Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Anatoliy und Vitaliy Ponomaryov gg. Bulgarien, Urteil vom 21.6.2011, Bsw. 5335/05.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch vier, Beschwerdesache Anatoliy und Vitaliy Ponomaryov gg. Bulgarien, Urteil vom 21.6.2011, Bsw. 5335/05.
Spruch
Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Schulgebühren für integrierte Ausländer diskriminierend.Artikel 14, EMRK, Artikel 2, 1. Prot. EMRK - Schulgebühren für integrierte Ausländer diskriminierend.
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 2, 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Artikel 2, 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an beide Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 2.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an beide Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1986 bzw. 1988 geborenen Bf. sind Brüder und besitzen die russische Staatsbürgerschaft. 1993 heiratete ihre Mutter einen bulgarischen Staatsangehörigen und zog mit den Söhnen nach Bulgarien. Sie erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem bulgarischen Staatsbürger eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, während die Bf. angesichts des legalen Aufenthalts der Mutter in Bulgarien bleiben durften. Sie besuchten dort die Volks- sowie die Mittelschule. Beide sprechen fließend Bulgarisch.
Im Februar bzw. Oktober 2005, als sich der ErstBf. in der letzten Klasse und der ZweitBf. in der vorletzten Klasse der Mittelschule befanden, wurden sie zur Entrichtung von Schulgeld in der Höhe von umgerechnet € 800,– bzw. € 1.300,– aufgefordert. Von den Schuldirektoren wurden sie darüber aufgeklärt, dass ihnen im Fall einer Weigerung kein Zeugnis ausgestellt würde und sie vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wären. Sie bezogen sich dabei auf einen auf § 4 Abs. 3 des Unterrichtsgesetzes 1991 (Anm: Gemäß § 6 leg. cit. ist der Unterricht in öffentlichen Schulen kostenlos. Laut § 4 Abs. 2 leg. cit. gilt dies auch für ausländische Schüler, sofern diese entweder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen oder ihre Eltern in Bulgarien berufstätig sind und gleichzeitig Bürger der EWG bzw. der EU oder der Schweiz sind. Schüler, welche nicht in eine von diesen Kategorien fallen, haben vom Unterrichtsminister festzulegende Gebühren zu entrichten (§ 4 Abs. 3 leg. cit.)) fußenden Erlass des Unterrichtsministers vom 20.7.2004, in dem die von ausländischen Schülern zu zahlenden Gebühren für den Unterricht im bulgarischen Schulsystem festgelegt wurden. Die von den Bf. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.Im Februar bzw. Oktober 2005, als sich der ErstBf. in der letzten Klasse und der ZweitBf. in der vorletzten Klasse der Mittelschule befanden, wurden sie zur Entrichtung von Schulgeld in der Höhe von umgerechnet € 800,– bzw. € 1.300,– aufgefordert. Von den Schuldirektoren wurden sie darüber aufgeklärt, dass ihnen im Fall einer Weigerung kein Zeugnis ausgestellt würde und sie vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wären. Sie bezogen sich dabei auf einen auf Paragraph 4, Absatz 3, des Unterrichtsgesetzes 1991 Anmerkung, Gemäß Paragraph 6, leg. cit. ist der Unterricht in öffentlichen Schulen kostenlos. Laut Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. gilt dies auch für ausländische Schüler, sofern diese entweder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen oder ihre Eltern in Bulgarien berufstätig sind und gleichzeitig Bürger der EWG bzw. der EU oder der Schweiz sind. Schüler, welche nicht in eine von diesen Kategorien fallen, haben vom Unterrichtsminister festzulegende Gebühren zu entrichten (Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit.)) fußenden Erlass des Unterrichtsministers vom 20.7.2004, in dem die von ausländischen Schülern zu zahlenden Gebühren für den Unterricht im bulgarischen Schulsystem festgelegt wurden. Die von den Bf. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Bf. wurden zwar in der Praxis am Weiterbesuch der Schule nicht gehindert, beim ErstBf. verzögerte sich jedoch die Ausstellung des Maturazeugnisses um zwei Jahre, was den Antritt seines Hochschulstudiums entsprechend verzögerte.
