenntnisurteil nunmehr auf den Betrag von EUR 2.206,45 eingeschränkt. Der vom Sachverständigen der zweitbeklagten Partei ermittelte Wiederbeschaffungswert sei in keiner Weise realistisch und darüber hinaus sei auch das Restwertangebot nicht mit den Marktverhältnissen in Einklang zu bringen (ON 12). In der mündlichen Streitverhandlung vom 25.2.2010 modifizierte die Klägerin ihr Begehren vom Schriftsatz ON 12 dahingehend, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Klägerin EUR 2.206,45 samt 4 % Zinsen aus EUR 3.065,45 vom 21.5. bis 22.12.2009 sowie 4 % Zinsen aus EUR 2.206,45 ab 23.12.2009 zu bezahlen. Weiters werde das Klagsvorbringen dahingehend berichtigt, dass der ehemalige Mitarbeiter des Klagsvertreters Mag. K***** R***** versucht habe, bei der Firma D*****, W***** M***** anzurufen und dort niemanden erreichen habe können (Protokollseite 2 in ON 14). Die Klägerin habe lediglich aufgrund eines von der zweitbeklagten Partei in Auftrag gegebenen Gutachtens letztlich das beschädigte Fahrzeug um EUR 1.000,-- an H***** P***** verkauft, wobei die vom Sachverständigen ermittelten Zeitwerte und Reparaturkostenwerte tatsächlich falsch seien. Das Unfallfahrzeug habe im Zeitpunkt vor dem Unfall einen Wert von zumindest EUR 4.500,-- gehabt, wobei die Reparaturkosten nur EUR 3.250,-- betragen haben. Die beklagten Parteien müssen sich das falsche Gutachten des zugezogenen Sachverständigen anrechnen lassen, da sie sich dieses Gehilfen bedient haben. Die Klägerin hätte ihr Fahrzeug nie und nimmer verkauft, wenn nicht der Versuch unternommen worden wäre, auf Basis eines falschen Gutachtens die Abrechnung vorzunehmen. Durch diese Vorgangsweisen seien auch die Reparaturkosten, die kurz vor dem Unfall angefallen seien, in Höhe von EUR 653,40 aus wirtschaftlicher Sicht total frustriert, da die die Lebensdauer des Fahrzeuges erhöhenden Maßnahmen letzten Endes nicht mehr berücksichtigt hätten werden können. Tatsächlich ergäbe sich daher zumindest nachstehende Abrechnung: Zeitwert EUR 4.500,--, zuzüglich An- und Abmeldespesen EUR 154,55, abzüglich des Verkaufspreises von EUR 1.000,--, der Zahlung von EUR 859,-- ergäbe einen Betrag von EUR 2.795,45. Dazu seien die ursprünglich geltend gemachten unfallskausalen Spesen von EUR 50,-- hinzu zuschlagen, woraus sich ein Betrag von EUR 2.845,45 ergäbe, von dem wiederum die anerkannten Ummeldespesen von EUR 154,55 abzuziehen seien. Rechnerisch ergäbe sich ein Betrag von EUR 2.690,90, dem die frustrierten Reparaturkosten von EUR 653,40 hinzuzurechnen seien. Dem sich daraus ergebenden Betrag von EUR 3.344,30 seien die Abschleppkosten (Trinkgeld) von EUR 20,-- hinzuzurechnen, woraus sich der nunmehrige Klagsbetrag von EUR 3.364,30 ergäbe (Protokollseiten 1 ff in ON 18).

