RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0109 E 26. April 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde (Hinweis Erkenntnisse vom 30. September 1998, 98/20/0358 (Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebs), vom 1. Juli 2005, 2005/03/0016 (Außendienstmitarbeiter), vom 28. März 2006, 2005/03/0038 (Geschäftsführer eines Transportunternehmens für Banken), vom 26. April 2007, 2007/03/0057 (Geschäftsführer eines technischen Unternehmens), vom 30. September 2010, 2007/03/0138, mwN (Tabaktrafikant), und vom 26. April 2011, 2010/03/0200 (Tankstellen-, Garagen- und Kfz-Werkstättenunternehmer)). Dabei wurde klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030100.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten