Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Andrle gegen Tschechien, Urteil vom 17.2.2011, Bsw. 6268/08.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch fünf, Beschwerdesache Andrle gegen Tschechien, Urteil vom 17.2.2011, Bsw. 6268/08.
Spruch
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Unterschiedliches Pensionsalter von Männern und Frauen.Artikel 14, EMRK, Artikel eins, 1. Prot. EMRK - Unterschiedliches Pensionsalter von Männern und Frauen.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).Keine Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1946 geboren und lebt in Vysoké Mýto. 1998 ließ er sich von seiner Frau scheiden und beantragte erfolgreich das Sorgerecht für zwei seiner vier Kinder, die 1982 bzw. 1985 geboren wurden.
Am 14.11.2003 wies die tschechische Sozialversicherungsbehörde einen Antrag des Bf. auf Alterspension ab, da er das nach § 32 Pensionsversicherungsgesetz (Anm.: Diese Bestimmung macht das Pensionsalter von Frauen, nicht jedoch jenes von Männern, von der Anzahl der von ihnen großgezogenen Kinder abhängig.) geforderte Pensionsalter noch nicht erreicht habe, welches in seinem Fall 61 Jahre und zehn Monate betrage. Der Bf. focht diese Entscheidung vor dem Landesgericht Hradec Králové mit der Begründung an, er habe für zwei Kinder gesorgt, weshalb er bereits mit 57 Jahren in Pension gehen könne und das Pensionsalter folglich schon erreicht habe.Am 14.11.2003 wies die tschechische Sozialversicherungsbehörde einen Antrag des Bf. auf Alterspension ab, da er das nach Paragraph 32, Pensionsversicherungsgesetz Anmerkung, Diese Bestimmung macht das Pensionsalter von Frauen, nicht jedoch jenes von Männern, von der Anzahl der von ihnen großgezogenen Kinder abhängig.) geforderte Pensionsalter noch nicht erreicht habe, welches in seinem Fall 61 Jahre und zehn Monate betrage. Der Bf. focht diese Entscheidung vor dem Landesgericht Hradec Králové mit der Begründung an, er habe für zwei Kinder gesorgt, weshalb er bereits mit 57 Jahren in Pension gehen könne und das Pensionsalter folglich schon erreicht habe.
Am 1.12.2004 setzte das Landesgericht das Verfahren des Bf. aus, um eine Entscheidung des Verfassungsgerichts abzuwarten, das in einem anderen Fall vom Obersten Verwaltungsgericht angerufen worden war, um die Verfassungsmäßigkeit von § 32 Pensionsversicherungsgesetz zu überprüfen. Mit Urteil vom 16.10.2007 entschied das Verfassungsgericht, dass die genannte Bestimmung nicht diskriminierend und daher mit der Charta der Grundrechte und -freiheiten vereinbar sei.Am 1.12.2004 setzte das Landesgericht das Verfahren des Bf. aus, um eine Entscheidung des Verfassungsgerichts abzuwarten, das in einem anderen Fall vom Obersten Verwaltungsgericht angerufen worden war, um die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 32, Pensionsversicherungsgesetz zu überprüfen. Mit Urteil vom 16.10.2007 entschied das Verfassungsgericht, dass die genannte Bestimmung nicht diskriminierend und daher mit der Charta der Grundrechte und -freiheiten vereinbar sei.
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil wurde die Klage des Bf. am 12.12.2007 zunächst durch das Landesgericht, am 13.6.2008 auch vom Obersten Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Bf. erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, in der er eine Verletzung von Art. 14 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK behauptete. Diese wurde jedoch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.Der Bf. erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, in der er eine Verletzung von Artikel 14, EMRK und Artikel eins, 1. Prot. EMRK behauptete. Diese wurde jedoch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).Der Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRKrömisch eins. Zur behaupteten Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK
Der Bf. ist der Ansicht, aufgrund seines Geschlechts beim Genuss seines Eigentums diskriminiert worden zu sein. Die nationale Regelung, welche für Frauen, die Kinder versorgt haben, ein unterschiedliches Pensionsalter vorsieht als für Männer in derselben Position, verfolge kein legitimes Ziel.
1. Zur Zulässigkeit
Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK geht über den Genuss der von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte und Freiheiten hinaus. Es ist auch auf jene Rechte anwendbar, die in den generellen Anwendungsbereich einer Konventionsbestimmung fallen und für deren Gewährung sich ein Staat entschieden hat.Das Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK geht über den Genuss der von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte und Freiheiten hinaus. Es ist auch auf jene Rechte anwendbar, die in den generellen Anwendungsbereich einer Konventionsbestimmung fallen und für deren Gewährung sich ein Staat entschieden hat.