              Die beklagten Parteien bestritten das Klagsvorbringen, beantragten Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges habe nur EUR 2.800,-- betragen, da dieses deutliche Mehrkilometer und auch Vorschäden aufgewiesen habe . Der Klägerin sei angeboten worden, ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand um EUR 1.991,-- zu kaufen, wobei dieses Angebot bis 23.5.2009 befristet gewesen sei. Diese habe sich aus dem Titel der Schadensminderungspflicht den genannten Betrag anzurechnen, woraus sich ein ihr zu ersetzender Schaden von EUR 809,-- ergäbe. Die allgemeinen Spesen werden mit EUR 50,-- anerkannt und der gesamte anerkannte Betrag von EUR 859,-- überwiesen (ON 4 ). Bei den von Car4you angebotenen Pkws, auf welche sich die Klägerin berufe, handle es sich um vor- und altschadensfreie Pkws, die eine erheblich geringere Kilometerlaufleistung als das Unfallfahrzeug aufweisen würden. Im Übrigen seien daraus nur die Preise als Verhandlungsbasis ersichtlich. Es habe ein Restwertangebot der Firma D*****, W***** M*****, *****, in Höhe von EUR 1.991,-- vorgelegen, wovon die Klägerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass der Betrag von EUR 1.991,-- im Sinne des Restwertangebotes der Firma D*****, W***** M***** jedenfalls zum Abzug gelange, auch wenn das Wrack zu einem geringeren Restwert an jemand anderen veräußert werde. Es sei lediglich an der Klägerin gelegen, dieses Angebot nicht anzunehmen, wobei es eine Schutzbehauptung darstelle, dass bei der genannten Firma niemand telefonisch erreichbar gewesen wäre. Es liege somit jedenfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Eine Werterhöhung durch das kurz vor dem Unfall bei der Firma A***** GmbH durchgeführte Service sei nicht gegeben, da es sich dabei lediglich um regelmäßig vorzunehmende Wartungsarbeiten gehandelt habe (ON 7). Die Klägerin selbst sei von einem höheren Wiederbeschaffungswert ausgegangen, weshalb sie den Wagen unabhängig vom Besichtigungsbericht freiwillig veräußert habe. Sie habe sich den daraus ergebenden Verkaufserlös auf die Reparaturkosten anrechnen zu lassen und überdies seien auch die zuvor geleisteten Serviceleistungen im Verkaufserlös inbegriffen. Ausgehend von Reparaturkosten von EUR 3.250,-- abzüglich des Verkaufserlöses von EUR 1.000,--, der geleisteten Zahlung, die diesbezüglich anzurechnen sei, von EUR 809,-- sowie EUR 154,55 aufgrund des Teilanerkenntnisurteils vom 27.1.2010 werde nunmehr ein Betrag von EUR 1.250,-- anerkannt (Protokollseite 3 in ON 18).

              In der mündlichen Streitverhandlung vom 27.1.2010 erging über Antrag der Klägerin ein Teilanerkenntnisurteil über EUR 154,55 s.A. und in jener vom 26.3.2010 ein weiteres über EUR 1.250,--.

              Mit der nunmehr angefochtenen, in der mündlichen Streitverhandlung vom 26.3.2010 verkündeten Entscheidung sprach das Erstgericht der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 2.114,30 s.A. und die mit EUR 2.849,74 bestimmten Prozesskosten zu. Unter Zugrundelegung der bereits zitierten und nicht bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen kam es in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zum Ergebnis, ein Geschädigter sei nicht gehalten, sich im gesamten Bundesgebiet erzielbare Preise anrechnen zu lassen, sondern es sei hinsichtlich der Ermittlung des Wrackwertes auf regionale Besonderheiten und die Marktlage im räumlichen Umfeld von etwa 50 Kilometern auszugehen. Die zwei Tage vor dem Unfall in Rechnung gestellten Reparaturkosten von EUR 653,40, die zum einen als Regelserviceleistungen in seitens der Fahrzeughersteller festgelegten Zyklen vorgeschrieben seien, zum anderen darüber hinausgehende Zusatzarbeiten repräsentieren, seien für die Klägerin infolge des Unfalls frustriert, da diese Arbeiten einer Verlängerung der Lebensdauer und der Anhebung des technischen Zustands gedient hätten, jedoch nicht mehr in den Wiederbeschaffungswert eingeflossen sind.

              Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete und ausgeführte, aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Parteien. Diese beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Klägerin nur ein Betrag von EUR 470,-- zuerkannt und das darüber hinausgehende Begehren von EUR 1.644,40 abgewiesen werde, in eventu wolle mit Aufhebung vorgegangen werden.

              Die Klägerin trat den geltend gemachten Anfechtungsgrund in der von ihr erstatteten Berufungsbeantwortung entgegen, rügte eine erstgerichtliche Tatsachenfeststellung insofern, als der Zeitwert des verunfallten Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt mit EUR 5.000,-- anzusetzen sei, und begehrte, dem gegnerischen Rechtsmittel wolle keine Folge gegeben werden.