2006 wurden die Bf. darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihren Anträgen auf Verleihung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stattgegeben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. bringen vor, sie seien Opfer einer diskriminierenden Behandlung, da sie – im Gegensatz zu Staatsbürgern und Fremden mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis – Schulgeld für den sekundären Bildungsbereich hätten entrichten müssen. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).Die Bf. bringen vor, sie seien Opfer einer diskriminierenden Behandlung, da sie – im Gegensatz zu Staatsbürgern und Fremden mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis – Schulgeld für den sekundären Bildungsbereich hätten entrichten müssen. Sie rügen eine Verletzung von Artikel 2, 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), alleine und in Verbindung mit Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 2, 1. Prot. EMRK
Es besteht kein Zweifel daran, dass die sekundäre Schulbildung von Art. 2 1. Prot. EMRK erfasst wird. Zwar kann diese Bestimmung nicht derart interpretiert werden, dass sie dem Staat eine Pflicht auferlegt, bestimmte Bildungseinrichtungen einzurichten oder zu subventionieren. Falls er dies aber tut, ist er verpflichtet, effektiven Zugang zu diesen zu gewähren.Es besteht kein Zweifel daran, dass die sekundäre Schulbildung von Artikel 2, 1. Prot. EMRK erfasst wird. Zwar kann diese Bestimmung nicht derart interpretiert werden, dass sie dem Staat eine Pflicht auferlegt, bestimmte Bildungseinrichtungen einzurichten oder zu subventionieren. Falls er dies aber tut, ist er verpflichtet, effektiven Zugang zu diesen zu gewähren.
Im vorliegenden Fall waren die Bf. für die vom bulgarischen Staat eingerichtete und betriebene Mittelschule angemeldet bzw. besuchten diese. Sie wurden später wegen ihrer Nationalität und ihres Status als Einwanderer aufgefordert, Schulgebühren zu entrichten, um den höheren Bildungsweg verfolgen zu können. Ihre Beschwerde fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK. Dies reicht aus, um auch Art. 14 EMRK für anwendbar zu erklären.Im vorliegenden Fall waren die Bf. für die vom bulgarischen Staat eingerichtete und betriebene Mittelschule angemeldet bzw. besuchten diese. Sie wurden später wegen ihrer Nationalität und ihres Status als Einwanderer aufgefordert, Schulgebühren zu entrichten, um den höheren Bildungsweg verfolgen zu können. Ihre Beschwerde fällt somit in den Anwendungsbereich von Artikel 2, 1. Prot. EMRK. Dies reicht aus, um auch Artikel 14, EMRK für anwendbar zu erklären.
Die Bf. wurden in ihrer Eigenschaft als Mittelschüler anders als andere in ihrer Position behandelt, indem sie Schulgeld entrichten mussten. Der Grund dafür war ausschließlich ihre Staatsangehörigkeit und ihr Status als Einwanderer, da gemäß dem nationalen Recht nur bulgarische Staatsangehörige und gewisse Kategorien von Ausländern zum kostenfreien Besuch der Grundstufe und von höheren Schulen berechtigt waren.
Die Bf. wurden somit wegen persönlicher Charakteristiken weniger vorteilhaft behandelt als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.
Es kann nicht Aufgabe des GH sein, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß es seitens des Staates zulässig ist, Gebühren für die höheren Schulen – und Unterricht überhaupt – einzuheben. Für den Fall jedoch, dass ein Staat von sich aus kostenfreien Unterricht anbietet, ist zu prüfen, ob der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe davon gerechtfertigt ist.
Die Staaten können durchaus legitime Gründe haben, die Inanspruchnahme von kostenlastigen öffentlichen Diensten – wie etwa Leistungen der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens – für sich illegal und nur kurzfristig im Land aufhaltende Einwanderer, die in der Regel nichts zu deren Finanzierung beitragen, einzuschränken. Sie können auch zulässigerweise zwischen verschiedenen Kategorien von Ausländern unterscheiden. Beispielsweise kann die bevorzugte Behandlung von EU-Bürgern nach dem am 1.1.2007 erfolgten Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union bei den Schulgebühren als objektive und angemessene Rechtfertigung angesehen werden, hat die Union doch eine spezielle Rechtsordnung mit einer eigenen Staatsangehörigkeit – der Unionsbürgerschaft – eingerichtet.
