TE OGH 2011/7/18 6Ob132/11x

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Steyr zu FN ***** eingetragenen T***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in *****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers S*****, beide vertreten durch Dr. Roland Gabl ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Mai 2011, GZ 6 R 62/11x, 6 R 63/11v-12, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2011, GZ 21 Fr 766/11x-4 und 21 Fr 766/11x-5, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 16. 3. 2011 erließ das Erstgericht gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer Zwangsstrafverfügungen wegen Nichteinreichung der Bilanz zum 31. 3. 2010. Der Geschäftsführer erhob namens der Gesellschaft und im eigenen Namen Einspruch mit der Begründung, dass wegen einer laufenden Betriebsprüfung der Jahresabschluss per 31. 3. 2010 noch nicht habe fertiggestellt werden können.

Das Erstgericht gab dem Einspruch keine Folge und verhängte im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von jeweils 700 EUR. Das Fehlen von Unterlagen aufgrund einer Steuerprüfung begründe keine Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Gesetzgeber habe keine Verlängerung der Offenlegungsfrist für den Fall einer anhängigen steuerlichen Betriebsprüfung vorgesehen. Weder den Einsprüchen noch dem Rekurs sei zu entnehmen, weshalb und in Bezug auf welche Rechnungsposition eine anhängige Steuerprüfung zu einem falschen Jahresabschluss hätte führen können. Selbst wenn das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung zu einer Änderung der Bilanz führte, sehe § 277 Abs 1 letzter Satz UGB die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vor. Daraus ergebe sich, dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreiche. Dass er auch an der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses gehindert gewesen wäre, behaupte der Rekurswerber nicht.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zum neuen Zwangsstrafenverfahren seit der Gesetzesänderung durch das BudgetbegleitG 2011 noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Die Entscheidung des vorliegenden Falls hängt nicht von der Auslegung der durch das BudgetbegleitG 2011 erfolgten Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB ab. Eine Betriebsprüfung kann schon begrifflich nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden. Abgesehen davon, dass die Revisionsrekurswerber in keiner Weise dartun, weshalb die Anhängigkeit einer Betriebsprüfung zwingend dazu führe, dass eine vorher erstellte Bilanz unrichtig wäre, ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, dass § 277 Abs 1 letzter Satz UGB ohnedies die nachträgliche Einreichung einer Änderung des Jahresabschlusses vorsieht. Damit ist aber vom Gesetzgeber für die Möglichkeit, dass eine steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung der Bilanz führt, ausreichend vorgesorgt.

Dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreicht, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 53/05w). Dass die Revisionsrekurswerber auch an der Erstellung eines derartigen vorläufigen Jahresabschlusses gehindert gewesen wären, haben sie nicht behauptet. Dem durch die Publizitätsrichtlinie geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wird durch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses jedenfalls besser Rechnung getragen als durch das völlige Unterbleiben der Einreichung eines Jahresabschlusses.

Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E98040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00132.11X.0718.000

Im RIS seit

30.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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