              

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

              Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Streitwerts von unter EUR 2.700,-- § 501 ZPO anzuwenden ist, weshalb eine Bekämpfung der Tatsachenebene ausscheidet. Dies gilt naturgemäß nicht nur für die Ausführungen in der vorliegenden Berufung, sondern auch für die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Tatsachenrüge, die somit unbeachtlich ist.

              In ihrem Rechtsmittel bringen die Beklagten zunächst im Wesentlichen vor, der Klägerin seien von der zweitbeklagten Partei die fünf höchsten Angebote der Restwertbörse vorgelegt worden, die jeweils mit 23. Mai 2009 befristet gewesen seien. Die Nichtannahme eines dieser besseren Angebote durch die Klägerin stelle einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht dar, weil diese letztlich das beschädigte Fahrzeug nur um EUR 1.000,-- am 28.5.2009 freiwillig veräußert habe. Zur Nichterreichbarkeit der Firma D*****, W***** M*****, brachten die Rechtsmittelwerber weiters vor, es wäre der Klägerin jedenfalls zumutbar gewesen, eine Nachricht auf der Mobilbox dieses Unternehmens zu hinterlassen, wobei ein derartiges Vorgehen auch von einem verständigen Durchschnittsmenschen erwartet werden könne.

              Dem zuletzt erstatteten Berufungsvorbringen ist unter Verweis auf § 482 Abs 2 ZPO das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, da ein derartiges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Hinterlassen einer Nachricht auf der Mobilbox) nicht erstattet worden ist. Im Übrigen sprechen die Berufungswerber in ihrem Rechtsmittel eine Problematik an, die bisher vom Obersten Gerichtshof nicht geklärt worden ist, nämlich ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstößt, wenn er sein Wrack zu einem geringeren Erlös an einen regionalen Gebrauchtwagenhändler verkauft und nicht zu einem höheren Preis an einen überregionalen Restwertaufkäufer. Wie dem diesbezüglichen Aufsatz von Christian Huber in der ZVR (Die richtige Ermittlung des Fahrzeugrestwertes, eine weitere Präzisierung durch das OLG Innsbruck (zugleich Besprechung vom OLG Innsbruck 1.3.2010, 3 R 12/10 d), ZVR 2010/170) zu entnehmen ist, liegt nämlich keine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage vor, sondern findet sich eine solche nur in Deutschland, wo auch mehrere Oberlandesgerichte sich bereits mit diesem Problem befasst haben. Der genannte Autor leitet aus den in seinem Aufsatz dargestellten instanzgerichtlichen Entscheidungen aus Deutschland im Wesentlichen ab, dass eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten erst dann sicher anzunehmen ist, wenn der Haftpflichtversicherer vor dessen Disposition ein an mehrere Voraussetzungen gebundenes Angebot übermittelt. Dieses Angebot muss

*) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Anbieters enthalten,

*) es muss offen gelegt werden, dass es sich um ein annahmefähiges Angebot und nicht bloß um eine invitatio ad offerendum handelt,

*) es muss eine angemessene Bindungsfrist der Angebote gewährt werden, damit eine Überlegungsfrist und Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten möglich ist,

*) es sind mehrere Angebote nachzuweisen,

*) es ist offen zu legen, dass das Fahrzeug kostenlos abgeholt wird und Barzahlung bei Abholung erfolgt,

*) es ist ein Gewährleistungsausschluss notwendig, wobei der Hinweis zulässig ist, dass das Wrack jenen Zustand aufweisen muss, wie es eingestellt wurde,

*) hinsichtlich der Umsatzsteuer ist klar zu stellen, dass das Angebot für Verbraucher sowie nicht vorsteuerabzugsberechtigte Eigentümer Brutto für Netto gelte, *) es ist der Hinweis notwendig, dass zur Auslegung der Angebote auch die AGB im Verhältnis zwischen dem Betreiber der Restwertbörse und den Anbietern heranzuziehen sei und

*) die Offenlegung, dass die Restwertbörse unseriöse Anbieter ausschließe.

