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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in O, BRD, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Jänner 2000, Zl. 1-0066/99/E7, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde auf Verlangen vom 24. Juni 1998 nicht Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw. keine Person genannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Er habe daher eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG - begangen. Es werde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist zunächst "zur rechtlichen Problematik", dass er die "Lenkererhebung" in Deutschland beantwortet habe und einem Rechtsirrtum unterliege, wegen "zementierter" hg. Judikatur "lediglich auf die in der Beilage übermittelte Kopie der Berufungsausführungen vom 01.02.1999 ..., welche auf diese Form auch Beschwerdeinhalt ist".
Eine derartige Verweisung stellt nach ständiger Rechtsprechung keine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 99/03/0364, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt - nach wörtlicher Wiedergabe der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 24. Juni 1998 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0090 - vor, dass im konkreten Fall eine gesetzwidrige Anfrage der Behörde vorliege. Die "Lenkererhebung" enthalte expressis verbis den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit, es läge daher eine unlösbare Verknüpfung der Anfrage mit dem Tatvorwurf des Grunddeliktes vor.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des genannten hg. Erkenntnisses vom 15. September 1999. Denn die Textierung der vorliegenden Lenkeranfrage ist mit jener, welche dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, nicht vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall lautete - wie aus dem Erkenntnis zu ersehen ist - bei der damaligen Lenkeranfrage die Fragestellung dahingehend, dass mitzuteilen sei, "wer das oben bezeichnete Fahrzeug am ... um ... auf der ... gelenkt und die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat". Im gegenständlichen Fall hingegen lautete die "Lenkererhebung" vom 24. Juni 1998 folgendermaßen (auszugsweise):
"Sehr geehrter Herr ...!
Mit dem nachangeführten Fahrzeug wurde eine Verkehrsübertretung begangen. Nach Auskunft der Zulassungsbehörde sind Sie Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges.
Fahrzeug: Pkw, ... (Kennzeichen)
Datum/Zeit der Übertretung: 11.04.1998, 07:27 Uhr
Ort der Übertretung: L, B 188
Höhe km 84,350, Fri. S
Art der Übertretung:
Geschwindigkeitsüberschreitung
zulässige
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
gemessene
Geschwindigkeit 99 km/h
Sie werden daher als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gemäß
§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 aufgefordert, binnen zwei
Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens,
schriftlich oder telegrafisch anher mitzuteilen, wer das Fahrzeug
zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den
Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss,
haben Sie als Zulassungsbesitzer zu erteilen. Können Sie diese
Auskunft nicht erteilen, so haben Sie die Person zu benennen, die
die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Sollten Sie die Auskunft nicht, ungenau oder unrichtig erteilen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, wobei Geldstrafen bis zu S 30.000,-- und Arreststrafen bis zu 6 Wochen verhängt werden können."
Anders als im zitierten Erkenntnis vom 15. September 1999 ist daher die Frage gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass der Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 39 km/h überschritten habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl. 2000/02/0204, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020080.X00Im RIS seit
28.05.2001