TE OGH 2010/12/6 12Ns96/10d

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Veröffentlicht am 06.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 143/09z über mehrere Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengricht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er in dieser Strafsache bereits als dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilter Staatsanwalt und Sachbearbeiter zu AZ BMJ-D1102/0021-IV 2/2006 mit der aufsichtsbehördlichen Prüfung und Genehmigung der vor ihrer Einbringung gemäß § 8 Abs 1 und Abs 3 StAG vorgelegten Anklageschrift befasst war. Mit dieser Aufgabe übte Dr. Nordmeyer damals inhaltlich eine staatsanwaltliche Funktion aus, weshalb er sich bislang jeglicher Tätigkeit im Verfahren AZ 14 Os 143/09z enthalten hatte.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog (vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43-47 Rz 5) heranzuziehen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit - was nunmehr klarstellend festzustellen war - von der unmittelbar heranstehenden Entscheidung über mehrere Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengricht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl (§ 45 Abs 2 StPO).

Textnummer

E95893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00096.10D.1206.000

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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