Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christian F*****, Frankreich, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Verfahrenshilfe über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. September 2010, GZ 8 R 12/10m-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2010, GZ 11 Nc 6/10g-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erklärte die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO absolut unzulässig.Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO absolut unzulässig.
Textnummer
E95870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00203.10Z.1215.000Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011