TE OGH 2011/3/22 8Ob28/11t

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Schubert & Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. K***** B*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei DDr. G***** W*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung von Verträgen (Revisionsinteresse 850.001 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Jänner 2011, GZ 14 R 220/10s-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionsausführungen selbst einräumen, ist der Oberste Gerichtshof Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Dieser Ausschluss kann aber auch nicht mit dem Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels - also dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe - umgangen werden, wenn zum bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, die nur den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).

Das Erstgericht hat zu der Frage, ob der Beklagte auf die Klägerin im Zuge der Gesprächstherapie oder bei anderen Gesprächen dahingehend einwirkte, dass sie ihm die Liegenschaft samt Haus und ihr sonstiges Vermögen schenkt bzw überträgt, ausdrücklich eine Negativfeststellung getroffen. Statt dessen steht - zusammengefasst - für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Sohnes mit den streitgegenständlichen Handlungen das Ziel verfolgte, für ihre zukünftige Betreuung, Pflege und medizinische Behandlung vorzusorgen, wobei sie sich im Vollbesitz ihrer Denk- und Entscheidungsfähigkeit befand.

Die Revisionsausführungen übergehen diese Feststellungen und erschöpfen sich in dem Versuch, die Klägerin als bei Vertragsabschluss nicht geschäftsfähig und als Opfer einer sie schädigenden Beeinflussung durch den Beklagten darzustellen. Sie greifen damit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen an. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird hingegen überhaupt nicht bekämpft, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.

Textnummer

E96996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00028.11T.0322.000

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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