RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so hat die Behörde zu Recht das Fehlen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen und damit zugleich auch das Fehlen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030100.X02

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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