TE OGH 2011/8/30 14Os85/11y

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland S***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. April 2011, GZ 24 Hv 205/10a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland S***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Sch***** und anderen Orten Österreichs

(A) wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

1) von etwa September 2008 bis März 2010 an der am 14. August 1998 geborenen Rebecca J*****, indem er sie etwa zweimal monatlich sowohl über als auch unter ihrer Kleidung mit kreisenden Bewegungen intensiv im Scheidenbereich berührte;

2) etwa Ende Mai 2009 an der am 17. Oktober 1999 geborenen Celine R*****, indem er sie zumindest einmal unter deren Kleidung mit kreisenden Bewegungen intensiv an der Scheide berührte;

(B) durch die zu A/1 beschriebenen Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

(C) zwischen September 2008 und März 2010 Michaela J***** wiederholt gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe vor einer Verletzung am Körper zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte: „Hörst du, dass ich meine Waffe geladen habe? Zuerst erschieße ich dich und dann mich.“ (1), sowie „Jetzt würge ich dich und niemand täte es merken“, wobei er sie am Hals packte, als ob er sie erwürgen wollte (2), und weiters indem er mehrmals ankündigte, sie umzubringen und ihr die Zähne einzuschlagen (3).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Karl und Mathilde St***** zum Beweis dafür, dass während gemeinsamer Abendessen der Zeugen mit dem Angeklagten sowie Michaela und Rebecca J***** im Tatzeitraum „ein äußerst gutes Klima“ herrschte und dass das Verhältnis zwischen Roland S***** und dem Tatopfer Rebecca J***** „stets ein ausgezeichnetes“ war (ON 30 iVm ON 31 S 10), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil diese Umstände selbst im Falle ihrer Erweislichkeit dem festgestellten, § 207 Abs 1, § 212 Abs 1 Z 2 und § 107 Abs 1 StGB subsumierbaren Tatgeschehen nicht entgegenstehen und die begehrte Beweisaufnahme sich damit nicht auf schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsachen bezog.

Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Entscheidung über diesen schriftlich bereits am 30. März 2011 (ON 30) gestellten Antrag erst nach dessen Wiederholung in der Hauptverhandlung erfolgte (ON 31 S 10 f), wird Nichtigkeit schon deshalb nicht angesprochen, weil nur in der Hauptverhandlung nach § 238 StPO gestellte Beweisanträge nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand der Verfahrensrüge sein können, nicht jedoch in Schriftsätzen enthaltene (Danek, WK-StPO § 238 Rz 4). Abgesehen davon, dass das Schöffengericht nach dem insoweit nicht bestrittenen Protokoll über die Hauptverhandlung den - ohnehin unverzüglich - gefassten Beschluss samt Begründung gesetzeskonform sofort verkündete, wäre behaupteten Verstößen gegen § 238 StPO zudem durch gerade darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung zu begegnen (RIS-Justiz RS0121628; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315 f). Weshalb es dem Verteidiger nicht möglich gewesen sein soll, nach der abweislichen Entscheidung „zu diesem Beweisthema einen anderen Zeugen namhaft zu machen oder andere Beweise dem Erstgericht vorzulegen“, bleibt im Übrigen unerfindlich (vgl auch ON 31 S 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00085.11Y.0830.000

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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