TE OGH 2011/3/15 Bsw2034/07

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Otegi Mondragon gg. Spanien, Urteil vom 15.3.2011, Bsw. 2034/07.

Spruch

Art. 10 EMRK - Majestätsbeleidigung oder politische Kritik?

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung Art. 10 EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, den Beschwerdepunkt unter Art. 14 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden sowie € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war zum beschwerderelevanten Zeitpunkt Sprecher der Sozialista Abertzaleak, einer parlamentarischen Gruppe des linken Flügels der baskischen Separatisten im Parlament der Autonomen Gemeinschaft Baskenland.

Im Februar 2003 veranlasste die Audiencia Nacional die Dursuchung und in der Folge die Schließung der Geschäftsräume der Zeitung Euskaldunon Egunkaria aufgrund des Verdachts von Verbindungen der Zeitung zur ETA. Zehn Personen wurden dabei verhaftet, welche sich nach fünf Tagen in geheimer Haft über Misshandlungen in Polizeigewahrsam beschwerten.

Kurz darauf empfing der Präsident der Autonomen Gemeinschaft Baskenland den spanischen König, um an der Einweihung eines Elektrizitätswerks teilzunehmen. Am selben Tag fand eine Pressekonferenz statt, bei der der Bf. in seiner Funktion als Sprecher der parlamentarischen Gruppe die politische Einschätzung der Situation der erwähnten Zeitung durch die Gruppe kund tat. Im Rahmen der Beantwortung einer Journalistenfrage äußerte der Bf., dass die Einweihung in Anwesenheit des Königs "pathetisch" und eine "echte politische Blamage" sei. Er sagte, der König sei als Oberbefehlshaber der Guardia Civil (Polizei) und der spanischen Armee auch der Vorgesetzte jener, die die im Rahmen der Polizeioperation gegen Egunkaria inhaftierten Personen gefoltert hätten. Er nannte den König des Weiteren " ... er, der die Folter schützt und sein monarchisches Regime durch Folter und Gewalt durchsetzt".

Im April 2003 erhob der Staatsanwalt strafrechtliche Anklage gegen den Bf. wegen "schwerwiegender Beleidigung des Königs". Der Bf. brachte vor, seine Äußerungen in Bezug auf die Ereignisse im Rahmen der Schließung des Gebäudes der Zeitung hätten die Realität wiedergegeben und zu diesem Thema seien auch durch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zahlreiche Erklärungen ergangen. Er habe daher als politisch Verantwortlicher politische Kritik im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit geübt, die Grundlage des Rechtsstaats und der Demokratie sei. Das Obergericht Baskenland sprach den Bf. im März 2005 frei. Es bezeichnete die Äußerungen des Bf. zwar als "offensiv, unpassend, unbillig, frevlerisch und realitätsfremd", kam jedoch zu dem Schluss, dass diese in einem öffentlichen, politischen und institutionellen Kontext getätigt wurden und nicht den essentiellen Kern der Würde der Person berührt hätten, der durch das Gesetz vor Eingriffen Dritter geschützt werde.

Der Staatsanwalt legte gegen dieses Urteil Berufung ein und stützte sich auf den gesetzlich gesteigerten Schutz der Würde des Königs und seine verfassungsrechtliche Unantastbarkeit. Die Äußerungen des Bf. könnten ihm zufolge, angesichts der bestehenden Situation bezüglich terroristischer Anschläge, gemäß der Rechtsprechung des EGMR als "Hassrede" bezeichnet werden. Im Oktober 2005 hob der Oberste Gerichtshof das Urteil der Unterinstanz auf und verureilte den Bf. zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen schwerwiegender Beleidigung des Königs. Zusätzlich wurde dem Bf. für diese Zeit das passive Wahlrecht entzogen und die Zahlung von Kosten und Auslagen auferlegt. Begründend führte das Gericht aus, die Äußerungen des Bf. hätten keine Tatsachenbeschreibungen, sondern Werturteile dargestellt, die den innersten Kern der Würde des Königs betroffen hätten. Der Kontext, in dem sie getätigt wurden, sei dabei irrelevant. Außerdem seien die Beschwerden bezüglich der Misshandlungen, auf die sich der Bf. bezog, wegen Mangel an Beweisen fallen gelassen worden. Die Äußerungen seien des Weiteren keine Antworten im Rahmen einer Diskussion mit dem König gewesen. Ein Richter formulierte ein Sondervotum, in dem er befand, dass die Äußerungen des Bf. den König nur in seiner institutionellen Rolle als Oberbefehlshaber der Armee angegriffen hätten.

