RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0067

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Krnt 2000 §37 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §38 Abs1 litj;
JagdG Krnt 2000 §39 Abs1;
JagdRallg;
WaffG 1996 §25 Abs3;

Rechtssatz

Das Krnt JagdG 2000 legt durch § 38 Abs 1 lit j - verfassungsrechtlich zulässig - als Tatbestand für die Verweigerung einer Jagdkarte (und damit in Verbindung mit §§ 39 Abs 1, 37 Abs 1 Krnt JagdG 2000 für die Entziehung der Jagdkarte) den Umstand festlegt, dass dem Betreffenden eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 WaffG 1996 rechtskräftig entzogen wurde. Ist ein solcher Umstand eingetreten, wurde also einer Person rechtskräftig der Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte entzogen, ist der Ausschließungsgrund verwirklicht, ohne dass die Jagdbehörde etwa gesondert die jagdrechtliche Verlässlichkeit zu prüfen hätte.

Schlagworte

Jagdkarte EntzugJagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030067.X01

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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