TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/20 2001/18/0005

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §16 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des B M, (geboren am 2. April 1978), in Lichtenegg, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwertgasse 4/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 2000, Zl. SD 299/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. September 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von elf Jahren im September 1989 gemeinsam mit seiner Mutter und drei Geschwistern nach Österreich gekommen und verfüge seit November 1991 über einen unbefristeten Sichtvermerk. Am 23. April 1994 sei er wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung vorläufig festgenommen worden. Das diesbezüglich beim Jugendgerichtshof Wien anhängige Verfahren sei am 26. Jänner 1994 gemäß § 452 StPO abgebrochen worden. Am 12. September 1995 sei dann seine erste rechtskräftige Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat erfolgt.

Schon im Mai 1994 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des Suchtgiftgesetzes (SGG) angezeigt worden, wobei das beim Jugendgerichtshof Wien anhängige Verfahren am 29. Mai 1995 gemäß § 17 SGG für eine Probezeit von zwei Jahren erledigt worden sei. Am 14. Mai 1997 sei er schließlich von diesem Gericht wegen der Straftaten nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 SGG, § 12 StGB und § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Seine nächste Verurteilung sei am 17. Juni 1997 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z. 3 SGG als Beteiligter und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfolgt. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er in Wien in der Zeit zwischen November 1996 und Anfang Mai 1997 zahlreiche Kaufinteressenten an unbekannt gebliebene Heroindealer zum Zweck des Heroinankaufes vermittelt und dazu beigetragen habe, dass unbekannte Heroindealer in diesem Zeitraum zumindest 450 Gramm Heroin in Verkehr hätten setzen können. Mit Beschluss vom 15. Juni 1999 sei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Vom 12. August 1997 bis 12. März 1999 habe er sich in stationärer Behandlung des Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen "Grüner Kreis" befunden. Daran habe eine ambulante Therapie bis 24. April 1999 angeschlossen. Schon kurz nach Beendigung seiner Therapie habe der Beschwerdeführer begonnen, abermals am Karlsplatz Kontakt mit schwarzafrikanischen Drogendealern aufzunehmen, um sich Heroin zu beschaffen. Um seine Sucht zu finanzieren, habe er andere Personen an schwarzafrikanische Dealer vermittelt. Seit etwa Ende Juni 1999 habe er für sich etwa ein Gramm Heroin (offensichtlich gemeint: täglich) benötigt und bis zu seiner Festnahme am 16. Juli 1999 etwa 45 Gramm Heroin erworben sowie als Gegenleistung Suchtgiftkonsumenten an bislang unbekannte Dealer vermittelt. Dies habe zu seiner nächsten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. September 1999 geführt, und zwar nicht nur wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG als Beteiligter und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit., sondern auch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahles und des Vergehens der versuchten Nötigung, weshalb über ihn eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verhängt worden sei. Zuletzt sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. März 2000 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles und des Vergehens der versuchten Nötigung unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er im Juni 1999 in zwei Fahrzeuge eingebrochen sei, um sich darin befindliche verwertbare Gegenstände anzueignen und durch deren Erlös Suchtgift für den eigenen Konsum zu verschaffen.

Das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Auf Grund seines langjährigen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick darauf, dass seine gesamte Familie - zwei seiner Schwestern seien bereits österreichische Staatsbürger, seine Mutter und die dritte Schwester (beide verfügten über unbefristete Aufenthaltstitel) hätten ebenfalls um die Verleihung angesucht - im Bundesgebiet lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier:

zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei, was für sich allein eine positive "Zukunftsprognose" für ihn nicht zulasse. Wenn er dem entgegenhalte, dass ihm gemäß § 39 Abs. 2 SMG bis 22. September 2001 ein Strafaufschub gewährt worden sei, er sich seit 24. September 1999 beim Verein "Grüner Kreis" einer stationären sozio- und psychotherapeutischen Behandlung unterzöge und dazu ein Schreiben seines Therapeuten in Kopie vorlegte, so könne dieses Vorbringen nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, liege doch sein für die Verurteilung vom 22. September 1999 ausschlaggebendes, im Juni bzw. Juli 1999 gesetztes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte, zumal bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Dies habe der Beschwerdeführer augenscheinlich dokumentiert, zumal er trotz einer durchgeführten Therapie erneut straffällig geworden sei. Es könne daher noch keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob die von ihm ins Treffen geführte Suchtgifttherapie von dauerhaftem Erfolg sein werde.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit September 1989 gegebenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Auch die Bindung zu seiner Mutter werde durch den Umstand, dass er erwachsen sei, relativiert. Im Übrigen könne er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen dadurch aufrecht erhalten, dass er von ihnen im Ausland besucht werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und der damit in Verbindung stehenden Begleitkriminalität gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Da der Beschwerdeführer erst im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen und daher nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei, komme § 38 Abs. 4 (offensichtlich gemeint: § 38 Abs. 1 Z. 4) FrG für ihn nicht zum Tragen. Ebenso wenig komme ihm die Bestimmung des § 35 leg. cit. über die Aufenthaltsverfestigung zugute.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde, weshalb die vorliegende Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 1836/00). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und wendet sich auch nicht gegen die auf dem Boden dieser Feststellungen unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.

Die Beschwerde bringt indes vor, dass die belangte Behörde ihre Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nicht nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auch auf Anzeigen "infolge diverser Verdachte" gestützt habe und derartige Anzeigen keine bestimmten Tatsachen iS des § 39 (offensichtlich gemeint: § 36) Abs. 1 leg. cit. darstellten. Ferner seien sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit gestanden und seien dem Gericht die gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 39 SMG nicht aussichtslos erschienen, weshalb dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der mit Urteil vom 2. März 2000 verhängten Zusatzstrafe ein Strafaufschub nach dieser Gesetzesbestimmung gewährt worden sei. Wenn die belangte Behörde ausführe, es könnte absolut kein Zweifel daran bestehen, dass das seinen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdete und bereits die gewerbsmäßige Tatbegehung eine positive "Zukunftsprognose" nicht zuließe, so könne die belangte Behörde konkrete Gründe für diese Annahme nicht anführen, weshalb der Bescheid den Beschwerdeführer auch in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Das Verbrechen nach § 12 StGB, § 28 Abs. 2 SMG begeht, wer dazu beiträgt, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) - sohin Suchtgift, das geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen begann der Beschwerdeführer, der bereits in der Zeit zwischen November 1996 und Anfang Mai 1997 dazu beigetragen hatte, dass Heroindealer in diesem Zeitraum zumindest 450 Gramm dieses Suchtgiftes in Verkehr setzen konnten (obgenannte Verurteilungen vom 14. Mai 1997 und 17. Juni 1997), schon kurz nach Beendigung seiner vom 12. August 1997 bis 24. April 1999 dauernden Drogentherapie erneut damit, zur Finanzierung seiner nach wie vor bestehenden Suchtgiftabhängigkeit andere Suchtgiftkonsumenten an Drogendealer zu vermitteln und Heroin zu erwerben. Darüber hinaus verübte er auch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahles und das Vergehen der versuchten Nötigung, sodass er am 22. September 1999 wegen dieser Delikte und wegen des nach Beendigung der Drogentherapie begangenen Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Ferner wurde über ihn am 2. März 2000 unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung eine Zusatzstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verhängt (§§ 31 und 40 StGB), weil er im Juni 1999 in zwei Fahrzeuge eingebrochen hatte, um sich darin befindliche verwertbare Gegenstände anzueignen und durch deren Erlös Suchtgift für den eigenen Konsum zu verschaffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr üblicherweise besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034, mwN). In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit (§ 36 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) - gegeben ist, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. dringend geboten sei, keinem Einwand.