Die vom Bf. eingelegte "amparo-Beschwerde" beim Verfassungsgericht blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht bezeichnete es als schwierig, den schändlichen und entehrenden Charakter der Äußerungen zu verneinen, auch wenn diese eine Person des öffentlichen Lebens betreffen würden. Dies gelte besonders in Bezug auf den König, der "nicht haftbar" und "Symbol der Einheit und Beständigkeit des Staates" sei. In seiner Rolle als Vermittler und Moderator für ein gesetzmäßiges Funktionieren der Institutionen habe der König eine neutrale Position in der politischen Debatte inne. Die Äußerungen des Bf. würden eine offenkundige Verachtung des Königs und der Institution, die er verkörpert, ausdrücken, die den innersten Kern seiner Würde betreffe. Sie könnten daher klarerweise nicht durch das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit geschützt sein.

Mit Entscheidung vom 15.5.2006 wurde die Strafe des Bf. für drei Jahre ausgesetzt und am 16.7.2009 gänzlich erlassen. Im April 2006 wurde der Bf. wegen Verherrlichung des Terrorismus zu 15 Monaten Haft verurteilt. Zur Zeit befindet er sich in Untersuchungshaft im Rahmen anderer strafrechtlicher Verfahren.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Der Bf. behauptet, der Schuldspruch hinsichtlich der schwerwiegenden Beleidigung des Königs verletze sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.

Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig ist, wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).

Dass die Verurteilung des Bf. in sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit eingriff, ist unbestritten.

Gesetzliche Grundlage des Eingriffs ist das Strafgesetz, das den Tatbestand Majestätsbeleidigung enthält. Der Eingriff war daher »vom Gesetz vorgeschrieben« iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Er verfolgte außerdem das legitime Ziel, den guten Ruf oder die Rechte anderer – in diesem Fall die des Königs – zu schützen.

Die Konvention lässt Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen von Diskursen, öffentlichen Debatten und Fragen von allgemeinem Interesse kaum zu. Für gewählte Vertreter des Volkes ist die Meinungsäußerungsfreiheit besonders wertvoll, da sie die Interessen ihrer Wähler zu verteidigen haben. Die Grenzen der zulässigen Kritik sind in Bezug auf Politiker weiter als bei privaten Personen, da sich diese unweigerlich und wissentlich einer größeren Kontrolle durch Journalisten und die breite Öffentlichkeit aussetzen.

Der Bf. äußerte sich ohne Zweifel in seiner Funktion als Abgeordneter und Sprecher der parlamentarischen Gruppe. Seine Aussagen sind daher als politische Äußerungen zu werten. Sie betrafen außerdem eine Sache von öffentlichem Interesse, nämlich den Empfang des Königs durch den Regierungschef des Baskenlandes. Dieser öffentliche Besuch geschah im zeitlichen Kontext zur Schließung der baskischen Zeitung, der Festnahme der für die Zeitung Verantwortlichen und deren Beschwerden über Misshandlungen, die letztere veröffentlichten. Der Ermessensspielraum der nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der dem Bf. auferlegten Sanktion war daher besonders eng.

Das Oberste Strafgericht bezeichnete die Äußerungen des Bf. als Werturteil. Der GH hat bereits festgestellt, dass auch Aussagen, die ein Werturteil beinhalten, ausreichend auf Tatsachen zu beruhen haben, anderenfalls sie als exzessiv zu bezeichnen sind. Die Äußerungen des Bf. standen in ausreichendem Zusammenhang mit den behaupteten Misshandlungen, die der Chefherausgeber der betroffenen Zeitung nach seiner Freilassung veröffentlichte. Sie konnten darüber hinaus als Beitrag zu einer breiteren öffentlichen Debatte über die mögliche Verantwortung der Sicherheitsbehörden des Staates für die Misshandlungen verstanden werden.

Die Ausdrucksweise des Bf. kann durchaus als provokativ bezeichnet werden. Jedoch ist es im Rahmen einer öffentlichen Debatte im allgemeinen Interesse zulässig, ein gewisses Maß an Übertreibung oder sogar an Provokation einzusetzen, solange gewisse Grenzen, insbesondere die Reputation und die Rechte anderer betreffend, nicht überschritten werden. Einige der Formulierungen des Bf. zeichneten zwar ein negatives Bild des Königs als Institution und beinhalteten eine feindliche Konnotation, gingen jedoch nicht so weit, eine Anstiftung zur Gewalt oder eine Hassrede darzustellen. Die mündlichen Äußerungen ergingen außerdem im Rahmen einer Pressekonferenz, sodass es unmöglich war, diese umzuformulieren, zu ergänzen oder zurückzunehmen.

