TE OGH 2011/6/9 10Ob33/11t

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Herausgabe (Streitwert 30.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2011, GZ 11 R 119/10s-30, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2010, GZ 4 Cg 33/09g-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, auszusprechen, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, wird zurückgewiesen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Abtretung des Hälfteanteils am Nachlass von M*****. Sie bewertete ihr Klagebegehren gemäß § 56 Abs 2 JN mit 30.000 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte dazu aus, dass der Bewertungsausspruch der nicht unplausiblen Interessenangabe der Klägerin folge.

Dagegen richtet sich das im Rubrum mit „I. außerordentliche Revision (in eventu) II. Antrag nach § 508 ZPO und Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. Im Rahmen der „außerordentlichen Revision“ stellt die Klägerin an den Obersten Gerichtshof den Antrag, den „Ausspruch über die Zulassung der Revision dahingehend abzuändern, dass die Revision wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zugelassen wird“.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die „außerordentliche Revision“ vor.

Nach Ansicht der Klägerin übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden habe, 30.000 EUR. Das Berufungsgericht hätte den Wert des Entscheidungsgegenstands unabhängig von der Bewertung des Klagebegehrens gemäß § 56 Abs 2 JN durch die Klägerin festsetzen und aussprechen müssen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch dahin zu treffen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt und bejahendenfalls auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach den §§ 56 Abs 2 und 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den in § 502 Abs 5 ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Bindung bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung nicht besteht (6 Ob 46/08w mwN ua).

Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht zeigt die Klägerin nicht auf. Eine - offenkundige - Unterbewertung durch das Berufungsgericht kann ebenfalls nicht angenommen werden, hat doch die Klägerin selbst den Entscheidungsgegenstand (nur) mit 30.000 EUR bewertet. Da hier insgesamt keine Ausnahme von der Bindung des Obersten Gerichtshofs an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts vorliegt, ist die von der Klägerin primär beim Obersten Gerichtshof beantragte Änderung des Bewertungsausspruchs und des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen, nicht aber schon das Rechtsmittel selbst (6 Ob 138/03t mwN).

Aufgrund der bindenden Bewertung des Berufungsgerichts und seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Revision davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch ändert. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und vom Rechtsmittelwerber - wie hier - die vorrangige Behandlung seines Rechtsmittels als außerordentliches Rechtsmittel begehrt wird. Auch der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (6 Ob 138/03t, 6 Ob 25/08g uva).

Das Erstgericht wird daher das ohnehin hilfsweise mit einer Zulassungsvorstellung verbundene Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00033.11T.0609.000

Im RIS seit

06.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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