Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der Schuldnerin T***** mbH, *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. P***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juni 2011, GZ 1 R 139/11t-257, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2011, GZ 7 S 157/04x-251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten (Paragraph 252, IO, vormals Paragraph 171, KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E98221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00072.11P.0715.000Im RIS seit
18.09.2011Zuletzt aktualisiert am
18.09.2011