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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge zweier Insassen einer Justizanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend Kostenersatz für den Stromverbrauch privater Elektrogeräte von Häftlingen mangels Antragslegitimation; kein Eingehen auf die Frage des VerordnungscharaktersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 begehren die Antragsteller, den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1996, Z JMZ 40801/18-V2/1996, in der Fassung des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 18. Februar 1997, Z JMZ 40801/3-V2/1997 (im folgenden: Erlaß), als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu wird die Aufhebung der Z1, 2, 3 und 7 dieses Erlasses beantragt.
Zur Antragslegitimation wird vorgebracht:
"Zum Nachweis unserer Antragslegitimation verweisen wir darauf, daß wir Insassen der Justizanstalt Stein sind. Durch den angefochtenen Erlaß wird uns eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, die uns unmittelbar und aktuell trifft, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf. ... Es steht uns auch kein anderer Weg zur Verfügung, um uns gegen den rechtswidrigen Erlaß zur Wehr zu setzen."
Die Antragsteller vertreten mit näherer Begründung die Rechtsansicht, daß der Erlaß gesetzwidrig ist.
2. Der Bundesminister für Justiz hat eine Äußerung erstattet, in der er die Auffassung vertritt, daß der Erlaß weder als Verordnung iSd. Art139 B-VG zu qualifizieren noch materiell gesetzwidrig ist.
3. Der in Rede stehende Erlaß hat folgenden Wortlaut:
"Das Bundesministerium für Justiz ordnet an, daß Insassen, die private, aus dem anstaltseigenen Stromnetz gespeiste Elektrogeräte betreiben, in Hinkunft Kostenersatz für den Stromverbrauch zu leisten haben.
Für die Berechnung und Einhebung der Kostenersätze wird folgende Regelung getroffen:
für 3 bis 4 Geräte S 100,-- pro Halbjahr
für 5 bis 6 Geräte S 250,-- pro Halbjahr
für 7 bis 8 Geräte S 400,-- pro Halbjahr
für jedes weitere Gerät S 100,-- pro Halbjahr
Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index der
Verbraucherpreise.
4.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988). 4.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
4.2. Mit ihrem Vorbringen vermögen die Antragsteller nicht darzutun, daß ihre Rechtsposition durch den von ihnen als Verordnung qualifizierten Erlaß unmittelbar betroffen wird. In ihrem Vorbringen zur Antragslegitimation wird zwar behauptet, daß ihnen eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, die sie unmittelbar und aktuell trifft, doch wird das Vorliegen einer solchen nicht dargetan: Wie aus der Ziffer 2 des bekämpften Erlasses hervorgeht, ist für den Betrieb von bis zu zwei Elektrogeräten kein Kostenersatz zu leisten. Daß jeder der Einschreiter mehr als zwei Elektrogeräte betreiben will, wird im Antrag nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch nicht dargetan, daß sie die Zahlungsverpflichtung aktuell trifft: Zufolge der Ziffer 7 des bekämpften Erlasses erfolgt die erstmalige Einhebung der Kostenersätze für den Betrieb von Elektrogeräten (erst) am 1. September 1997. Ziffer 6 des Erlasses ordnet an, daß den Insassen bei der Entlassung kein Pauschalkostenersatz vom letzten Stichtag bis zur Entlassung anzurechnen ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß den Einschreitern dann kein Kostenersatz anzurechnen ist, wenn sie vor dem 1. September 1997 aus der Haft entlassen werden. Daß dies nicht der Fall ist, wird von ihnen ebenfalls nicht dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in dieser Beziehung bloße Vermutungen anzustellen und eine solcherart gewonnene vermeintliche Betroffenheit der Antragsteller zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen. Das Erfordernis entsprechender - im vorliegenden Antrag unterbliebenen - Darlegungen besteht nämlich selbst dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen (vgl. hiezu etwa VfSlg. 14309/1995). 4.2. Mit ihrem Vorbringen vermögen die Antragsteller nicht darzutun, daß ihre Rechtsposition durch den von ihnen als Verordnung qualifizierten Erlaß unmittelbar betroffen wird. In ihrem Vorbringen zur Antragslegitimation wird zwar behauptet, daß ihnen eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, die sie unmittelbar und aktuell trifft, doch wird das Vorliegen einer solchen nicht dargetan: Wie aus der Ziffer 2 des bekämpften Erlasses hervorgeht, ist für den Betrieb von bis zu zwei Elektrogeräten kein Kostenersatz zu leisten. Daß jeder der Einschreiter mehr als zwei Elektrogeräte betreiben will, wird im Antrag nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch nicht dargetan, daß sie die Zahlungsverpflichtung aktuell trifft: Zufolge der Ziffer 7 des bekämpften Erlasses erfolgt die erstmalige Einhebung der Kostenersätze für den Betrieb von Elektrogeräten (erst) am 1. September 1997. Ziffer 6 des Erlasses ordnet an, daß den Insassen bei der Entlassung kein Pauschalkostenersatz vom letzten Stichtag bis zur Entlassung anzurechnen ist. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß den Einschreitern dann kein Kostenersatz anzurechnen ist, wenn sie vor dem 1. September 1997 aus der Haft entlassen werden. Daß dies nicht der Fall ist, wird von ihnen ebenfalls nicht dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in dieser Beziehung bloße Vermutungen anzustellen und eine solcherart gewonnene vermeintliche Betroffenheit der Antragsteller zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen. Das Erfordernis entsprechender - im vorliegenden Antrag unterbliebenen - Darlegungen besteht nämlich selbst dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen vergleiche hiezu etwa VfSlg. 14309/1995).
Im Lichte der - von den Antragstellern unwidersprochenen - Äußerung des Bundesministers für Justiz, wonach mehr als 40 % der Insassen der Justizanstalt Stein mit zwei Elektrogeräten auskommen, kann auch nicht gesagt werden, daß es offenkundig ist, daß jeder der Antragsteller mehr als zwei Elektrogeräte benützen will.
Der Antrag war somit mangels Vorliegens der Antragslegitimation sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualbegehrens zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob der bekämpfte Erlaß als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG anzusehen ist.
4.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene öffentliche mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Strafvollzug, VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, ErlaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V16.1997Dokumentnummer
JFT_10019385_97V00016_00