TE OGH 2011/5/31 10Ob40/11x

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.176,66 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. März 2011, GZ 4 R 69/11f-12, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilanerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 13. Oktober 2010, GZ 2 C 394/10i-3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses den Klagevertretern zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Mit dem in der Tagsatzung vom 13. 10. 2010 in Anwesenheit beider Parteien verkündeten Teilanerkenntnisurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.088,33 EUR samt Zinsen und stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. 6. 2009 einhergehenden zukünftigen Vermögensnachteile bzw Schäden zu einem Drittel haftet. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.

Das Protokoll fertigte das Erstgericht am 21. 10. 2010 an die Parteien ab. Eine Ausfertigung des Teilanerkenntnisurteils stellte es dem Beklagtenvertreter (von Amts wegen) am 7. 12. 2010 zu.

Mit der am 21. 12. 2010 eingebrachten Berufung bekämpft der Beklagte den Leistungsausspruch des Teilanerkenntnisurteils.

Das Rekursgericht wies die Berufung als verspätet zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den Akt vor, ohne den Rekurs den Klagevertretern zugestellt zu haben.

Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; RIS-Justiz RS0098745). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist - anders als vor der ZVN 2009 - zweiseitig. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0098745 [T22]; s näher 6 Ob 201/09s).

Das Erstgericht hätte gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift den Klagevertretern zustellen müssen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift beim Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.

Da das Erstgericht die Zustellung der Rekursschrift an die Klagevertreter unterließ, ist die Aktenvorlage verfrüht, sodass der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist.

Textnummer

E98330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00040.11X.0531.000

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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