Die nationalen Gerichte stützten die Verurteilung des Bf. auf eine gesetzliche Bestimmung, die dem Staatsoberhaupt einen höheren Schutz bezüglich der Verbreitung ihn betreffender Informationen und Meinungen bietet, als dies für andere Personen oder Institutionen vorgesehen ist. Auch die vorgesehenen Sanktionen für die Autoren beleidigender Erklärungen sind schwerwiegender. Der GH hat bereits festgestellt, dass ein gesteigerter Schutz durch ein spezielles Gesetz im Bereich der Ehrenbeleidigung prinzipiell nicht mit dem Geist der Konvention vereinbar ist. So stellte er etwa im Fall Colombani u.a./F eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit fest, da die französische Rechtslage zum relevanten Zeitpunkt die Beleidigungen fremder Staats- und Regierungschefs besonders bestrafte. Ähnlich entschied der GH bezüglich des Schutzes des eigenen Staatspräsidenten im Fall Artun und Güvener/TR. Dieses Prinzip ist auch in Bezug auf ein monarchisches System wie in Spanien anwendbar, in dem der König eine einzigartige institutionelle Position einnimmt. Im Fall Pakdemirli/TR, bei dem der gesteigerte Schutz auch für Personen galt, die über den Status eines Politikers hinaus den eines Staatsmannes innehatten, stellte der GH ebenfalls eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest. Der Umstand, dass der König eine neutrale Position in der politischen Debatte einnimmt, Symbol der Einheit des Staates ist und die Rolle des Vermittlers innehat, schützt ihn nicht vor legitimer Kritik bezüglich der verfassungsrechtlichen Strukturen des Staates. Auch das Obergericht Baskenland entschied dahingehend, dass die Kritik derartiger Strukturen vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit umfasst ist. Der GH betont, dass diese Freiheit umso wichtiger ist, wenn Ideen vorgestellt werden, die anstoßen, schockieren oder die etablierte Ordnung angreifen. Der Umstand, dass der König gemäß der spanischen Verfassung – insbesondere strafrechtlich – »nicht verantwortlich« sei, kann eine offene Debatte über seine mögliche institutionelle Verantwortlichkeit, sei sie auch symbolischer Natur, nicht verhindern. Die Grenzen der Achtung seiner Reputation als Individuum müssen dabei jedoch gewahrt bleiben.

Die vorliegend relevanten Äußerungen betrafen in keiner Weise das Privatleben des Königs oder seine persönliche Ehre und stellten daher keinen willkürlichen Angriff auf seine Person dar. In dieser Hinsicht stellte das Obergericht fest, dass die Aussagen in einem öffentlichen und politischen Kontext getätigt wurden und den essentiellen Kern der individuellen Würde nicht berührten. Die Aussagen des Bf. betrafen einzig die institutionelle Verantwortung des Königs in seiner Funktion als Symbol des staatlichen Apparats und der Organe, die laut den Behauptungen des Bf. die Herausgeber der Zeitung Egunkaria gefoltert hatten. Die Art und Weise, in der der König seine offizielle Funktion ausübte, wurde nicht angegriffen und er wurde auch nicht einer konkreten, strafrechtlich relevanten Verhaltensweise beschuldigt.

Die Natur und die Schwere der über den Bf. verhängten Sanktion sind ebenfalls in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs einzubeziehen. Der GH bemerkt die besondere Schwere der hier verhängten Sanktion, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zuzüglich des Entzugs des passiven Wahlrechts für diese Zeit umfasste, obwohl der Bf. Politiker war. Die Festsetzung einer Strafe ist zwar Sache der nationalen Gerichte, der GH hat jedoch bereits festgestellt, dass eine Freiheitsstrafe aufgrund einer im Zuge einer politischen Debatte ergangenen Beleidigung nur in extremen Fällen mit dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit vereinbar ist, insbesondere wenn andere Grundrechte schwer verletzt wurden, wie dies zum Beispiel in Fällen von Hassreden oder Anstiftungen zur Gewalt zutrifft. Der GH verweist diesbezüglich auf Arbeiten des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezüglich Freiheitsstrafen im Kontext politischer Debatten. Keiner der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt eine derart schwerwiegende Strafe, die eindeutig eine abschreckende Wirkung mit sich bringt. Die Aussetzung der Strafe des Bf. milderte zwar unter Umständen dessen Situation, löschte jedoch weder die erfolgte Verurteilung noch veränderte sie die nachhaltigen Folgen einer Eintragung in das Strafregister.

Selbst unter der Annahme, dass die von den nationalen Gerichten vorgebrachten Begründungen hier als relevant akzeptiert werden können, so reichen diese nicht aus, um zu zeigen, dass der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Ungeachtet des Ermessensspielraums der Staaten war die Verurteilung des Bf. unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel, sodass eine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen ist (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 iVm. Art. 14 EMRK

Der Bf. sieht sich aufgrund seiner politischen Meinung und seiner Funktion als Sprecher der separatistischen Bewegung der Basken diskriminiert.

Die Beschwerde ist mit der zuvor behandelten eng verbunden und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Es ist jedoch nicht nötig, diesen Beschwerdepunkt separat zu prüfen (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 20.000,– für immateriellen Schaden sowie € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lingens/A v. 8.7.1986, EuGRZ 1986, 424.

Colombani u.a./F v. 25.6.2002.

Pakdemirli/TR v. 22.2.2005.

Mamère/F v. 7.11.2006.

Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/F v. 22.10.2007 (GK), NL 2007, 261.

Women on Waves u.a./P v. 3.2.2009, NL 2009, 31.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.3.2011, Bsw. 2034/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 78) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Otegi Mondragon.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01066

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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