TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 2000/11/0261

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §29 Abs3;
SHG Slbg 1975 §43 Abs1;
SHG Slbg 1975 §50;
SHG Slbg 1975 §8 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der E in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. August 2000, Zl. UVS-15/10017/6-2000, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten (weitere Partei: Salzburger Landesregierung, vertreten durch den Landeshauptmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Ehegatten M, Mutter der Beschwerdeführerin, und J, Stiefvater der Beschwerdeführerin, waren zu je 43,5/999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ, Grundbuch B, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 10 (richtig: 11) verbunden ist.

In der Verlassenschaftsabhandlung nach der am 3. Dezember 1982 verstorbenen M gaben J zu einem Drittel und die Beschwerdeführerin zu zwei Drittel unbedingte Erbserklärungen ab. Im Abhandlungsprotokoll zu dieser Verlassenschaftsabhandlung vom 22. März 1983 ist - vorbehaltlich der abhandlungsbehördlichen Genehmigung und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 10 WEG 1975 - folgendes "Erbsübereinkommen" festgehalten:

"1. Der erbl. Witwer J übernimmt den gesamten Aktiv- und Passivnachlass nach M in sein alleiniges Eigentum bzw. in seine alleinige Verpflichtung;

2. die erbl. Tochter E erklärt an den erbl. Witwer aus dem Titel des gesetzlichen Erbrechtes bzw. Pflichtteilsrechtes keinerlei Ansprüche gegen den erbl. Witwer gegen dem zu stellen, dass ihr die insgesamt 87/999 Anteile ob EZ. KG B des J und der M entweder schon zu Lebzeiten des J oder spätestens mit dessen Ableben in ihr Eigentum übertragen werden.

Herr J räumt sohin Frau E vertraglich das dingliche Anwartschaftsrecht mit der Wirkung einer fideikommissarischen Substitution auf den ihm nunmehr insgesamt gehörigen 87/999 Anteilen ob EZ KG B damit verbunden das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 11, ein.

Frau E nimmt diese Rechtseinräumung an und erklärt sich nochmals in ihren Erb- und Pflichtteilsansprüchen auch gemäß § 10 Abs. 2/3 WEG 1975 für voll und ganz abgefunden.

..."

Aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28. März 1983 wurde nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung das Eigentumsrecht für J auf die erblasserischen 43,5/999 Anteile der Liegenschaft EZ, KG B, und auf den nunmehr J gehörigen 87/999 Anteilen dieser Liegenschaft die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Anwartschaftsrecht mit der Wirkung einer fideikommissarischen Substitution gemäß Punkt 2 des Erbübereinkommens vom 22. März 1983 zugunsten der Beschwerdeführerin einverleibt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. September 1998 wurde angeordnet, dass für J ab 16. Juli 1998 bis auf weiteres die Aufenthaltskosten im Haus der Senioren in U gemäß Salzburger Sozialhilfegesetz in der jeweils gültigen Höhe aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen werden. Im Spruch dieses Bescheides ist u. a. folgende Nebenbestimmung enthalten:

"Die Gewährung der angeführten Sozialhilfeleistung erfolgt unter der Bedingung des Einverständnisses des Hilfesuchenden zur grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches auf EZ, Grundbuch B, 87/999-Anteil, und der Verpflichtung zur beglaubigten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunden binnen einem Monat nach Zustellung."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. Dezember 1998 wurde der vorgenannte Bescheid vom 14. September 1998 dahingehend abgeändert, dass ab 1. Dezember 1998 die Eigenleistung des Sozialhilfeempfängers neu festgesetzt wurde. In diesem Bescheid ist die oben angeführte "Bedingung" nicht enthalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. April 1999 erfolgte eine neuerliche Änderung der Höhe der gewährten Sozialhilfe durch Neuberechnung der Eigenleistung, die obgenannte "Bedingung" fehlt auch in diesem Bescheid. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. Mai 1999 wurde J aufgefordert, die diesem Schreiben beigeschlossene Pfandbestellungsurkunde zur Sicherstellung der Forderung des Landes Salzburg im Betrag von S 76.413,-- zu unterfertigen, er ist jedoch schon am 16. März 1999 verstorben.

