RS Vwgh 2011/4/14 2005/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2011
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994;
MinroG 1999 §115;
MinroG 1999 §197;
MinroG 1999 §217 Abs2;
MinroG 1999 §217 Abs4;

Rechtssatz

Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG 1999 sollten alle mineralischen Rohstoffe einem einheitlichen Regime unterzogen werden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normsetzungstechnik siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2001, VfSlg. 16125). Die Übergangsbestimmungen der §§ 197 ff MinroG 1999 stellen sicher, dass alle bisher nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften erteilten, bestehenden und aufrechten, mineralische Rohstoffe betreffenden Genehmigungen in das Regime des MinroG 1999 übergeleitet werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG 1999 anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren normiert § 217 Abs. 2 leg. cit. die Anwendbarkeit der Neuregelungen, auch anhängige Verfahren nach der GewO 1994, die entweder Anlagen oder den Abbau nunmehr grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffen, sind gemäß § 217 Abs. 4 leg. cit. nach den Bestimmungen des MinroG 1999 zu Ende zu führen. Ein Auslegungsergebnis, dass bei gewerberechtlich erteilten Abbaugenehmigungen weiterhin die BH als Gewerbebehörde zuständig bliebe, die zunächst das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 115 MinroG 1999 zu klären hätte, bejahendenfalls sie als MinroG-Behörde einzuschreiten hätte, würde dieser Intention des Gesetzes zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005040226.X02

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten