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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;Rechtssatz
Angesichts des Wortes "bestraft" stellt § 41 Abs 1 lit h Stmk JagdG 1986 nicht lediglich auf die Begehung einer Tat oder die Verletzung einer Bestimmung des Stmk JagdG 1986 durch ein eine Verwaltungsübertretung bildendes Verhalten (vgl § 44a Z 1 und 2 VStG) ab, sondern verlangt, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Einziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (Hinweis E vom 22. Mai 1985, Zlen 85/03/0001, 00035, zu einer insofern vergleichbaren Textierung im niederösterreichischen Jagdrecht).
Schlagworte
Jagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030042.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011