Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Doris B***** und der mj Ivon B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D*****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. November 2010, GZ 48 R 264/10v-208, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Juli 2010, GZ 8 PS 142/10s-200, in seinem Punkt 5. bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Punkt 5. seines Beschlusses verpflichtete das Erstgericht den obsorgeberechtigten Vater, für eine geeignete Psychotherapie für beide minderjährigen Kinder Sorge zu tragen und dem Gericht darüber bis 15. September 2010 Bericht zu erstatten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung über Rekurs des Vaters und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:
Die mj Doris ist am 25. Mai 1995 geboren und damit iSd § 104 Abs 1 AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig verfahrensfähig. Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt (7 Ob 209/05v mwN). Der dem obsorgeberechtigten Vater erteilte Auftrag stützt sich erkennbar auf § 176 Abs 1 ABGB und betrifft daher diesen Bereich. Überdies bezieht sich der Auftrag auf eine medizinische Behandlung der mj Doris, zu der diese gemäß § 146c Abs 1 ABGB ihre Einwilligung erteilen muss.
Daraus ergibt sich, dass die mj Doris im Umfang des dem obsorgeberechtigten Vater erteilten Auftrags selbst Rechtsmittel einbringen kann (7 Ob 209/05v mwN). Es hat daher zunächst eine Zustellung der Rekursentscheidung an die mj Doris samt Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Nach Ablauf der dadurch eröffneten Frist zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
Textnummer
E98105European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00003.11D.0322.000Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011