Sehen die geltenden Gesetze eines Staates aus einem Sozialleistungsanspruch resultierende Zahlungen – ob sie von vorausgegangen Beitragszahlungen abhängen oder nicht – vor, muss dies für jene Personen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, als Einräumung eines Eigentumsinteresses angesehen werden, das in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fällt. Auch wenn diese Bestimmung kein Recht auf Erhalt von Sozialversicherungsleistungen jeglicher Art enthält, muss ein Staat, wenn er sich für die Errichtung eines Sozialleistungssystems entscheidet, dieses in Einklang mit Art. 14 EMRK errichten.Sehen die geltenden Gesetze eines Staates aus einem Sozialleistungsanspruch resultierende Zahlungen – ob sie von vorausgegangen Beitragszahlungen abhängen oder nicht – vor, muss dies für jene Personen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, als Einräumung eines Eigentumsinteresses angesehen werden, das in den Anwendungsbereich von Artikel eins, 1. Prot. EMRK fällt. Auch wenn diese Bestimmung kein Recht auf Erhalt von Sozialversicherungsleistungen jeglicher Art enthält, muss ein Staat, wenn er sich für die Errichtung eines Sozialleistungssystems entscheidet, dieses in Einklang mit Artikel 14, EMRK errichten.
Die Interessen des Bf. fallen in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK und des darin garantierten Rechts auf Eigentum. Dies reicht auch für die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK aus.Die Interessen des Bf. fallen in den Anwendungsbereich von Artikel eins, 1. Prot. EMRK und des darin garantierten Rechts auf Eigentum. Dies reicht auch für die Anwendbarkeit von Artikel 14, EMRK aus.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache
Art. 14 EMRK verbietet den Konventionsstaaten nicht, Gruppen unterschiedlich zu behandeln, um »tatsächliche Ungleichheiten« zu korrigieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt.Artikel 14, EMRK verbietet den Konventionsstaaten nicht, Gruppen unterschiedlich zu behandeln, um »tatsächliche Ungleichheiten« zu korrigieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt.
Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine allein auf dem Geschlecht basierende Ungleichbehandlung als konventionskonform zu betrachten. Dieses Prinzip wird durch die Anstrengungen zur Verbesserung der Gleichheit der Geschlechter – heute ein bedeutendes Ziel in den Mitgliedstaaten des Europarats – noch verstärkt. Ein weiter Ermessensspielraum steht den Staaten normalerweise aber bei generellen Maßnahmen im Rahmen einer wirtschaftlichen oder sozialen Strategie zu.
Pensionssysteme sind Eckpfeiler moderner europäischer Wohlfahrtssysteme. Sie gründen auf dem Prinzip von Langzeitbeiträgen und dem daraus folgenden, zumindest teilweise vom Staat garantierten Pensionsanspruch. Die Besonderheiten dieses Systems – Stabilität und Zuverlässigkeit – erlauben eine lebenslange Familien- und Karriereplanung. Jede Anpassung des Pensionssystems muss daher sukzessive, behutsam und maßvoll vorgenommen werden. Ein anderer Ansatz würde den sozialen Frieden, die Vorhersehbarkeit des Pensionssystems und die Rechtssicherheit gefährden.
Die Beschwerde des Bf. betrifft die Herabsetzung des Pensionsalters von Frauen, die Kinder aufgezogen haben, welche bei Männern in derselben Situation jedoch nicht möglich ist. Der Bf. gibt an, für seine 1982 bzw. 1985 geborenen Kinder jedenfalls von 1997 bis zu deren Volljährigkeit gesorgt zu haben. Sein Antrag auf Alterspension wurde abgewiesen, da er das Pensionsalter für Männer, das nicht entsprechend der Anzahl der großgezogenen Kinder gesenkt werden konnte, noch nicht erreicht hatte.
In der früheren Tschechoslowakei war die günstigere Behandlung von Frauen, die Kinder aufzogen, darauf gerichtet, einen Ausgleich für die tatsächlichen Ungleichheiten und Härten zu schaffen, die aus der Kombination von traditioneller Mutterrolle und der sozialen Erwartung einer Vollzeitberufstätigkeit von Frauen resultierten. Dies stellte nach Ansicht des GH ein legitimes Ziel dar. Es kann nicht ignoriert werden, dass die vorliegende Maßnahme in spezifischen historischen Umständen wurzelt. Sie wurde 1964 eingeführt und spiegelt die Realität der damals sozialistischen Tschechoslowakei wider, in der Frauen für das Großziehen der Kinder verantwortlich waren, während sie unter dem Druck standen, Vollzeit zu arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlungen und Pensionen von Frauen war allgemein geringer als jene von Männern.
