TE OGH 2010/12/22 9Ob54/10x

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*****, geboren am 17. Dezember 1999, mj S*****, geboren am 24. Jänner 2001 und mj D***** E*****, geboren am 19. Juni 2003, wegen Obsorge und Besuchsrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** E*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2010, GZ 48 R 320/09b-415, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Mit Beschluss vom 3. September 2010 wurde das Revisionsrekursverfahren wegen eines mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden Antrags des Vaters auf Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen. Mit Beschluss des Befangenheitssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 2010, GZ 32 Nc 18/10k-5, wurde der Ablehnungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

2.) Nach ständiger Rechtsprechung soll die einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916; RS0047841), wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab angelegt werden muss (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (7 Ob 182/10f mwN uva).

Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher - ebenso wie die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge erstmals übertragen werden soll - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Nur wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, ist eine diesbezügliche Entscheidung revisibel (7 Ob 182/10f uva).

Dies ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hier nicht der Fall. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleiben der Minderjährigen in der Obsorge der Mutter kann nach den vorliegenden, vom Rekursgericht überprüften und eingehend beurteilten Feststellungen weder nach der bestehenden Situation noch nach einer anzustellenden Zukunftsprognose erkannt werden.

Textnummer

E96075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00054.10X.1222.000

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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