Die Beschwerdeführerin gab aufgrund des Testamentes vom 19. März 1996 zum Nachlass des verstorbenen J die unbedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme zu Gericht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 23. September 1999 wurde diese Erbserklärung zu Gericht angenommen, die Einantwortungsurkunde erlassen und ihre amtswegige Verbücherung angeordnet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger den für den verstorbenen J entstandenen Sozialhilfeaufwand von S 76.413,98 als Kostenersatz zu leisten. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass für den Verstorbenen Sozialhilfe in Form der teilweisen Übernahme der Aufenthalts- bzw. Verpflegekosten vom 16. Juli 1998 bis 28. Februar 1999 gewährt worden sei. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten aufgrund der grundbücherlichen fideikommissarischen Substitution und des Veräußerungsverbotes kein verwertbares Liegenschaftsvermögen, zweifellos aber ein Vermögen mit entsprechendem Erwerb gehabt. Der Verkehrswert der zum Nachlass des verstorbenen J gehörigen Eigentumswohnung betrage das Zehnfache des Einheitswertes (S 161.285,29). Ungeachtet der mit den leiblichen Kindern des Verstorbenen abgeschlossenen Erbpflichtteilsübereinkommen finde somit der Sozialaufwand durch den Nachlass seine Deckung. Die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin ergebe sich aus § 43 Abs. 3 letzter Satz Salzburger Sozialhilfegesetz. Aufgrund der fehlenden Blutsverwandtschaft sei bei der Festsetzung des Kostenersatzes keine Existenzgefährdung zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des gemäß § 46 Abs. 2 Salzburger Sozialhilfegesetz zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. August 2000 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Zum Zeitpunkt der Hilfeleistung sei keine Vermögenslosigkeit des Sozialhilfeempfängers vorgelegen. Aus der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28. März 1983, die der missverständlichen, aber kein von der Urkunde unabhängiges Recht schaffenden Grundbuchseintragung ("fideikommissarische Substitution zugunsten E") zugrunde gelegen sei, gehe klar und ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erbenübereinkommens vom 22. März 1983 bloß über ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ, KG B, verbunden mit dem Wohnungseigentum verfügt und gegen den verstorbenen Sozialhilfeempfänger als Entgelt für den erbrechtlichen Verzicht an der Verlassenschaftssache nach M lediglich Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftsanteile ins Alleineigentum gehabt habe. Der Sozialhilfeempfänger hingegen sei zum Zeitpunkt der Hilfeleistung grundbücherlicher Eigentümer der genannten Liegenschaftsanteile und durch keine erblasserische grundbücherlich eingetragene Verfügung seiner vorverstorbenen Gattin belastet gewesen, derzufolge gemäß § 608 ABGB die von ihm angetretene Erbschaft nach seinem Tode der Beschwerdeführerin als bereits bestimmtem zweiten Erben nach M zu überlassen und die Beschwerdeführerin damit unmittelbare Erbin nach ihrer Mutter gewesen wäre. Auf den Liegenschaftsanteilen des Sozialhilfeempfängers hätte daher mangels eines dinglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ohne weiteres die Kostenrückersatzforderung des Sozialhilfeträgers grundbücherlich sichergestellt werden können, was allein infolge des vorzeitigen Ablebens des Hilfeempfängers unterblieben sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2000 sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugegeben werden, dass diese einen Nachlassgewinn in der Höhe von mindestens S 517.540,71 zu verbuchen habe. Da der Sozialhilfeempfänger den unstrittigen Sozialhilfeaufwand unter der ebenfalls unbestritten gebliebenen ausdrücklichen Bedingung der Sicherstellung der aus den Sozialhilfeleistungen resultierenden Kostenersatzforderung des Sozialhilfeträgers erhalten habe und eine solche Sicherstellung auf den Liegenschaftsanteilen im Alleineigentum des Sozialhilfeempfängers zu dessen Lebzeiten mangels eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch möglich gewesen sei, sei die Verbindlichkeit zum Ersatz der verfahrensgegenständlichen Sozialhilfekosten bereits mit dem dem Sozialhilfeantrag des J stattgebenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. September 1998 entstanden. Diese sei sodann auf den Nachlass des unterstützten Sozialhilfeempfängers übergegangen, zu welchem die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben habe. Da der Nachlassgewinn laut Zugeständnis der Beschwerdeführerin die gegenständliche Rückersatzforderung bei Weitem übersteige, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Nichtheranziehung zum Ersatz von Sozialhilfeleistungen, die für J erbracht wurden, verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 18/1998, haben folgenden Wortlaut:

"Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

...

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatz ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich oder zumutbar geworden ist."

...

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 43

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

...

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird."

Ein Ersatz nach § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz kommt demnach nur in Betracht, wenn der Sozialhilfeempfänger nach Gewährung der Sozialhilfe zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn der Behörde erst nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. War daher der Behörde schon zur Zeit der bescheidmäßig zuerkannten Hilfeleistung bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger hinreichendes Einkommen oder Vermögen hat, kann sie einen Ersatz der gewährten Sozialhilfe gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz Salzburger Sozialhilfegesetz unter Hinweis auf dieses Einkommen oder Vermögen rechtmäßig nicht geltend machen. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe der Hilfesuchende Einkommen und Vermögen hatte und dies der Behörde bekannt war, kann der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten vielmehr nur gemäß § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz herangezogen werden. Dies lässt sich schon aus der Anordnung des § 8 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz ableiten, wonach die Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10 leg. cit.) zu sichern. Wenn Bescheide entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) gewähren, leiden sie an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG (siehe hiezu § 29 Abs. 3 Salzburger Sozialhilfegesetz; für die Erschleichung von Leistungen enthält § 50 leg. cit. Sonderregelungen). Die auf Grund solcher Bescheide gewährte Sozialhilfe kann aber nicht gemäß § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden. Die Regeln des ABGB über die Rückzahlung irrtümlich bewirkter Leistungen können auf den Bereich des öffentlichen Rechtes grundsätzlich nicht angewendet werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1984, Zl. 84/09/0033).

Im Beschwerdefall war der die Sozialhilfe gewährenden Behörde zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der Sozialhilfe bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger - neben dem festgestellten Einkommen - Vermögen in der Form von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit der Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung untrennbar verbunden ist, hatte. Diese Behörde ging - wie der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. September 1998 zu entnehmen ist - davon aus, dass dieses Vermögen vorerst nicht verwertbar ist. Da der Behörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe an den verstorbenen J das Vermögen, welches nunmehr Grundlage für die Geltendmachung des Ersatzanspruches ist, bekannt war, kommt ein Ersatz der Kosten nach § 43 Abs. 1 und 3 Salzburger Sozialhilfegesetz nicht in Betracht.

Im Beschwerdefall fehlt es aber auch an den - von den Behörden selbst nicht angesprochenen - Voraussetzungen für den Ersatz der gewährten Sozialhilfe nach § 8 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz.

§ 8 Abs. 4 leg. cit. setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Gewährung der beantragten Hilfe der Hilfesuchende zwar - der Behörde bekanntes - Vermögen hat, dessen Verwertung ihm aber vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In diesem Fall sind die Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches unter den dort näher genannten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Im Beschwerdefall war die Verwertung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe vorhandenen und der Behörde bekannten Vermögens des Sozialhilfeempfängers im Hinblick auf das bestehende Veräußerungs- und Belastungsverbot aber nicht möglich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110261.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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