TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/30 2000/18/0243

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §56 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des I O, (geboren 9.6.1967), vertreten durch Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. August 2000, Zl. SD 617/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. August 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. August 1998 in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Traiskirchen - am 14. Juni 2000 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2 Z. 2 des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1998 zumindest zwei Kugeln Heroin und zwei Kugeln Kokain an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen versucht habe. Der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand sei somit verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - konkret: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - (auch) im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG gegeben gewesen seien.

Im Hinblick auf den kurzen (2-jährigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie auf Grund des Fehlens familiärer oder sonstiger Bindungen liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht vor. Auch ein "regelmäßiges" Dienstverhältnis im Zeitraum von 12. Jänner 2000 bis 28. Juli 2000 als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Taglöhner) beim Magistrat der Stadt Wien und das Verteilen von Werbemitteln könnten an dieser Tatsache nichts ändern. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen gewesen. Allfällige Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers würden relevante Interessen im Sinn des § 37 FrG nicht zu begründen vermögen. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1999 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2 Z. 2 des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand, und zwar auch dann nicht, wenn die Strafe - wie in die Beschwerde ausgeführt - im Umfang von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen worden sein sollte, weil diesfalls der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG erfüllt wäre. Auf der Grundlage der diesbezüglich maßgeblichen unbestrittenen Feststellungen (siehe oben I.1.) ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, dass das der besagten Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG rechtfertige, unbedenklich. Der Einwand, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, ist verfehlt, weil es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033 mwH).

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG. Gegen den eindeutigen Wortlaut des § 37 habe die belangte Behörde von einer Überprüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgesehen. Hätte die belangte Behörde von Amts wegen die näheren Umständen seines Aufenthalts in Österreich geprüft, hätte sie erkennen können, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme die Lebensumstände des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtige, dass seine persönlichen Interessen schwerer wögen als das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme, und dass der vorliegende Bescheid daher gegen § 37 FrG verstoße. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes greife schon deswegen in seine persönlichen Verhältnisse zu stark ein, weil dem Beschwerdeführer eine andere Zuflucht außer dem österreichischen Bundesgebiet nicht offen stehe.

2.2. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, es sei weder zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Maßnahme gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen gewesen, wird vom Gerichtshof nicht geteilt, sind doch im Beschwerdefall auf Grund des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Dauer von - unbestritten - zwei Jahren und seiner im angefochtenen Bescheid (ebenfalls unbestritten) festgestellten Beschäftigung jedenfalls private Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK für einen weiteren Verbleib in Österreich gegeben. Dies verhilft aber der Beschwerde nicht zum Erfolg. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Suchtgiftkriminalität, an deren Hintanhaltung ein außerordentlich großes öffentliches Interesse besteht (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0351, und vom 16. April 1999, Zl. 98/18/0373, beide mwH) ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Seine gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu berücksichtigenden privaten Interessen treten gegenüber dem besagten maßgeblichen öffentlichen Interesse zurück, sind sie doch in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die für das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers wesentliche soziale Komponente durch sein Fehlverhalten - das er im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 des Suchtmittelgesetzes zudem entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gesetzt hat - deutlich beeinträchtigt wird; weiters hat der Beschwerdeführer - ebenfalls unbestritten - familiäre Interessen in Österreich nicht aufzuweisen. Mit seinem Vorbringen, dass er seine Heimat habe verlassen müssen und dorthin nicht mehr zurückkehren könne, übersieht der Beschwerdeführer, dass mit dem vorliegenden Bescheid nicht ausgesprochen wird, in welches Land er auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0346). Sein weiteres Vorbringen, es stehe ihm "eine andere Zuflucht außer dem österreichischen Bundesgebiet" nicht offen, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen wird er insoweit auf die Möglichkeit der Erlangung eines Abschiebungsaufschubs nach § 56 Abs. 2 FrG, wenn die Abschiebung unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint, hingewiesen.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt betreffend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht (ausreichend) ermittelt, nicht zielführend.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180243.X00

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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