TE OGH 2011/7/21 1Ob126/11b

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Mag. Dr. ***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. DDr. ***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. März 2011, GZ 5 R 11/11v-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Dezember 2010, GZ 21 Cg 96/10t-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 19. 4. 2011 zugestellt. Am 17. 5. 2011 erhob er dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, in dem er beantragte, die Entscheidungen der „Untergerichte“ dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dann kann lediglich gemäß § 528 Abs 2a ZPO ein Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht gestellt werden.

Der Oberste Gerichtshof ist daher zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers nicht berufen (RIS-Justiz RS0109620). Sollte die Eingabe als Abänderungsantrag im Sinne des § 528 Abs 2a ZPO zu qualifizieren seien, wäre zu deren Erledigung - allenfalls nach einem entsprechenden Verbesserungsverfahren (vgl nur 2 Ob 55/10t) - das Rekursgericht zuständig. Vorher wird das Erstgericht allerdings die Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes zu prüfen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sich die in § 528 Abs 2a ZPO angeordnete sinngemäße Anwendung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht auch auf die in § 508 Abs 2 ZPO vorgesehene Frist von vier Wochen bezieht; vielmehr gehen insoweit die in § 521 Abs 1 ZPO für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren geltenden Fristen vor (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 184; 8 Ob 129/06p).

Schlagworte

4 Amtshaftungssachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00126.11B.0721.000

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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