RS Vwgh 2011/4/26 2010/03/0044

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §39 ;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 lith;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Jagdnutzungsberechtigte macht geltend, er habe irrtümlich angenommen, dass eine aus seiner subjektiven Sicht nicht erfüllbare Mindestabschussverpflichtung nicht zu erfüllen sei. Ein solcher Rechtsirrtum setzt jedoch voraus, dass er das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179). Einen Jagdnutzungsberechtigten trifft eine solche Sorgfaltspflicht betreffend die sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Er musste daher die in Rede stehende Mindestabschussverpflichtung kennen, er bringt auch nicht vor, dass ihm diese nicht bekannt gewesen wäre. Ferner hätte er bei der für ihn als Jagdausübungsberechtigten gebotenen Sorgfalt schon angesichts der Vorverlegung des Beginns der Abschusszeit erkennen müssen, dass er rechtzeitig alle Vorkehrungen zu treffen hat, um dieser Mindestabschussverpflichtung gerecht zu werden.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030044.X02

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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