TE OGH 2011/2/22 8Ob9/11y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Arno K*****, wegen 8.368.291,39 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 2 R 152/10f-118, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO aus Amtsgeldern.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ZPO aus Amtsgeldern.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO begehrt, ist unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ZPO begehrt, ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.

Textnummer

E96585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00009.11Y.0222.000

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten