TE Vfgh Beschluss 1998/6/15 B633/98

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 1.4.1998 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Februar 1998, Z121.736/1-7/97, ab und teilte der Einschreiterin mit Schreiben vom 2. April 1998 mit, daß es ihr nunmehr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Antrag vom 12. Mai 1998 beantragte die Einschreiterin die Verlängerung dieser Frist, wobei sie ausführte, sich die Kosten eines Rechtsanwalts erst im Juni 1998, also nach Ablauf der sechswöchigen Frist, leisten zu können.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfrist in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar (vgl. VfSlg. 14352/1995).

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B633.1998

Dokumentnummer

JFT_10019385_98B00633_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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