Wenngleich ähnliche Argumente in einem gewissen Ausmaß auch für das Bildungswesen – als einem der wichtigsten öffentlichen Dienste in einem modernen Staat – zutreffen, so gelten hier doch bestimmte Einschränkungen. Zum einen ist evident, dass es sich bei der Bildung um eine schwierig zu organisierende und teure Angelegenheit handelt. Die finanziellen Ressourcen der Behörden auf diesem Gebiet sind daher notwendigerweise begrenzt. Zum anderen versteht sich, dass die Staaten im Rahmen der Entscheidung, wie sie den Zugang zur Bildung regeln und ob sie dafür Gebühren einheben oder nicht, ein Gleichgewicht zwischen den Bildungsbedürfnissen der ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen Personen und den beschränkten Möglichkeiten zu deren Befriedigung herzustellen haben.
Der GH übersieht jedoch nicht, dass das »Recht auf Unterricht« – im Gegensatz zu anderen öffentlichen Diensten – aufgrund seiner Verankerung in Art. 2 1. Prot. EMRK einen Anspruch auf direkten Schutz durch die Konvention verleiht. Beim Bildungswesen handelt es sich um einen speziellen Typus des öffentlichen Dienstes, der nicht nur jenen zum Vorteil gereicht, die ihn nutzen, sondern der auch umfassende gesellschaftliche Funktionen erfüllt. So hat der GH im Fall Leyla Sahin/TR (GK) hervorgehoben, dass das Recht auf Bildung unerlässlich zur Förderung der Menschenrechte ist.Der GH übersieht jedoch nicht, dass das »Recht auf Unterricht« – im Gegensatz zu anderen öffentlichen Diensten – aufgrund seiner Verankerung in Artikel 2, 1. Prot. EMRK einen Anspruch auf direkten Schutz durch die Konvention verleiht. Beim Bildungswesen handelt es sich um einen speziellen Typus des öffentlichen Dienstes, der nicht nur jenen zum Vorteil gereicht, die ihn nutzen, sondern der auch umfassende gesellschaftliche Funktionen erfüllt. So hat der GH im Fall Leyla Sahin/TR (GK) hervorgehoben, dass das Recht auf Bildung unerlässlich zur Förderung der Menschenrechte ist.
Nach Ansicht des GH vergrößert sich der Ermessensspielraum des Staats in diesem Bereich mit dem Bildungsniveau. So scheinen beim Hochschulstudium, das für viele Menschen lediglich eine Option darstellt, die Vorschreibung von höheren Gebühren für Ausländer bzw. von Studiengebühren überhaupt durchaus alltäglich und insofern vollkommen gerechtfertigt zu sein. Ganz anders verhält es sich beim Grundschulunterricht, welcher Basiskenntnisse im Schreiben, Lesen und Rechnen wie auch eine Integration in die bzw. erste Erfahrungen in der Gesellschaft vermittelt und dessen Besuch auch in den meisten Ländern verpflichtend ist.
Die höhere Schulbildung, um die es im vorliegenden Fall geht, liegt zwischen diesen beiden Extremen. Diese Unterscheidung wird auch durch die im Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c UN-Kinderrechtskonvention getroffene – unterschiedliche – Wortwahl verdeutlicht. Laut lit. a verpflichten sich die Vertragsstaaten, den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich zu machen, während lit. b und lit. c verlangen, die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern [...] und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen sowie allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln zu ermöglichen. Auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird zwischen diesen drei Bildungsniveaus unterschieden.Die höhere Schulbildung, um die es im vorliegenden Fall geht, liegt zwischen diesen beiden Extremen. Diese Unterscheidung wird auch durch die im Artikel 28, Absatz eins, Litera a bis c UN-Kinderrechtskonvention getroffene – unterschiedliche – Wortwahl verdeutlicht. Laut Litera a, verpflichten sich die Vertragsstaaten, den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich zu machen, während Litera b und Litera c, verlangen, die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern [...] und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen sowie allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln zu ermöglichen. Auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird zwischen diesen drei Bildungsniveaus unterschieden.