An dieser Beurteilung kann der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub zur Durchführung einer Therapie seiner Suchtgiftabhängigkeit gewährt worden sei, er sich einer Therapie seiner Suchtgiftabhängigkeit unterziehe und sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte vor dem Beginn der Therapie gesetzt worden seien, nichts ändern. Selbst wenn ihm im Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung vom 2. März 2000 ein (neuerlicher) Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt worden sein sollte, womit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe aufgeschoben wäre, und auch wenn die Frage, ob im Grund des FrG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintrittes der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; ferner das obgenannte hg. Erkenntnis, Zl. 2000/21/0034), kann für den Beschwerdeführer daraus, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 leg. cit. nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden. So liegt dieser Beurteilung (u.a.) das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten der Mitwirkung am In-Verkehr-Setzen einer Menge an Heroin, die das für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderliche Quantum um das Neunzigfache überstiegen hat (vgl. die Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV vom 10. Dezember 1997, BGBl. II Nr. 377), sohin ein das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit in besonders großem Ausmaß beeinträchtigendes Fehlverhalten, zu Grunde. Hinzu kommt, dass - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen - selbst eine länger als eineinhalb Jahre dauernde stationäre und eine daran anschließende ambulante Drogentherapie des Beschwerdeführers keinen Erfolg zeitigten und der Beschwerdeführer in rascher Folge in einschlägiger Weise straffällig wurde. Von daher bietet der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer sich neuerlich einer Drogentherapie unterziehe, keine Gewähr dafür, dass von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass von ihm nach - auf Grund erfolgloser Suchtgifttherapie - vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge.

Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, für eine "mangelfreie Beurteilung und Prognoseentscheidung" wäre die Vernehmung des Beschwerdeführers und des Einzeltherapeuten C. S. erforderlich gewesen, nicht zielführend.

2.1. Im Licht des § 37 FrG macht die Beschwerde weiters geltend, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr in Österreich aufhalte, hier den Großteil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend verbracht habe und seine Familie, nämlich seine Mutter, die über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge, und seine vier Schwestern, die österreichische Staatsbürgerinnen seien, hier aufhältig sei. Er sei in Österreich völlig integriert und habe seit rund zehn Jahren keinen Kontakt zu seinem Heimatland. Nach Beendigung seiner stationären Therapie am 24. März 2001 werde er die Möglichkeit haben, weiterhin in ambulanter Behandlung zu bleiben und nach Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung im Verein "Grüner Kreis" angestellt zu werden. Er verfüge über eine Mansardenwohnung. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle im Verhältnis zwischen dem ihm zur Last gelegten Verhalten und seiner sozialen Integration im Bundesgebiet eine exzessive Rechtsfolge dar.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit 1989) und seinen familiären und sonstigen persönlichen Bindungen in Österreich ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm wiederholt begangenen Suchtgiftdelikte und Straftaten nach dem StGB (vgl. I.1.) eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Wie bereits dargelegt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und der Gesundheit Anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei, ist doch die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität begründet, zumal sich gerade im fortgesetzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr manifestiert hat.

Angesichts des solcherart gegebenen großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Abgesehen davon stünde bei Suchtgiftdelikten wegen deren großer Sozialschädlichkeit selbst eine ansonsten volle soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegen. Wenn die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren keinen Kontakt zu seinem Heimatland mehr habe, ist ihr zu erwidern, dass die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Situation im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen ist.

3. Ebenso ist der Beschwerdehinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zielführend, ist doch der Beschwerdeführer unbestritten erst im Jahr 1989, somit nach Vollendung seines zehnten Lebensjahres, in Österreich eingereist und seither aufhältig, sodass er - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht als "von klein auf" im Inland aufgewachsen zu betrachten ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097, mwN).

4. Schließlich geht auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nur unzureichend begründet habe, ins Leere. Diese hat vielmehr mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Sachverhaltsannahme ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegt, und die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall hinreichend dargelegt, sodass eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich ist.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180005.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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