Auch wenn dieses Modell jüngere Familien unzweifelhaft geprägt hat, mögen sich die Rollen des Gebärens und der Kindererziehung in der heutigen Gesellschaft in weniger großem Umfang decken. Die Anstrengungen des Staates, das Pensionssystem zu modifizieren, sind darauf gerichtet, auf diese und weitreichendere soziale und demografische Entwicklungen zu reagieren. Es ist schwierig, einen konkreten Moment zu erkennen, in dem die Ungleichbehandlung von Männern die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Position von Frauen zu überwiegen beginnt. Die nationalen Behörden sind besser dazu geeignet, über ein solch komplexes, mit sozialen und wirtschaftlichen Strategien verbundenes Thema zu entscheiden. Ihnen steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu.
Die tschechische Regierung hat bereits Schritte zur Angleichung des Pensionssystems unternommen. Durch ein mit 1.1.2010 in Kraft getretenes Gesetz ist das Pensionsalter für nach 1968 geborene Frauen, die kein oder nur ein Kind großgezogen haben, nun gleich wie jenes von nach 1968 geborenen Männern. Für Frauen, die zwei oder mehr Kinder großgezogen haben, bleibt die Senkung des Pensionsalters zwar aufrecht, doch scheint dennoch ein allgemeiner Anstieg des Pensionsalters angestrebt zu sein.
Wegen der schwierigen politischen Verhandlungen ist der Wandel im tschechischen Pensionssystem begrenzt. Demografische Veränderungen und Wandlungen hinsichtlich der Auffassung der Geschlechterrollen verlaufen jedoch von Natur aus schrittweise und es ist, nach einem 45-jährigen Bestehen der vorliegenden Maßnahme, erforderlich, Novellierungen zeitlich entsprechend abzustimmen. Deshalb kann der Staat für eine progressive, die graduellen Änderungen reflektierende Modifizierung des Pensionssystems bzw. dafür, dass nicht schneller eine komplette Angleichung des Pensionsalters vorangetrieben wurde, nicht kritisiert werden. Die verantwortliche Regierung muss zwischen verschiedenen Methoden zur Angleichung des Pensionsalters wählen. Dies ist umso anspruchsvoller und erfordert gut durchdachte Lösungen, da die Reform auch in einem weiteren Kontext anderer demografischer Entwicklungen, etwa der Alterung der Bevölkerung oder der Migration, vorgenommen werden muss, während gleichzeitig die Vorhersehbarkeit des Systems für die Betroffenen, die zur Beitragsleistung verpflichtet sind, zu wahren ist.
Der Fall ist daher auch von der Diskriminierungsfrage im Rahmen der Elternkarenz zu unterscheiden. Im Fall Konstantin Markin/RUS stellte der GH fest, dass die traditionelle Rolle von Frauen als primäre Kindererzieher kein ausreichender Grund für den Ausschluss von Vätern von der Elternkarenz sein kann. Anders als das Pensionssystem ist die Elternkarenz eine Kurzzeitmaßnahme, die nicht das ganze Leben der Mitglieder der Gesellschaft betrifft. Sie bezieht sich auf das heutige Leben einer Person, wohingegen das Pensionsalter Ungleichheiten aus früheren Zeiten reflektiert und kompensiert. Nach Ansicht des GH bewirkt die Änderung des Elternkarenzsystems, auf das im Fall Konstantin Markin/RUS Bezug genommen wurde, keine Änderungen der feinen Balance des Pensionssystems, hat keine ernsthaften finanziellen Auswirkungen und ändert die Langzeitplanung nicht, was jedoch hinsichtlich des Pensionssystems, das einen Teil der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Strategien bildet, der Fall sein könnte.
Im Ergebnis hält der GH fest, dass es ursprüngliches Ziel des unterschiedlichen, auf der Anzahl der von Frauen großgezogenen Kinder basierenden Pensionsalters war, die tatsächlichen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auszugleichen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls bleibt dieser Ansatz weiterhin vernünftig und objektiv gerechtfertigt, bis soziale und wirtschaftliche Veränderungen die Notwendigkeit einer Sonderbehandlung von Frauen beseitigen. Der GH ist nicht überzeugt, dass die zeitliche Abstimmung und die fraglichen Ungleichheiten so offensichtlich unangebracht waren, dass sie den weiten staatlichen Ermessensspielraum überstiegen.
Der Staat kann nicht dafür kritisiert werden, kein angemessenes Gleichgewicht zwischen der behaupteten unterschiedlichen Behandlung und dem verfolgten, legitimen Ziel gewahrt zu haben. Es liegt keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).Der Staat kann nicht dafür kritisiert werden, kein angemessenes Gleichgewicht zwischen der behaupteten unterschiedlichen Behandlung und dem verfolgten, legitimen Ziel gewahrt zu haben. Es liegt keine Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Konstantin Markin/RUS v. 7.10.2010, NL 2010, 304.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.2.2011, Bsw. 6268/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 39) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_1/Andrle.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01061Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011