Andererseits kann sich der GH nicht der Tatsache verschließen, dass sich mehr und mehr Länder in Richtung einer »wissensbasierten« Gesellschaft bewegen. Der höheren Schulbildung kommt bei der erfolgreichen persönlichen Entwicklung und bei der sozialen und beruflichen Integration von Individuen eine stetig wachsende Bedeutung zu. Hat jemand nicht mehr aufzuweisen als ein Grundwissen bzw. Basisfertigkeiten, stellt dies ein Hindernis für eine erfolgreiche persönliche und berufliche Entwicklung dar. Eine Person wird dadurch an die Anpassung an ihre Umgebung gehindert, was weitreichende Konsequenzen für ihr soziales und wirtschaftliches Wohlergehen haben kann. Diese Überlegungen sprechen für eine striktere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der hier in Frage stehenden Maßnahmen.
Im vorliegenden Fall hatten die Bf. das Land nicht als illegale Einwanderer betreten, die öffentliche Dienste, einschließlich unentgeltlichem Schulbesuch, für sich beanspruchten. Auch wenn sie mehr oder weniger ungewollt in eine Situation kamen, wie sie Fremde mit fehlender unbefristeter Aufenthaltserlaubnis vorfinden, hatten die Behörden keine grundlegenden Einwände gegen ihren Verbleib in Bulgarien und trugen sich auch offenbar nie ernsthaft mit dem Gedanken, sie abzuschieben. Vielmehr unternahmen die Bf. aus eigenen Stücken Schritte, um ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Bf. versucht hätten, das bulgarische Erziehungssystem zu missbrauchen. Es war nicht ihr Wunsch, sich in Bulgarien niederzulassen und dort ihre Ausbildung zu verfolgen, kamen sie doch in sehr jungem Alter in dieses Land, weil ihre Mutter einen bulgarischen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Sie konnten realistischerweise nicht die Wahl treffen, in ein anderes Land zu gehen, um dort ihrem sekundären Bildungsweg nachzugehen. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die Bf. – die voll in der bulgarischen Gesellschaft integriert waren und fließend Bulgarisch sprachen – spezielle Bildungsbedürfnisse gehabt hätten, welche eine zusätzliche Finanzierung durch ihre Schulen notwendig gemacht hätte.
Keiner von diesen Gesichtspunkten wurde von den zuständigen Behörden berücksichtigt. Es scheint auch nicht so, dass diesen überhaupt eine Handlungsalternative offen stand, sahen doch § 4 Abs. 3 Unterrichtsgesetz 1991 und der »Gebührenerlass« des Unterrichtsministers keinerlei Möglichkeit auf Stellung eines Antrags auf ausnahmsweise Befreiung von den Schulgebühren vor.Keiner von diesen Gesichtspunkten wurde von den zuständigen Behörden berücksichtigt. Es scheint auch nicht so, dass diesen überhaupt eine Handlungsalternative offen stand, sahen doch Paragraph 4, Absatz 3, Unterrichtsgesetz 1991 und der »Gebührenerlass« des Unterrichtsministers keinerlei Möglichkeit auf Stellung eines Antrags auf ausnahmsweise Befreiung von den Schulgebühren vor.
Unter diesen Umständen war das Erfordernis für die Bf., Gebühren für den Besuch der Mittelschule aufgrund ihrer Nationalität und ihres Status als Einwanderer zu entrichten, nicht gerechtfertigt. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).Unter diesen Umständen war das Erfordernis für die Bf., Gebühren für den Besuch der Mittelschule aufgrund ihrer Nationalität und ihres Status als Einwanderer zu entrichten, nicht gerechtfertigt. Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 2, 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Angesichts dieser Schlussfolgerungen ist eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK alleine nicht notwendig (einstimmig).Angesichts dieser Schlussfolgerungen ist eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 2, 1. Prot. EMRK alleine nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
€ 2.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden. € 2.000,– an beide Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = ÖJZ 2006, 424 = EuGRZ 2006, 28
Konrad u.a./D v. 11.9.2006 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.6.2011, Bsw. 5335/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 162) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Ponomaryov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01082Im RIS seit
13.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011