TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2001/04/0029

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1995 §3;
AußHG 1995 §5 Abs1;
AußHG 1995 §5 Abs3;
AußHG 1995 §5;
AußHG 1995 §8 Abs1 Z1;
AußHG 1995 §8 Abs1 Z2;
AußHG 1995 §8 Abs1;
AußHV 1997 §4 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Wirtschaft und Arbeit) vom 14. September 1999, Zl. 701180/99, betreffend Verweigerung der Ausfuhrbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 1999 auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr von 300 Stück Glock-Pistolen mit einem Kaliber von 9 mm oder mehr, ausgenommen G18 & G18C im Wert von USD 75.000,-- in das Einkaufsland: Niederländische Antillen, Bestimmungsland: Kolumbien, gemäß §§ 3,5 und 8 Abs. 1 AußHG 1995 in Verbindung mit der Außenhandelsverordnung abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Pistolen seien von der Nr. 0001a der Anlage 1 zur Außenhandelsverordnung erfasst, weshalb jede Ausfuhr nach § 4 dieser Verordnung einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfe, die ihrerseits auf § 5 Abs. 1 und 3 AußHG 1995 basiere. Nach § 8 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sei diese Bewilligung dann zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstünden. Darüber hinaus sei bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs und die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche, Bedacht zu nehmen. Als Ergebnis des (näher dargestellten) Ermittlungsverfahrens komme der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Feststellung, dass in Kolumbien im Hinblick auf die andauernden Feindseligkeiten zwischen Regierung und verschiedenen Guerilla-Ogranisationen, die einen Teil des Landes beherrschten, der Tatbestand eines bewaffneten Konfliktes gegeben sei. Der Antrag widerspreche daher § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG 1995, demzufolge auf das Bestehen eines solchen bewaffneten Konfliktes bei Bewilligungserteilung Bedacht zu nehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin macht u. a. geltend, dass auf das vorliegende Verfahren § 8 Abs. 1 Z. 1 AußHG 1995 anzuwenden und nach dieser Bestimmung die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV), BGBl. Nr. 187/1997, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2000, V 33/00-7, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes Folge und hob § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung als gesetzwidrig auf.

Aus Art. 139 Abs. 6 B-VG ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Inzidenzkontrolle verworfenen Verordnungen in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden sind. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass sich der angefochtene Bescheid, der sich in erster Linie auf § 4 der zitierten Verordnung stützt, als rechtswidrig erweist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040029.X00

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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