TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/31 98/09/0141

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des DDDr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. September 1997, Zl. 10/13113/162 8037, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige C für die berufliche Tätigkeit "Bedienung"; das Erfordernis spezieller Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung wurde im Antrag verneint.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 17. September 1996 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. November 1996 durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997 wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1996 wurde mit dem als Ersatzbescheid im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1997 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 leg. cit. sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag 1. September 1997 bereits 266.309 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Es sei festgestellt worden, dass der beantragte Ausländer nicht auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt gewesen sei, dass dieser keinen Arbeitslosengeldanspruch habe, und dass für diesen auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Der beantragte Ausländer gehöre nicht zu dem Personenkreis, der bereits auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei. Es würden auch keine Voraussetzung für seine Zuordnung zum zuvor zitierten Personenkreis (des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) vorliegen. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 1988, B 2720/97-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seiner mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998 vorgenommenen Ergänzung der Beschwerde in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für den beantragten Ausländer verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 646/1996 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass der beantragte Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat und demnach der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht vorliegt. Auch die im angefochtenen Bescheid festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl für das Jahr 1997 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, das AuslBG sei im Sinne seiner Beschwerdeausführungen an den Verfassungsgerichtshofes "nicht in völkerrechtskonformer Weise" ausgelegt worden, ist unrichtig und in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 1 der Europäischen Sozialcharta beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Hinblick auf den Beschluss des Nationalrates anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG im innerstaatlichen Recht nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208). Im Übrigen wird hinsichtlich des an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Vorbringens auf den Ablehnungsbeschluss dieses Gerichtshofes vom 23. Februar 1998 verwiesen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltende Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1997 nicht anwenden dürfen, ist unrichtig.

In der Beschwerde wird kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zulassen würde.

Der in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften fehlt die erforderliche Relevanz, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, welche Ermittlungen die Behörde unterlassen habe und inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet einer Prüfung, ob sie überhaupt vorliegen - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde war aus den dargelegten Erwägungen daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090141.X00

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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