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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0109 E 26. April 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde (Hinweis Erkenntnisse vom 30. September 1998, 98/20/0358 (Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebs), vom 1. Juli 2005, 2005/03/0016 (Außendienstmitarbeiter), vom 28. März 2006, 2005/03/0038 (Geschäftsführer eines Transportunternehmens für Banken), vom 26. April 2007, 2007/03/0057 (Geschäftsführer eines technischen Unternehmens), vom 30. September 2010, 2007/03/0138, mwN (Tabaktrafikant), und vom 26. April 2011, 2010/03/0200 (Tankstellen-, Garagen- und Kfz-Werkstättenunternehmer)). Dabei wurde klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030100.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011