              Diese von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein von der Haftpflichtversicherung des Schädigers an den Geschädigten gestellten Anbotes aus einer Restwrackbörse sind nach Ansicht des erkennenden Senats für den österreichischen Rechtsbereich zumindest teilweise zu übernehmen, wobei es insbesondere als notwendig anzusehen ist, dass der Geschädigte nicht mit weiteren Risiken oder Aufwendungen durch den Verkauf an einen Anbieter der Restwertbörse belastet wird. Dementsprechend ist es jedenfalls notwendig, dass bereits im Anbot aus der Restwertbörse darauf hingewiesen wird, dass das Wrack unentgeltlich abgeholt wird – Fahrzeuge, die Wrackstatus haben, sind meist nicht mehr fahrtüchtig – und dass bei Abholung Barzahlung erfolgt, da andernfalls das Insolvenzrisiko des Restwertaufkäufers auf den Geschädigten überwälzt werden würde. Auch der Hinweis, dass die im Angebot inkludierte Umsatzsteuer bei Verbrauchern Brutto für Netto gelte, wird vom erkennenden Senat für notwendig erachtet, da andernfalls für den Geschädigten im Zuge seiner Einscheidung über den Verkauf des Wracks Unklarheiten auftreten können, die eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch diesen ausschließen würden.

              Wendet man nun die soeben dargestellten Voraussetzungen auf das gegenständliche Angebot der Firma D*****, W***** M*****, an, so zeigt sich, dass darin zwar ein Betrag von EUR 1.991,-- geboten wird, sich jedoch kein Hinweis findet, dass das Wrack unentgeltlich gegen Barzahlung abgeholt wird. Auch ein Hinweis betreffend die angeblich inkludierte Umsatzsteuer ist nicht zu finden (vgl. Beilage ./2). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die beklagten Partei in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht behauptet haben, dass eine unentgeltliche Abholung gegen Barzahlung durch den Anbieter der Restwertbörse erfolgen würde.

              Zusammenfassend ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin darstellen kann, wenn diese das Angebot der Firma D*****, W***** M*****, nicht angenommen hat, sondern stattdessen einen Verkauf an eine ortsansässige, im KFZ-Bereich tätige Person durchgeführt hat. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der dabei erzielte Kaufpreis von EUR 1.000,-- noch jenen Wert übersteigt, der von dem von der zweitbeklagten Partei herangezogenen Sachverständigen S***** als Richtwert für die Wrackbörse (EUR 450,--) ermittelt worden ist. Dementsprechend hat das Erstgericht zu Recht nicht den Betrag von EUR 1.991,-- vom Wiederbeschaffungswert des unfallfreien Fahrzeuges abgezogen, sondern nur EUR 1.000,--.

              Dem weiteren Berufungsvorbringen, die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach nicht die tatsächlichen Reparaturkosten von EUR 3.250,-- zustünden, sondern jene vom Sachverständigen Ing. S***** mit EUR 3.500,-- ermittelten, sei unrichtig, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch hat dies rechtlich keine Auswirkung. Tatsächlich wurde nämlich von der Klägerin keine Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt, sondern dieses aufgrund des vom Erstgericht festgestellten unrichtigen Sachverständigengutachtens Ing. S***** weiterverkauft. Eine Berufung auf die somit gerechtfertigten Reparaturkosten ist nicht notwendig und gründete sich der erstgerichtliche Zuspruch im Ergebnis auch gar nicht darauf.

              Letztlich wehren sich die beklagten Parteien noch gegen die Zuerkennung eines Betrages von EUR 653,40 als frustrierte Reparaturkosten durch das Erstgericht und führen dazu im Wesentlichen aus, dass diese Arbeiten im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes sehr wohl dahingehend berücksichtigt worden seien, dass von einem verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeug ausgegangen werde.

              Diesen Erläuterungen ist zunächst die ausdrückliche erstgerichtliche und gemäß § 501 ZPO nicht bekämpfbare Tatsachenfeststellung auf Urteilsseite 12 entgegenzuhalten, wonach die zwei Tage vor dem Verkehrsunfall der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturkosten für diese aus wirtschaftlicher Sicht gesehen vollkommen frustriert sind, da diese Lebensdauer erhöhenden Maßnahmen in keiner Fahrzeugbewertung tatsächlich Berücksichtigung finden. Unter Zugrundelegung dieser Prämisse ist auf die weitere Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes zu verweisen, wonach sich die Klägerin im zeitlichen Umfeld zum gegenständlichen Verkehrsunfall mit dem Gedanken trug, das Unfallfahrzeug reparieren zu lassen, weswegen sie das Angebot der Restwertbörse nicht angenommen hat. Schlussendlich habe sie sich jedoch zum Verkauf entschlossen, wobei sie von ihren ursprünglichen Plänen, das Fahrzeug reparieren zu lassen, nicht abgestanden wäre, wenn ihr nicht infolge des Besichtigungsberichtes seitens der zweitbeklagten Partei mitgeteilt worden wäre, dass es sich bei ihrem Fahrzeug um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Die Klägerin hat auch entsprechend diesen Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Frustrierung ihrer Reparaturkosten resultiere daraus, dass ihr von der zweitbeklagten Partei ein unrichtiges Gutachten übermittelt worden sei sowie sie nur aufgrund dieser unrichtigen Angaben das Fahrzeug verkauft und nicht reparieren habe lassen. Die Frustrierung der Reparaturkosten resultiere somit nicht daraus, dass das Fahrzeug beim Unfall beschädigt worden ist, sondern vielmehr daraus, dass die Klägerin durch einen der zweitbeklagten Partei zurechenbaren Umstand in ihren Dispositionsmöglichkeiten getäuscht worden ist.

              In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass die zweitbeklagte Partei zwar nach dem Kraftfahrzeugshaftpflichtgesetz verpflichtet ist, den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen, sie jedoch zur Erzielung einer vergleichsweisen Regelung des Schadensfalls dieser das von ihr in Auftrag gegebene und somit zurechenbare Gutachten Ing. S***** übermittelt und aufgrund dessen Ergebnissen auch ein Vergleichsanbot betreffend die Totalschadensabrechnungssumme erstattet hat. Dementsprechend ist zumindest ein vorvertraglicher Kontakt zwischen den Streitparteien entstanden, weshalb das inhaltlich unrichtige Sachverständigengutachten Ing. S***** der zweitbeklagten Partei als rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, was wiederum Schadenersatzpflichten nach sich zieht.

              Ein frustrierter Aufwand liegt nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre dann vor, wenn der Schädiger oder ein Ereignis nicht die Tätigkeit eines Aufwandes verursacht hat, sondern nur die Sinnlosigkeit desselben. Dementsprechend hat der Beschädiger eines Kfzs nicht den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages verursacht und damit auch nicht die Pflicht zur Prämienzahlung, sehr wohl aber die Sinnlosigkeit der Prämienleistung für die Zeit, in der das beschädigte Kfz nicht betrieben wird und sich daher das Haftpflichtrisiko nicht verwirklichen konnte. Unter frustrierten Aufwendungen können z.B. anteilige Generalunkosten, wie Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Garagenkosten, verstanden werden. Frustrierte Aufwendungen sind jedenfalls dann zu ersetzen, soweit sie für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn gebrauchen zu können bzw. zu dürfen (Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 11 zu § 1293 ABGB). Um eine Uferlosigkeit zu vermeiden, ist dabei jedoch von der Rechtsprechung angedacht, dass nur jene frustrierten Aufwendungen zu ersetzen sind, die ganz typischerweise mit der Beschädigung eines Gegenstandes verbunden sind (Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 0.03, Rz 34 zu § 1293 ABGB).

              Unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Werkstättenkosten, welche die Klägerin zwei Tage vor dem Unfall geleistet hat, sich zwar nicht auf den Verkehrswert des Fahrzeuges ausgewirkt, aber eine Erhöhung der Lebensdauer des Fahrzeuges nach sich gezogen haben, kann naturgemäß nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin diese Wirkung der längeren Lebensdauer des Fahrzeuges nicht mehr für sich nutzen konnte, da sie aufgrund der Fehlinformation durch die beklagten Parteien letztlich das Fahrzeug verkauft hat. Wenn das Erstgericht unter diesen besonderen Umständen zum Ergebnis gelangt, dass auch dieser frustrierte Aufwand der Klägerin zuzuerkennen ist, so kann darin im Ergebnis unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens im gesamten Verfahren keine unrichtige rechtliche Beurteilung erkannt werden.               

              Zusammenfassend kommt damit der vorliegenden Berufung keine Berechtigung zu.

              Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, § 23 Abs 10 RATG. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 501 ZPO steht der im Rechtsmittelverfahren siegreichen Klägerin nur der einfache Einheitssatz zu.

              Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.

Textnummer

ELE00032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2010:00100R00182.10X.1111.000

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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